Soziahilferecht; Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe, Übernahme bei Umzug in eine unangemessen teure Unterkunft; Regelsatzverordnung-Änderung F. 1996, Geltung der Änderung nur für nach ihrem Inkrafttreten eingegangene Mietverhältnisse
Gründe:
I. Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft.
Die Kläger mieteten zum 1. Januar 1994 in der Stadt B. im Haus Am S. eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 83,68 m2 an.
Der Kaltmietzins wurde mit 920 DM zuzüglich 397,40 DM Betriebskostenvorauszahlung (einschließlich 120 DM Heizkostenvorauszahlung)
vereinbart. Mit Bescheid vom 6. Januar 1994 bewilligte die vom Beklagten zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers
herangezogene Stadt B. den Klägern neben dem Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei ging sie von einer angemessenen Kaltmiete von 744,75 DM zuzüglich einer aus Vergleichswerten
ermittelten Nebenkostenpauschale von 150 DM aus. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie nicht, weil der
Mietvertrag für den Wohnraum Am S. ihr vor Abschluß nicht vorgelegt worden sei. Unterkunftskosten in Höhe von 894,75 DM (angenommene
Kaltmiete 744,75 DM + 150 DM) berücksichtigte die Stadt auch in ihrem Bescheid vom 14. Februar 1995, mit der sie die ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger festsetzte. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger vom 16. Februar 1995 wurde
durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1996 zurückgewiesen. Durch Mietvertrag vom 3. Januar 1996 mieteten
die Kläger eine Doppelhaushälfte im W. in B. zum 1. Februar 1996. Der Mietzins für die mit fünf Zimmern, Dusche, zwei Toiletten,
Küche, Korridor, Kellerraum und Garage ausgestattete Unterkunft beträgt 1 000 DM einschließlich Nebenkosten, jedoch ohne Heizung.
Nachdem der Stadt dieser Mietvertrag bekanntgeworden war, kündigte sie mit Bescheid vom 22. Januar 1996 an, die Sozialhilfezahlungen
einzustellen, weil die für die Unterkunft im W. geschuldeten Mietzinszahlungen unangemessen seien und deshalb bei der Bemessung
des Bedarfs nicht berücksichtigt werden könnten. Bleibe der Unterkunftsbedarf jedoch unberücksichtigt, übersteige das als
Einkommen anzusehende Arbeitslosengeld den sozialhilferechtlichen Bedarf der Kläger. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
vom 25. Januar 1996 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1996 zurück. Die Kläger haben ihre daraufhin
erhobene Verpflichtungsklage damit begründet, daß die von ihnen im Haus Am S. bewohnte Unterkunft mit einer Fläche von 83
m2 für eine vierköpfige Familie wohl als angemessen anzusehen sei. Die Kaltmiete übersteige mit 11 DM/m2 zwar den üblichen
Rahmen, es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die Beschaffung kostengünstigeren Wohnraums in B. und Umgebung ausgesprochen
schwierig sei. Mit Anmietung der Wohnung im W. sei es ihnen bereits gelungen, die Unterkunftskosten um rund 300 DM zu senken.
Die bisherige Unterkunft sei in einem noch höheren Maße unangemessen gewesen als die jetzige Wohnung, deren Quadratmetermiete
das als sozialhilferechtlich angemessen angesehene Maß nur um ca. 80 DM übersteige. Es könne nicht sein, daß bei Verbleib
in der teureren Wohnung eine mindestens anteilige Kostenübernahme weiter stattgefunden hätte, bei Einsparung von Kosten durch
den Umzug aber auch diese angemessene Übernahme entfalle.
Mit Urteil vom 18. Februar 1997 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. bis
16. August 1996 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten zu bewilligen,
und die Klage im übrigen abgewiesen.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Kammer verstehe die am 1. August 1996 in Kraft getretene Neufassung des
§ 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung dahin, daß einerseits der Sozialhilfeträger davor geschützt werden solle, die angemessene Unterkunftskosten übersteigenden
tatsächlichen Kosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, andererseits aber die Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vermieden werden solle, wonach Kosten der Unterkunft auch nicht in Höhe der angemessenen Kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen
würden, wenn ein Hilfesuchender während des laufenden Bezuges von Sozialhilfe in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sei.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzversordnung - mit ihrem für den Hilfesuchenden günstigen Teil sei auch auf
ein Mietverhältnis anwendbar, das - wie hier vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestanden habe. Eine andere Auslegung
würde zu einer starken Abschwächung der Wirkung der Neuregelung führen und die bezweckte spürbare Entlastung der Sozialhilfeträger
nicht herbeiführen. Für die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf bestehende Mietverhältnisse spreche weiter die andernfalls
dauerhaft eintretende ungleiche Behandlung zwischen Neu- und Altverträgen. Die Neufassung habe gegenüber der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts insoweit materielle Wirkungen, als bei Fortbestand des Mietverhältnisses, das zur Zahlung unangemessener
Mietzinsen verpflichte, jedenfalls angemessene Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen seien. Für den im vorliegenden
Verfahren auch zu überprüfenden Zeitraum vom 1. bis 16. August 1996 (dem Ergehen des Widerspruchsbescheides) seien deshalb
angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 855 DM zuzusprechen. Wegen der Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Sozialhilferechts sei die Klage unbegründet. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft Am S. sei der Kaltmietzins von 920 DM unangemessen, da B. zu den Orten mit der
Mietenstufe 2 gehöre, so daß sich bei einer vierköpfigen Familie aus der Anlage zu § 8 WoGG Unterkunftskosten in Höhe von 855 DM ergäben. Entsprechendes gelte auch für die Kosten der Unterkunft, die die Kläger im
W. angemietet hätten. In dem Mietzins von 1 000 DM seien Heizkosten nicht enthalten, so daß auch der für diese Unterkunft
vereinbarte Mietzins die angemessenen Unterkunftskosten von 855 DM monatlich übersteige. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform der Sozialhilfe am 1. August 1996 stünden den Klägern deshalb auch nicht die angemessenen Unterkunftskosten aus
Sozialhilfemitteln zu.
Die Kläger und der Beklagte haben gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Die Kläger verfolgen mit der Revision ihr Ziel weiter, für die Wohnung im W. auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Sozialhilferechts Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten zu erhalten.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Verwaltungsgericht den Klägern für die
Zeit vom 1. bis 16. August 1996 einen Anspruch auf Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten zuerkannt hat. Der Oberbundesanwalt
beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Beklagten.
II. Die nach §
134 VwGO zulässigen Revisionen sind begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei den Klägern
vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1996 von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen Teilbetrag
von 855 DM monatlich als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) ebenso wie die Auffassung der Vorinstanz, § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung sei auch auf vor seinem Inkrafttreten bereits bestehende Mietverhältnisse anwendbar. Da eine abschließende Entscheidung des
Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§
137 Abs.
2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
A. Revision der Kläger
Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision das ursprüngliche Klageziel, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die
tatsächlichen Unterkunftskosten bewilligt zu erhalten, nur insoweit weiter, als ihnen die Vorinstanz die angemessenen Aufwendungen
für die Wohnung im W. für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1996 versagt hat. Demgemäß haben die Kläger die Abänderung
des angefochtenen Urteils dahin beantragt, daß der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 1996 - der allein
die Unterkunft im W. betrifft - den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten
zu bewilligen hat. Ob die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen beanspruchen können, beurteilt
sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß § 3 Abs. 1 Regelsatzverordriung in seiner hier noch maßgeblichen
Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses darstellt.
Hierzu hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz
darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 (5); 101, 194 (197)). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt
(vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112); 101, 194 (196)). Der Sozialhilfeträger ist daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der
die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu
verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt,
sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 (197)). Angesichts dessen greift der Einwand der Kläger nicht durch, es sei rechtlich nicht haltbar, denjenigen mit dem vollständigen
Entzug der Leistungen zu "bestrafen", der sich um eine zwar sozialhilferechtlich unangemessen teure, aber billigere Wohnung
als die Vorwohnung bemüht habe. Aus der Ergänzung des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung durch dessen neuen Satz 3 aufgrund von Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S.
1088) ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Juli 1996 keine Änderung der Rechtslage im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme auch
eines bloßen Unterkunftskostenanteils, da das neue Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gilt. Es hat auch nicht
die Bedeutung einer "Klarstellung", daß der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer
sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei. Diese
Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S.
33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln;
eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit
ersichtlich nicht verbunden. Rechtsgrund für die von den Klägern erstrebte Verpflichtung des Beklagten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt
unter Berücksichtigung eines angemessenen Unterkunftskostenanteils zu gewähren, könnte aber ein weitergehender, die gesamten
Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Kläger sein. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen,
so daß sich nicht entscheiden läßt, ob den Klägern ein solcher Anspruch zusteht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß
den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen, seit 1. Februar 1996 gemieteten Wohnung zusteht. Denn auch ein
Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme
seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich
seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE
101, 194 (197 f.)). Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob für die Kläger in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind,
eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten konkret verfügbar
und zugänglich war.
Der Beklagte weist zwar in seiner Revisionsbegründung darauf hin, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß es ihnen nicht möglich
gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Übernahme der - abstrakt
überhöhten - tatsächlichen Unterkunftskosten unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer konkreten bedarfsgerechten und kostengünstigeren
Unterkunftsalternative im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auszuschließen. Ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich des
Vorhandenseins angemessenen Wohnraums im Bezirk des Sozialhilfeträgers entfällt auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint,
deshalb, weil hier die Kläger selbst von einer unangemessenen Miethöhe ausgehen. In der Klagebegründung haben sie vorgetragen,
daß die Beschaffung kostengünstigeren Wohnraums in B. und Umgebung "ausgesprochen schwierig" sei. Zwar ist nach der Rechtsprechung
des Senats (BVerwGE 101, 194 (198)) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen miete für eine bereits bezogene
Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere
Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen
nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Dementsprechend hätten die Kläger bereits in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwGE 101, 194 - war bereits veröffentlicht, vgl. z.B. NJW 1996, 3427) substantiiert darlegen können, daß in der streitgegenständlichen Zeit keine kostengünstigere Wohnung zugänglich gewesen
sei; sie können dies aber, nachdem das Verwaltungsgericht dazu bisher noch keine Ermittlungen angestellt hat, auch jetzt noch
nachholen. Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Unterkunftskosten nämlich zu Unrecht (vgl. BVerwGE 75, 168; 97, 110) ohne Bezug zum örtlich und zeitlich konkreten Wohnungsmarkt allein unter Hinweis auf einen für die Bemessung des Wohngeldes
bestimmten Höchstbetrag angenommen. Daß die von den Klägern seit Februar 1996 bewohnte Wohnung die einzig verfügbare und den
Klägern zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt war, mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch
nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
B. Revision des Beklagten
Der Beklagte wehrt sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten für die Wohnung
der Kläger im W. ab dem 1. August 1996 und möchte die Klage auch insoweit abgewiesen sehen, weil der den Klägern insoweit
vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten in § 3 Regelsatzverordnung keine Stütze finde. Die Revision des Beklagten führt nicht zu der mit ihr erstrebten Klageabweisung in vollem Umfang.
Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, daß das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung rechtsirrig auf bereits bestehende Mietverhältnisse für anwendbar hält. Die neue Vorschrift trifft folgende Regelung: Vor
Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über
die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch,
ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden
Aufwendungen vorher zugestimmt. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung ist eindeutig die Verpflichtung des Hilfeempfängers zu entnehmen, vor Abschluß eines neuen Mietvertrages den Sozialhilfeträger
über die maßgeblichen Umstände zu informieren. In ihrem zweiten Halbsatz setzt die Neuregelung auf der Tatbestandsseite Aufwendungen
für die "neue Unterkunft" voraus. Da aus der Norm oder dem Normzusammenhang keine andere Abgrenzung zwischen alter und neuer
Unterkunft ersichtlich ist, kann mit neuer Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung nur eine (bereits) bei Geltung der Norm neue Unterkunft gemeint sein, also eine Unterkunft, die der Hilfeempfänger bei Inkrafttreten
der Norm noch nicht bewohnt hat, sondern in die er erst unter Geltung der Norm gewechselt ist. Daß die Regelung nur für neue
Mietverhältnisse gilt, wird durch die Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/2440, S. 33 zu Art. 7) bestätigt, in der es
heißt: "Der neue Satz 3 des § 3 Abs. 1 greift das zunehmende Problem auf, daß Neumieten regelmäßig teurer als Bestandsmieten
sind und in der Praxis nicht eindeutig ist, wie sich die Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten haben
und inwieweit Neumieten zu übernehmen sind. Dadurch entstehen der Sozialhilfe zusätzliche Aufwendungen. Die Regelung enthält
die Pflicht des Hilfeempfängers, den für die neue Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe - unabhängig davon, ob es
der bisherige oder ein anderer Träger ist - hierüber zu informieren. Der zuständige Träger hat die Angemessenheit der neuen
Miete zu prüfen und in der Regel nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, höhere jedenfalls nur dann, wenn er z.B.
aufgrund besonderer örtlicher Umstände dem vorher zugestimmt hat. Die Regelung geht davon aus, daß der Träger der Sozialhilfe
unverzüglich nach Kenntnis von der beabsichtigten Neuanmietung darüber entscheidet." Auch hierin wird ausschließlich auf Neumieten
und darauf abgehoben, wie sich die Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten haben und in welchem Umfang
Neumieten zu übernehmen sind. Die Informationspflicht des 1. Halbsatzes von Satz 3 der Neuregelung soll ersichtlich den Sozialhilfeträger
in die Lage versetzen, den umzugswilligen Hilfeempfänger auf die Anmietung einer angemessenen Unterkunft und damit auf die
Vermeidung zu hoher Mietkosten hinzuweisen. Diese Rechtspflicht ist erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden.
Gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung auch auf "Bestandsmieten", also auch auf Aufwendungen für eine "alte Unterkunft", spricht der Wortlaut der Vorschrift, die
auf der Tatbestandsseite ausdrücklich Aufwendungen für die "neue Unterkunft" voraus setzt. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung (BTDrucks 13/2440) bezieht sich nur auf "Neuanmietung" und "Neumieten". Das Verwaltungsgericht nimmt mit
seinem entgegengesetzten Normverständnis der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Regelsatzverordnung die eigenständige Bedeutung, wenn es meint, eine solche Mitteilung entspreche der Bekanntgabe eines Bedarfs im Sinne des
§ 5 BSHG. Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht ist nicht, einen Bedarf zur Bedarfsdeckung bekanntzumachen (§ 5 BSHG) - dafür genügte die Bekanntgabe vor dem Entstehen des Bedarfs -, sondern daß der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger rechtzeitig
vor Abschluß des Vertrages über eine neue Unterkunft erklären kann, ob er die Unterkunftskosten als angemessen sozialhilferechtlich
übernehmen wird. Einer auf Altmieten erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung, mit der das Verwaltungsgericht eine seiner Meinung nach "andernfalls dauerhaft eintretende ungleiche Behandlung zwischen
Neu- und Altmieten" als nicht gerecht vermeiden will, steht die Systematik des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung entgegen. Nach Satz 1 werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Wie sich
vor Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung insbesondere aus § 12 BSHG und aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung ergab und jetzt insbesondere aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung ergibt, wird Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt. In Satz 2 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung ist geregelt, daß an sich unangemessen hohe Aufwendungen für eine bestehende (alte) Unterkunft so lange als Bedarf anzuerkennen
sind, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten für eine Unterkunft zu senken. Demgegenüber regelt Satz 3
des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung die Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Das ergibt sich aus der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung: "neue Unterkunft" (sowohl in Halbsatz 1 als auch in Halbsatz 2) und wird - wie dargelegt - durch die Entwurfsbegründung
belegt: "Neumieten" (BTDrucks 13/2440 S. 33). Wenn es also, wie das Verwaltungsgericht meint, gerecht wäre, eine Verpflichtung
wie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung, also bei an sich unangemessen hohen Unterkunftskosten nur die angemessenen zu übernehmen, auch in bezug auf Aufwendungen
für bestehende (alte) Unterkünfte anzunehmen, so gehörte sie systematisch nicht in den Satz 3, sondern in den Satz 2 des §
3 Abs. 1 Regelsatzverordnung. Allerdings steht dem entgegen, daß die Änderung des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht die Fassung des Satzes 2 betraf und es nach der
bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu keinen Anspruch nur auf einen Unterkunftskostenzuschuß gibt (BVerwGE 92, 1; 101, 194). Da Satz 2 als Verordnungsrecht fortbesteht und Satz 3 bis zu seiner Änderung oder Aufhebung (s. dazu Art. 16 des Sozialhilfereformgesetzes)
als Gesetzesrecht gilt (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 25. September 1996 - Bs IV 286/96 - (FEVS 47, 453 = NVwZ-RR 1997, 419 = ZfSH/SGB 1997, 221); Jekewitz NVwZ 1994, 956 (957 f.); Studenroth DÖV 1995, 525 (532 ff.)), konnte sich der Regelungsgehalt des unveränderten Satzes 2 nicht durch den nachfolgenden Satz 3 verändert haben.
Hätte der Gesetzgeber also die Bedeutung des Satzes 2 dahin ändern wollen, auch für Altmieten die Übernahme jedenfalls der
angemessenen Aufwendungen vorzuschreiben, hätte er ihn in die Änderung nach Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts
mit einbeziehen müssen. Das hat er nicht getan. Zudem gibt es keinen Grund, die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung getroffene Regelung auch auf Bestandsmieten zu übertragen. Der Halbsatz 2 setzt nach seinem Wortlaut nur voraus, daß "die
Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch" sind. Als Rechtsfolge bestimmt er, daß "der Träger der Sozialhilfe
nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet (ist), es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen
vorher zugestimmt". Läßt man die Besonderheit der Zustimmung zu höheren Aufwendungen außer acht, so liegt die Bedeutung des
Halbsatzes 2 darin, daß mit dieser Regelung abweichend vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts dazu (BVerwGE 92, 1; 101, 194) die Verpflichtung zur Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses begründet wurde. Ob der Verordnungsgeber zu einer
solchen Regelung befugt gewes
en wäre, kann dahinstehen. Der Gesetzgeber, der dem § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung den Satz 3 angefügt hat, war in seiner Gestaltung frei. Dagegen bewirkte eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle
Bestandsmieten eine weitergehende Abweichung vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, die weit über das aus der
Entwurfsbegründung erkennbare Ziel der Regelung hinausginge.
Der Neuregelung ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber für sämtliche Altfälle, in denen Bezieher von Sozialhilfe
unangemessen teuren Wohnraum angemietet hatten, wenigstens die Leistung der angemessenen Kosten hätte sichergestellt wissen
wollen. Die angefochtene Entscheidung kann sich aber aus anderen Gründen als richtig erweisen (vgl. §
144 Abs.
4 VwGO). Die Kläger könnten nämlich aus den unter A dargelegten Gründen die Übernahme der gesamten Unterkunftskosten und somit wenigstens
der angemessenen Kosten verlangen, denn die Novellierung der Regelsatzverordnung wollte diese den Klägern günstige Folge der Senatsrechtsprechung für Altfälle nicht beseitigen.
Das führt zur Zurückverweisung auch in bezug auf den Zeitraum vom 1. bis 16. August 1996, denn es fehlt an den erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen dazu, ob den Klägern eine kostengünstigere Unterkunftsalternative zur Verfügung stand.