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BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08
Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins gegenläufigen Erstattungsanspruchs durch seine Erfüllung; Bestimmung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) an einem Haftort bzw. dem Ort einer Entziehungsanstalt; Auslegung des Begriffs "bisherige Zuständigkeit" i.S.d. zuletzt bestehenden Zuständigkeit aufgrund einer fehlenden Beschränkung auf eine erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn
1. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten.
2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs (hier nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dessen Erfüllung zur Entstehung eines gegenläufigen Erstattungsanspruchs (hier nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) führt.
Fundstellen: BVerwGE 135, 58, DÖV 2010, 331, FamRZ 2010, 377, NVwZ-RR 2010, 237
Normenkette:
SGB VIII § 86 Abs. 5
,
SGB VIII § 86 Abs. 6
,
SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1
,
BGB § 242
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen 21.06.2009 OVG 12 A 3371/05 , VG Münster 11.08.2005 VG 9 K 5575/03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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