BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 19.89, FEVS 44, 1
»Ist die Wohnstatt eines Miteigentümers durch die Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil
entsprechenden Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, so ist für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück
klein i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (F. 1987) ist, nur auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abzustellen (Abgrenzung
zu BVerwGE 89, 241 - Wohnnutzung des ganzen Hausgrundstücks -).«
Fundstellen: BVerwGE 90, 252, DRsp V(545)121b, FEVS 44, 1, FamRZ 1993, 183, MDR 1993, 395, NJW 1993, 1026
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 (1987)
b. » Nach der Rechtspr. des Senats (BVerwGE 89, 241 = DRsp V (545) 118 b - LS) kommt es für die Beurteilung, ob das Hausgrundstück eines hilfesuchenden (einsatzpflichtigen)
Miteigentümers klein i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG ist, auf das Gesamtobjekt an, wenn er es ganz bewohnt. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat jedoch, wie es zu beurteilen
sei, wenn dem Hilfesuchenden (Einsatzpflichtigen) durch seinen ideellen Miteigentumsanteil nicht die Nutzung des Gesamtobjekts,
sondern nur eines - dem Miteigentumsanteil ggf. entsprechenden - Teiles davon eröffnet ist (BVerwGE 89, 241, 243 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Eltern (Miteigentümer zu 1/2) der Kl. bewohnen das Haus mit ihrer Familie
nicht ganz und können es auch wegen der Wohnnutzung der anderen Miteigentümer ... nicht ganz bewohnen.
Nach Wortlaut und Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG wird das als Wohnstatt genutzte Haus geschützt. Entscheidender Ausgangspunkt der Auslegung bleibt zwar das Hausgrundstück
als Vermögen, um dessen Einsatz es in § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG geht, also das Eigentum, hier das Miteigentum am Grundstück. Dabei ist jedoch die tatsächliche Wohnnutzung sowie die faktisch
und rechtlich mögliche Wohnnutzung bedeutsam.
Die Eltern der Kl. sind Miteigentümer zu 1/2. Beim Miteigentum sind die eigentumsrechtlichen Einschränkungen zu beachten.
Der Aufteilung in Wohnungseigentum kommt für sich allein für § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG noch keine Relevanz zu ... .
Wie der Senat entschieden hat, ist für die Beurteilung, ob ein Hausgrundstück klein i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG ist, die Wohnstatt, orientiert an den für die Individualisierung des Sozialhilfeanspruchs bedeutsamen Merkmalen (Größe der
Familie, Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen des Hilfesuchenden und der mitbewohnenden
Angehörigen, Verkehrswert des Objekts), in den Blick zu nehmen. Unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes ist dabei
auch von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Eigentümer kraft seines Eigentums, um dessen Einsatz es hier geht, das Hausgrundstück
nutzen kann. Wird er durch andere Miteigentümer nicht gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. gemeinsames Bewohnen
des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks auf das Gesamtobjekt abzustellen (BVerwGE
89, 241, 243). Ist die Wohnstatt des Miteigentümers hingegen durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer
auf einen, seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, so kann für die
Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück »klein« ist, nur auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt
genutzten Teil des Grundstücks abgestellt werden.«