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BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09
Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht bzgl. Jugendhilfeleistungen; Zulässigkeit sog. Einrichtungsketten i.S.e Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende Einrichtung für eine Begründung einer Kostenerstattungspflicht; Justizvollzugsanstalt als eine dem Strafvollzug dienende Einrichtung bei der Unterbringung einer Person in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt "vor der Aufnahme" im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt nur vor, wenn dieser gewöhnliche Aufenthalt bis zur Aufnahme in eine Einrichtung noch bestanden hat und nicht bereits aufgegeben worden ist.
2. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt es nicht aus, auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende (erste) Einrichtung abzustellen, lässt also unter bestimmten Voraussetzungen sog. Einrichtungsketten zu.
3. Soweit die maßgebliche Person in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft untergebracht war, ist dies (funktional) keine dem Strafvollzug dienende Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Fundstellen: BVerwGE 138, 48, FamRZ 2011, 295, NVwZ-RR 2011, 199
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3
,
SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 89e Abs. 2
Vorinstanzen: VGH Bayern 26.11.2008 VGH 12 BV 08.757 , VG Ansbach 13.12.2007 VG AN 14 K 06.04115
Tenor
Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen zu 3 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2008 werden zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beigeladene zu 3 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.

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