BVerwG, Urteil vom 09.02.1984 - 5 C 22.83
»1. Für die Kenntnis, die für den Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe maßgebend ist (§ 5
BSHG), genügt es nicht, daß der Hilfefall einem (örtlich unzuständigen) Träger der Sozialhilfe bekanntgeworden ist; Kenntnis muß
vielmehr der (örtlich und sachlich) zuständige Träger (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erlangt haben (Bestätigung von
BVerwGE 66, 335).
2. Die Sozialhilfe ist nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des §
16 Abs.
2 Satz 2
SGB I. Die dort bestimmte Fiktion ist daher im Sozialhilferecht nicht anwendbar.«
Fundstellen: BVerwGE 69, 5
Normenkette: BSHG § 5, 97 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Würzburg