Gründe:
I. Die 1967 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert. Sie erhält von der Beklagten Pflegegeld für Schwerstbehinderte
und wird von ihrer 1940 geborenen Mutter gepflegt, die dafür ihre Erwerbstätigkeit als Kinderpflegerin aufgegeben hat. Der
1937 geborene, zu 6O v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Vater der Klägerin hat Einkommen aus unselbständiger Arbeit
in einem Betrieb.
Im Februar 1975 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, als Hilfe zur Pflege Rentenversicherungsbeiträge für eine angemessene
Alterssicherung ihrer Mutter zu übernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Altersversorgung der Mutter bereits
anderweitig sichergestellt sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom September
1981 zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht
hat ihre Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klägerin habe nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG keinen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter, da diese bei prognostischer
Beurteilung im Alter nicht von Hilfe zum Lebensunterhalt abhängig sein werde. Denn durch Teilhabe an der Altersversorgung
ihres Ehemannes (Altersruhegeld und Betriebsrente) werde auch sie angemessen versorgt sein. Als Hinterbliebene ihres Ehemannes
erscheine ihre Altersversorgung ebenfalls gesichert, da sie nicht nur über Witwenrenten, sondern auch - nach Vollendung des
65. Lebensjahres - über ein Altersruhegeld aus eigenem Recht verfügen werde. In beiden Fällen sei die Alterssicherung angemessen,
weil sie den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG rügt.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die das Berufungsurteil tragende Auffassung, die Klägerin habe nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) keinen Anspruch auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter, da diese
im Alter bereits anderweitig versorgt sei, verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG nur begründet sein kann, wenn die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht schon anderweitig sichergestellt erscheint.
Diese Negativvoraussetzung ist der Vorschrift zwar erst durch Art. 21 Nr. 22 Buchst. a des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen
2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ausdrücklich hinzugefügt worden. Die Neufassung hat jedoch nur in Gesetzesform gebracht, was zuvor ohnehin galt (BVerwGE
56, 87 [92]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG von einer angemessenen anderweitigen Alterssicherung der Pflegeperson auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der
im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, daß die Pflegeperson im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt
nicht wird in Anspruch zu nehmen brauchen (BVerwGE 85, 102 [104 ff.] m.w.Nachw.). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Mutter der
Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes und als dessen Hinterbliebene aller Voraussicht nach über eine angemessene Altersversorgung
verfügen wird.
Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten sichergestellt ist (BVerwGE 56, 87 [93]). Das Berufungsgericht hat daher die Alterssicherung der Mutter zu Recht auf ein (voraussichtliches) Altersruhegeld
ihres Ehemannes erstreckt. Dabei hat es ein »durchschnittliches Rentenzugangsalter von 6O,5 Jahren« zugrunde gelegt. Das steht
im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die voraussichtliche Altersrente des erwerbstätigen Ehemannes einer
Pflegeperson nicht nach einem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reichenden Arbeitsleben, sondern nach einer »mittleren
Arbeitszeiterwartung« zu errechnen ist (Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 5 C 31.77 - [Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 5], insoweit in BVerwGE 56, 87 nicht abgedruckt). Diese Orientierung am Durchschnitt ist allerdings nur dann sachgerecht und zulässig, wenn auch zu erwarten
ist, daß der betreffende Arbeitnehmer bei Erreichen einer mittleren Altersgrenze Leistungen der Altersversorgung nach den
für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften beanspruchen kann. Die Prognose ginge sonst ins Leere.
Das Berufungsgericht hat das Altersruhegeld auch zu Recht auf der Grundlage der Rentenanwartschaft errechnet, die der Vater
der Klägerin bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens 1981 erworben hatte. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die prognostisch
zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson (und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf) ist regelmäßig
der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 56, 87 [94 f.]). Die so prognostizierten Versorgungsleistungen unterliegen zwar ebenso wie die Leistungssätze des Sozialhilferechts
tatsächlichen Veränderungen und werden voraussichtlich nicht mit den Leistungen identisch sein, die bei Eintritt des Versorgungsfalls
der Pflegeperson anfallen. Auf einen höheren Grad der Prognosegenauigkeit kann (und muß) aber im Interesse einer - ohnehin
nur äußerst schwer zu erreichenden - Praktikabilität der gesetzlichen Regelung verzichtet werden (BVerwGE 56, 87 [95]).
Entgegen der Revision war auch die betriebliche Altersversorgung des Vaters in die voraussichtliche Alterssicherung der Mutter
der Klägerin einzubeziehen. Denn darunter fallen alle Versorgungsleistungen, deren Zufluß im Alter als hinreichend gesichert
erscheint. Hierzu können auch Leistungen der Altersversorgung gehören, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sind (vgl. §
1 Abs.
1 Satz 1 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG] vom 19. Dezember 1974 [BGBl. I S. 3610]). Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, kann angesichts der
unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Versorgungszusagen und im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen, die
der Arbeitnehmer erfüllen muß, nicht allgemein bestimmt werden. Bedeutsam wird jedoch in aller Regel sein, daß der Arbeitnehmer
eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat, die Insolvenzschutz genießt (vgl. §
1 und §
7 BetrAVG).
Nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden (§
137 Abs.
2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater der Klägerin im Alter von 60 Jahren eine Betriebsrente zu erwarten, die
u.a. auf einer betrieblichen Versorgungsordnung von 1984 beruht und durch eine Betriebsvereinbarung aus diesem Jahr als gesichert
erscheint. Diese Rechtsgrundlagen sind zwar erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens geschaffen worden. Die Beklagte konnte
sie daher nicht in ihre Versorgungsprognose aufnehmen. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Betriebsrente nicht außer
acht lassen. Denn diese Rente ist als Bestandteil der Alterssicherung der Mutter anzusehen und läßt in dem Umfang, in dem
sie deren Lebensunterhalt im Alter sichert, auf der Seite der Klägerin den Bedarf entfallen, der durch Aufwendungen für eine
angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG gedeckt werden soll.
Diese Regelung dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson
in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst
ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 [92]; 85, 102 [105]). Durch Übernahme oder Erstattung von Alterssicherungsbeiträgen soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit
ihre Bereitschaft, Wartung und Pflege (weiterhin) zu leisten, erhalten werden. Das in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG geschützte Interesse des Pflegebedürftigen ist mithin von der voraussichtlichen Versorgungssituation der Pflegeperson im
Alter abhängig. Erscheint die Altersversorgung der Pflegeperson gesichert, bedarf nach dieser Regelung weder sie der Motivation
durch (weitere) der Versorgung dienende Zuwendungen noch der Pflegebedürftige (weiterer) Sozialhilfe in Gestalt von Alterssicherungsbeiträgen,
um sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson zu erhalten.
Nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände, die nunmehr eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson
oder zusätzliche (neue) Versorgungsansprüche im Alter erwarten lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz
in die Nachprüfung der behördlichen Versorgungsprognose einzubeziehen. Solche Änderungen der Sach- und Rechtslage können ihre
Ursache im persönlichen Lebensbereich der Pflegeperson haben (z.B.: Vermögenserwerb kraft Erbgangs, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
Eheschließung oder Wiederverheiratung) oder auf Rechtsentwicklungen beruhen, die zusätzliche (neue) Ansprüche der Pflegeperson
auf Versorgungsleistungen im Alter begründen. Sie sind von den Tatsacheninstanzen zu berücksichtigen, weil auf die Übernahme
von Alterssicherungsbeiträgen, die ihren Sicherungszweck gegenüber der Pflegeperson und ihren Sozialhilfezweck gegenüber dem
Pflegebedürftigen nicht mehr erfüllen können (und zu einer ungerechtfertigten Übersicherung der Pflegeperson im Alter führen
würden), kein Anspruch besteht. Zu Unrecht abgelehnte Sozialhilfe darf nachträglich, d.h. nach Ablauf des eigentlichen Bedarfszeitraums,
jedenfalls dem Grundsatz nach nur zugesprochen werden, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf fortbesteht (vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - [DVBl 1992, 1482]). Ausnahmen vom Erfordernis des fortbestehenden Bedarfs kommen zwar um der Effektivität des Rechtsschutzes
willen bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter in Betracht, wenn es dem Hilfesuchenden
nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten (vgl. auch BVerwGE 40, 343 [346]; 58, 68 [71, 74]). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Nach alledem hat das Berufungsgericht auch zutreffend für den Fall, daß die Mutter im Alter als Hinterbliebene ihres Ehemannes
versorgungsbedürftig sein würde, ein Altersruhegeld aus eigenem Recht wegen ihrer früheren Erwerbstätigkeit als Kinderpflegerin
berücksichtigt. Rechtsgrundlage dieses Versorgungsanspruchs ist § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der seit 1. Januar 1984 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532). Danach steht der Mutter der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres voraussichtlich ein Altersruhegeld zu, da sie
(nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Rentenauskunft) die hierfür nach § 25 Abs. 7 Satz 3 AVG 1984 maßgebliche Wartezeit (Versicherungszeit) von 6O Kalendermonaten infolge ihrer früheren Berufstätigkeit bereits erfüllt.
Bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens betrug die maßgebliche Wartezeit für dieses Altersruhegeld zwar noch 180 Kalendermonate
(§ 25 Abs. 5 und § 7 Satz 2 AVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 [BGBl. I S. 1965]). Diese Wartezeit erfüllte die Mutter der
Klägerin ausweislich der genannten Rentenauskunft nicht. Das ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung
nachträglicher Rechtsänderungen unerheblich.
Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Altersruhegeld nicht berücksichtigen dürfen, weil eine Pflegeperson
nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres, nämlich bei einer »mittleren Arbeitszeiterwartung«, wegen ihres Alters als versorgungsbedürftig
anzusehen sei, greift nicht durch. Ob die Vorschrift eine derartige Altersgrenze regelt, kann offenbleiben, da diese Frage
nicht entscheidungserheblich ist. Denn einerseits reicht (wie noch darzulegen ist) die vom Berufungsgericht festgestellte
Altersversorgung des Vaters der Klägerin aus, um auch den Lebensunterhalt der Mutter zu sichern; und andererseits konnte das
Berufungsgericht angesichts der allgemeinen Lebenszeiterwartung und des geringen Altersunterschiedes zwischen den Eltern der
Klägerin davon ausgehen, daß deren gemeinsame Altersversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Mutter bestehen
bleiben würde.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson auch dann auf die Versorgung zu
begrenzen, die Hilfe zum Lebensunterhalt überflüssig macht, wenn die Pflegeperson wie hier zum Zweck der Pflege ihren früher
ausgeübten Pflegeberuf aufgegeben hat und die Betreuung des Pflegebedürftigen dem früheren Berufsbild entspricht. Diese Umstände
begründen keine Ausnahmelage, die es rechtfertigt, als Maßstab der Angemessenheit die Leistungen einer Altersversorgung heranzuziehen,
die eine erwerbstätige Pflegekraft mit durchschnittlichem Verdienst nach dem gewöhnlichen Verlauf eines Arbeitslebens aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hätte. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 199O - BVerwG 5 C 40.86 - (BVerwGE 85, 102 [105 f.]) im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die in Aussicht stehende Alterssicherung der Pflegeperson nicht der
bei fortgesetzter Berufstätigkeit entsprechen muß. Das gilt für jede Art der Erwerbstätigkeit, die eine Pflegeperson vor Aufnahme
der Pflege ausgeübt und aus Gründen der Pflege nicht fortgesetzt hat.
Zu Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die bei prognostischer Beurteilung als Bedarf
der Pflegeperson im Alter anzuerkennenden Kosten der Unterkunft seien in Anlehnung an die Höchstbeträge festzulegen, nach
denen gemäß § 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (in der für das Berufungsgericht maßgeblichen Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 [BGBl. I S. 1159]) Wohngeld zu bemessen sei. Das wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht
zugunsten der Klägerin aus.
Als Hilfe zum Lebensunterhalt werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt,
soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 1962 [BGBl. I S. 515]). Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach dem konkreten Bedarf
des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 1 BSHG). Dabei sind die für die Bemessung des Wohngelds bestimmten tabellarischen, pauschalierten Höchstbeträge nicht - auch nicht
als Richtwerte oder Anhaltspunkte - für die Obergrenze der sozialhilferechtlich beachtlichen Unterkunftskosten heranzuziehen
(vgl. BVerwGE 72, 88 [90]; 75, 168 [170]; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - [Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 13]). Für Unterkunftskosten, die auf der Bedarfsseite der prognostizierten Altersversorgung der Pflegeperson gegenüberzustellen
sind, kann mit Rücksicht auf den Zweck dieser vergleichenden Betrachtung nichts anderes gelten. Die Kosten der Unterkunft
werden in diesem Zusammenhang zwar nicht zur Erhaltung der Unterkunft in einer gegenwärtigen Notlage, sondern als Teilelement
der Prognose über die Angemessenheit einer Alterssicherung der Pflegeperson ermittelt. Diese Prognose soll jedoch gerade darüber
Aufschluß geben, ob die Pflegeperson im Alter Versorgungsleistungen erhalten wird, die die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt
aller Voraussicht nach überflüssig machen werden.
Die künftigen Unterkunftskosten der Pflegeperson können selbst nur im Wege der Prognose bestimmt werden. Dabei ist von den
konkreten Wohnverhältnissen der Pflegeperson im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Abschluß des Verwaltungsverfahrens) auszugehen,
wenn im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist, daß diese Verhältnisse sich bis zum Eintritt
des Versorgungsfalls im Alter nicht wesentlich ändern werden (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wie sich aus folgendem ergibt: Nach dem Vorbringen
der Klägerin im Berufungsverfahren ist das 1979 erbaute und von ihren Eltern erworbene Eigenheim dazu geeignet und bestimmt,
ihr im Kreis der Familie ein behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin
entnommen, daß sie und ihre Eltern in diesem Haus ihren »Lebensabend« verbringen wollen. Ferner ist die Beklagte bei der Berechnung
des Pflegegeldes für die Klägerin davon ausgegangen, daß das Eigenheim Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht als Kosten der Unterkunft die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz angesetzt, die hinsichtlich Bezugsfertigkeit, Ausstattung und Gemeindegröße diesem Eigenheim und seiner Lage entsprechen.
Die Kostenprognose des Berufungsgerichts beruht also auf der Annahme, daß die Mutter der Klägerin dieses Eigenheim auch im
Alter bewohnen wird. An diese tatsächliche Einschätzung ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§
137 Abs.
2 VwGO).
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren dargelegte Zins- und Tilgungslasten aus den beiden für den Hauserwerb abgeschlossenen
Darlehensverträgen können jedoch nur teilweise anerkannt und in die Kostenprognose aufgenommen werden. Zu berücksichtigen
sind die Darlehenszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - aaO.), die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen auf das verzinsliche Darlehen von 90.00O DM bei Vollendung
des 65. Lebensjahres ihrer Mutter im Jahr 2005 voraussichtlich anfallen werden. Das sind unter Berücksichtigung eines bis
dahin erreichten Kapitalabtrags (etwa 23.0O0 DM) für die Darlehensrestschuld bei einem mittleren Zinssatz (8 %) etwa 450 DM
monatlich. Das zweite Darlehen ist unverzinslich. Die Tilgungsraten auf diese Darlehen dürfen hingegen nicht in die Kostenprognose
eingesetzt werden. Sie zählen nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft, weil eine Schuldentilgung mit Mitteln der
Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer sozialhilferechtlich ungerechtfertigten Vermögensbildung führen würde (vgl. BVerwGE 48,
182 [184 f.]). In Betracht kommt allenfalls die darlehensweise Übernahme von Tilgungsleistungen (BVerwG aaO., S. 186). Vom Sozialhilfeträger
als Darlehen übernommene Tilgungsbeiträge dürften jedoch bei der Prognose über die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson
nicht als bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Denn dem Zweck dieser Darlehensgewährung (Vermeidung ungerechtfertigter Vermögensbildung)
liefe es zuwider, den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung
der Pflegeperson u.a. davon abhängig zu machen, ob die Versorgungsbezüge der Pflegeperson ausreichen, um Tilgungsleistungen
zu erbringen, die der Bildung von Grundvermögen dienen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungen der Vorinstanzen für die Eltern der Klägerin
ein Bedarf (Hilfe zum Lebensunterhalt) von 1.494 DM, der deutlich unter der voraussichtlichen Alterssicherung der Eltern (1.578,16
DM ohne Wohngeld) liegt. Für die Mutter der Klägerin als Hinterbliebene beträgt der Bedarf 1.074,80 DM; dem steht eine voraussichtliche
Altersversorgung von 1.110,58 DM (ohne Wohngeld) gegenüber.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.