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BVerwG, Urteil vom 12.06.1987 - 5 C 2.83
Begriff der weiteren Ausbildung im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 umfaßt (im Unterschied zur Definition für § 7 Abs. 1, 2) auch Ausbildungen, denen keine förderungsfähige Ausbildung vorausgegangen ist.
Fundstellen: DRsp V(545)101a, FamRZ 1987, 1089
Normenkette:
BAföG § 7 Abs.1, Abs.2, § 11 Abs.3 S.1 Nr.5
,
BGB § 1610 Abs.2
»... Der Begriff der weiteren Ausbildung [in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i. d. F. des 6. BAföGÄndG v. 16. 7. 1979, BGBl. I S. 1037, kann] nicht in dem Sinn verstanden werden, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird. Legt man diese Vorschrift zugrunde, könnte von einer weiteren Ausbildung nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende zuvor eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt, die also vor allem mit dem Besuch einer der in § 2 BAföG abschließend aufgeführten Ausbildungsstätten oder mit der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen i. S. von § 3 BAföG verbunden gewesen ist. ... Der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 3 BAföG verfolgt, zwingt vielmehr dazu, den Begriff der weiteren Ausbildung i. S. von Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift umfassender zu verstehen. Er ist auch dann erfüllt, wenn der weiteren Ausbildung eine Berufsausbildung vorausgegangen ist, die nicht die Merkmale der in § 7 Abs. 1 BAföG definierten Ausbildung aufweist.
.. Der Gesetzgeber wollte durch § 11 Abs. 3 BAföG Förderungsleistungen ohne die grundsätzlich gebotene Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens (§ 11 Abs. 2 BAföG) in den Fällen gewähren, in denen die Eltern nach dem zivilen Unterhaltsrecht dem Auszubildenden gegenüber nicht mehr verpflichtet sind, die Kosten der unternommenen Ausbildung zu tragen. ... Für die Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewinnt damit Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, ihrem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Diese Frage entscheidet sich allein danach, ob das Kind bereits über eine Berufsausbildung verfügt, »die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen ... am besten entspricht« (so BGHZ 69, 190, 192). Ob die bereits erworbene Berufsausbildung zugleich die Merkmale einer in § 7 Abs. 1 BAföG umschriebenen förderungsfähigen Ausbildung aufweist, kann angesichts der vielen davon abweichenden Berufsausbildungen, insbesondere im betrieblichen Bereich, keine rechtliche Bedeutung haben. Auch wenn das Kind eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen hat, können die Eltern ihre Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB erfüllt haben. Dies führt dazu, daß im Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG der Begriff der weiteren Ausbildung nicht, wie es dem gleichlautenden Begriff in § 7 Abs. 2 BAföG entsprechen würde, nur auf förderungsfähige Ausbildungen bezogen werden darf, denen bereits eine unter § 7 Abs. 1 BAföG fallende Ausbildung vorangegangen ist. Die vorangegangene Ausbildung kann vielmehr auch eine Berufsausbildung sein, die, wie im Fall des Kl. die Banklehre, nicht die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. ...