Gründe:
I. Die 1944 geborene Klägerin ist querschnittsgelähmt und rollstuhlabhängig. Sie und ihr Ehemann bewohnen eine eigene behindertengerechte
3-Zimmer-Erdgeschoßwohnung in T., deren Wohnfläche (ohne Terrasse) 89,63 qm beträgt. Angebaut ist eine Garage, die über den
Abstellraum der Wohnung zugänglich ist.
Im Oktober 1985 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Pflegegeld als Beihilfe zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen
Antrag ab und wies den Widerspruch der Klägerin dagegen zurück, weil die Eigentumswohnung einzusetzendes Vermögen sei; Pflegegeld
könne allerdings als unverzinsliches Darlehen bei angemessener dinglicher Sicherung bewilligt werden.
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen (ESVGH 39, 213):
Die Klägerin habe im streitbefangenen Zeitraum keinen Pflegegeldanspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BSHG, weil die Eigentumswohnung kein geschütztes Vermögen sei. Wegen ihres Verkehrswerts und ihrer Größe überschreite sie den
Rahmen eines »kleinen« Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG rügt.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten Pflegegeld nicht als Beihilfe, sondern nur als Darlehen
(bei angemessener dinglicher Sicherung) beanspruchen, weil die Eigentumswohnung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht nach
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) geschützt sei, verletzt Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier noch anzuwendenden Fassung durfte Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines »kleinen Hausgrundstücks«
abhängig gemacht werden, wenn der Hilfesuchende es allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter
als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Die Vorschrift erfaßt auch Eigentumswohnungen (BVerwGE 87, 278 [280 f.]) und schützt diese u.a. auch vor dem Einsatz als Objekt der dinglichen Sicherung bei darlehensweiser Bewilligung
von Sozialhilfe. Eine Eigentumswohnung ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift nur dann »klein«, wenn sie unter Berücksichtigung
personenbezogener Kriterien (Zahl der Bewohner und ihrer Wohnbedürfnisse) sowie sach- und wertbezogener Kriterien (Größe,
Zuschnitt und Ausstattung der Wohnung sowie ihr Verkehrswert) in einem sozialhilferechtlich angemessenen Verhältnis zu den
Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen steht (sog. Kombinationstheorie - vgl.
BVerwGE 47, 103 [108]; 87, 278 [281]; 89, 241 [243]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es seine Entscheidung darauf stützt, daß der Verkehrswert
der Wohnung die sozialhilferechtlich angemessene Wertgrenze überschreite. Denn dabei hat es nicht die örtlichen Verhältnisse
in T., sondern die Boden- und Neubaupreise im Landesdurchschnitt zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch
in der in BVerwGE 87, 278 (282 f.) abgedruckten Entscheidung des Senats vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 53.86 - unter Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und im einzelnen begründet, daß ein Hausgrundstück (Eigentumswohnung)
wertmäßig »klein« im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 ist, wenn sein Verkehrswert sich im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden
hält. Dieser ortsbezogene Vergleich führt dazu, daß einerseits z.B. Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtzentrum
mit herausgehobenen Grundstückspreisen von vornherein aus der Betrachtung ausscheiden und andererseits auch Grundstücke und
Baulichkeiten einbezogen werden, deren Wert wegen ihrer (groß-)städtischen Lage in einem überörtlichen Vergleich als überdurchschnittlich
hoch erscheinen.
Ist - wie hier - ein behinderungsbedingter Wohnbedarf einer Person zu berücksichtigen, muß bei der Auswahl der den angemessenen
Verkehrswert bestimmenden Vergleichsobjekte außerdem darauf geachtet werden, daß sie in Größe, Zuschnitt und Ausstattung,
gegebenenfalls auch hinsichtlich des Zugangs und der Nebenanlagen (Terrasse, Garage), den besonderen Wohnbedürfnissen dieser
Person gerecht werden. Bei der Ermittlung des angemessenen Verkehrswerts einer behindertengerechten Wohnung sind deshalb etwaige
Mehraufwendungen für behinderungsbedingte Um- und Ausbauten oder Ausstattungsgegenstände ebenso als wertsteigernd zu berücksichtigen
wie ein örtlicher Mangel an Wohnungen, die auf die jeweilige Behinderung zugeschnitten sind oder behindertengerecht umgebaut
werden können.
Das Berufungsgericht hat hingegen zu Recht entschieden, daß die hier in Rede stehende Eigentumswohnung nicht zum Schonvermögen
gehörte, weil sie flächenmäßig den Rahmen eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG überschritt. Das Berufungsurteil unterscheidet zwischen dem Flächenbedarf eines 2-Personen-Haushalts und dem Flächenmehrbedarf
eines rollstuhlabhängigen Behinderten und bestimmt den jeweiligen Bedarf im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise. Dieser
rechtliche Ansatz ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die angemessene Wohnungsgröße ist allerdings auch bei der Eingrenzung des Schonvermögens nach den besonderen Verhältnissen
des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Das schließt jedoch nicht aus, den konkreten Flächenbedarf einer Person unter bestimmten Voraussetzungen typisierend zu
ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit von Typisierungen (Pauschalierungen) für Bedarfsbereiche anerkannt,
in denen es die Vielfalt der individuellen Bedürfnisse und die begrenzten Mittel der Verwaltung praktisch unmöglich machen,
in jedem Einzelfall alle den Bedarf bestimmenden Faktoren vollständig und genau festzustellen (vgl. z. B. BVerwGE 35, 178 zum Heizungsbedarf und BVerwGE 69, 146 zur Weihnachtsbeihilfe). In solchen Fällen kann es sachgerecht und geboten sein, einen allgemeinen Grundbedarf (etwa in Form
eines »Sockelbetrags«) zu bilden und diesen nach bedarfstypischen (auch gruppenspezifischen) Merkmalen stufenweise zu erhöhen
(oder zu verringern). Von diesem Ansatz hat sich auch das Berufungsgericht leiten lassen. Er ist wegen der Vielfalt der auf
den Wohnflächenbedarf einwirkenden persönlichen und baulichen Faktoren und wegen der Erfordernisse einer auch gleichheitssichernden,
einheitlichen Behördenpraxis gerechtfertigt.
Das Individualisierungsgebot (§ 3 Abs. 1 BSHG) setzt der Typisierung bei der Ermittlung eines sozialhilferechtlich angemessenen Bedarfs jedoch auch Schranken. Typisierte
Bedarfswerte müssen auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen (vgl. dazu BVerwGE 69, 146 [158, 16O f.]). Nach Personengruppen aufgeteilte Bedarfswerte müssen so differenziert ausfallen, daß sie die jeweils wesentlichen
personen- und sachbezogenen Bedarfsmerkmale erfassen (BVerwGE 69, 146 [16O]; 72, 354 [360 f.]; 89, 87 [90 f.]). Typisierungen müssen schließlich Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende
Bedarfslagen im Einzelfall bestehen lassen. Mit dem Individualisierungsgebot nicht vereinbar wäre es daher, einen typisierend
ermittelten Regelbedarf als starre, absolute Größe zu betrachten. Das angefochtene Urteil überschreitet diese Grenzen nicht.
Das Berufungsgericht hält eine Wohnfläche von 6O qm für zwei Personen in einer Eigentumswohnung für regelmäßig angemessen.
Das sei ein gesicherter Erfahrungswert, weil er den in der Praxis bewährten Sozialhilferichtlinien der Beklagten entspreche.
Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß diese ihrerseits mit der Wohnungsgröße für einen 2-Personen-Haushalt übereinstimmen,
die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zu §
5 des Wohnungsbindungsgesetzes -
WoBindG - in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1120) für die Vergabe von Sozialwohnungen maßgeblich sind (vgl. hierzu Klinger, NDV 1982, 350 f.; Bellinger, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand 1990 Anm. 4 zu §
5 WoBindG). Das ist nicht zu beanstanden.
Es ist gemessen am Schutzzweck von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zulässig, den unbestimmten Rechtsbegriff des »kleinen« Hausgrundstücks im Durchgriff auf die Ausführungsbestimmungen der
Länder zum
Wohnungsbindungsgesetz zu konkretisieren. Denn eine der Anforderungen an die im sozialen Wohnungsbau zu fördernden Wohnungen besteht darin, daß
sie u.a. nach ihrer Größe für die breiten Schichten der Bevölkerung bestimmt und geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung des Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl. I S. 1277; gleichlautend die Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 - BGBl. I S. 1730). Diese wohnungsbaurechtliche Zielsetzung erlaubt es, die auf die Personenzahl abgestimmten Wohnflächen, die für die Erteilung
einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung in Sozialwohnungen nach §
5 Abs.
2 Satz 1
WoBindG maßgeblich sind im Regelfall auch als Anhaltspunkte für die Größe des in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 geschützten Wohnungseigentums heranzuziehen. Der Zweck von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen eine aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene, d.h. ausreichende und eher
bescheidene Wohnstatt zu erhalten, ohne eine dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) widersprechende Vermögensbildung zu fördern (vgl. BVerwGE 59, 294 [300]), steht dieser Rechtsauslegung nicht entgegen.
Das Vorbringen der Klägerin, die Eigentumswohnung sei schon deshalb Schonvermögen, weil sie die Wohnfläche von 120 qm, die
§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 II. WoBauG (F. 1985 und 1990) für eigengenutzte Eigentumswohnungen festlege, deutlich unterschreite, greift nicht durch. Diese Vorschrift
legt nur die Obergrenze eines Rahmens für den mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Bau von Eigentumswohnungen fest, der
grundsätzlich einzuhalten ist. Dieser Rahmen gilt, wie sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG ergibt, für einen Haushalt mit höchstens vier Personen. Die Wohnflächengrenze von 120 qm kann daher nicht zugleich als sozialhilferechtlich
angemessener Regelbedarf eines 2-Personen-Haushalts, wie ihn die Klägerin und ihr Ehemann führen, gewertet werden.
Aus der seit 1. Januar 1991 geltenden Neufassung von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2644), die in Satz 3 die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 II. WoBauG F. 1990 übernommen hat, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Neufassung erweitert den gegenständlichen
Umfang des geschonten Vermögens; sie stellt nicht etwa klar, was zuvor ohnehin galt. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut
in Satz 1 der neu gefaßten Vorschrift, die nicht mehr das Adjektiv »klein« verwendet, sondern nunmehr ein »angemessenes Hausgrundstück«
schützt, und wird andererseits durch die Gesetzesmaterialien belegt, in
denen die Übernahme der Wohnflächengrenzen aus § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG F. 1990 als Neubestimmung (Erweiterung) des geschonten Vermögens mit dem Ziel bezeichnet wird, Familienheime und Wohnungen
stärker als bisher zu schützen (vgl. BR-Drucks. 134/86 und BT-Drucks. 11/391, S. 5, und 11/7928, S. 1,5).
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis ferner zuzustimmen, daß die 89,63 qm große Eigentumswohnung auch unter Berücksichtigung
des behindertengerechten Mehrbedarfs der Klägerin flächenmäßig nicht mehr als »kleines« Hausgrundstück eingeordnet werden
kann. Soweit die Annahme, daß der typische Flächenmehrbedarf eines auf den Rollstuhl angewiesenen Behinderten innerhalb einer
Wohnung aufgrund gesicherter Erfahrungswerte 15 qm nicht übersteige, auf berufungsgerichtlichen Feststellungen tatsächlicher
Art beruht, ist sie für den Senat verbindlich (§
137 Abs.
2 VwGO). Begründete Revisionsrügen hat die Klägerin hierzu nicht vorgebracht. Ihre Einwendungen gegen die typisierende Bedarfsermittlung
greifen nicht durch.
Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht sei einer »formalistischen« Betrachtungsweise erlegen, die die konkreten Wohnverhältnisse
außer acht lasse, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil legt in nachvollziehbarer Weise rechnerisch dar, daß eine Mehrfläche
von 15 qm im Regelfall ausreiche, um den von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten zusätzlichen Bedarf zu decken.
Diese Ausführungen tragen dem Vorbringen der Klägerin Rechnung, einzelne Räume und der Flur ihrer Wohnung seien in der Bauphase
nach ihren Wünschen so vergrößert und verbreitert worden, daß sie ein ungehindertes Fahren und Wenden mit dem Rollstuhl ermöglichen.
Die Abmessungen, die das Berufungsgericht (typisierend) für Schlafzimmer, Flur und Sanitärräume einer rollstuhlgerechten Wohnung
ermittelt, weichen - wie der von der Klägerin mit ihrem Pflegegeldantrag eingereichte Wohnungsplan zeigt - nicht wesentlich
von den tatsächlichen Verhältnissen in ihrer Wohnung ab.
Der Hinweis der Klägerin auf die DIN-Norm 18025 (Wohnungen für Schwerbehinderte/Planungsgrundlagen - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer,
Stand Juli 1974) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Angemessenheit des 15 qm-Flächenzuschlags zu wecken. Es kann
dahinstehen, ob diese DIN-Norm im Revisionsverfahren als Ausdruck allgemeiner Erfahrungsgrundsätze berücksichtigt werden könnte.
Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen und begründet, daß nach den in dieser technischen Norm genannten Ausbaumaßen ein Flächenzuschlag
von 15 qm - immerhin 25 v.H. des Flächengrundbedarfs von 60 qm, den das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat - in ihrem Fall
nicht ausreiche und eine Gesamtwohnfläche von etwa 90 qm angemessen erscheine.
Das Berufungsgericht hat den Mehrbedarf von 15 qm schließlich auch nicht als starre, absolute Obergrenze, sondern - dem Wesen
der Typisierung entsprechend - als Regelwert für zusätzliche Bewegungsflächen eines Rollstuhlabhängigen aufgefaßt, der einen
höheren Bedarf je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht ausschließt.
Das Berufungsurteil erörtert allerdings nicht, ob der - ausweislich des vorgelegten Wohnplans - zwischen Küche und Garage
gelegene, etwa 6,50 qm große Abstellraum aus bauordnungsrechtlichen Gründen als »Sicherheitsschleuse« zur Abwehr von Gesundheitsgefahren
landesrechtlich erforderlich sein könnte. Das kann jedoch offenbleiben. Die Eigentumswohnung der Klägerin und ihres Ehemannes
wäre auch dann nicht mehr »klein« im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier noch maßgeblichen Fassung, wenn die Fläche des Abstellraumes aus Sicherheitsgründen wegen der angrenzenden Garage
- und als Ersatz für den der Klägerin nicht zugänglichen Kellerraum - als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen wäre. Die tatsächliche
Wohnfläche überstiege dann den angemessenen Bedarf um mehr als 8 qm. Diese Differenz entspricht nach der im Vorverfahren eingereichten
Wohnflächenberechnung etwa der Fläche des dritten Zimmers (9,76 qm), das neben Wohn- und Eßzimmer (31,91 qm) und das Schlafzimmer
(14,96 qm) zur Wohnung gehört. Für das dritte Zimmer hat das Berufungsgericht keinen Bedarf festgestellt. Die Klägerin hat
auch für den hier streitbefangenen Zeitraum bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß
sie oder ihr Ehemann das dritte Zimmer als weiteren Schlafraum, für eine Pflegekraft oder als Therapieraum benötigen. Derartiges
ergibt sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Verwaltungsakten.