Gründe:
I. Die 1921 geborene Klägerin befindet sich seit 1947 in Anstaltspflege. Seit 1977 lebt sie in einem psychiatrischen Pflegeheim,
das seit 1981 von der Beigeladenen, einer GmbH, betrieben wird. Für den Heimaufenthalt ist der Beklagte der sachlich zuständige
Sozialhilfeträger. Bis Ende 1980 war das Pflegeheim von Dr. E.-A. W. als Einzelunternehmer geführt worden. Mit ihm hatte der
Beklagte zuletzt für das Jahr 1979 eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen, in der der Tagespflegesatz auf 55,72 DM festgesetzt
war.
Zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten besteht Streit über die Höhe der Pflegesätze. Nachdem ein Pflegesatzangebot des
Beklagten vom 25. Mai 1983 von der Beigeladenen nicht angenommen worden war, zahlte der Beklagte für die Klägerin Pflegesatzabschläge.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht ein auf den 1. Januar 1981 rückdatierter Heimvertrag aus dem Jahre 1983.
Dort heißt es:
"Der tägliche Pflegesatz beträgt z.Zt. DM 69,-. Er wird bei Bedarf jährlich nach der betriebswirtschaftlichen Abrechnung neu
festgesetzt."
Mit Schreiben vom 31. August 1983 an die Klägerin wurde der Pflegesatz von der Beigeladenen für die Jahre 1982 und 1983 erhöht.
Für 1984 berechnete ihn die Beigeladene mit täglich 75 DM, für 1985 mit täglich 79 DM. Seit September 1983 bemüht sich die
Klägerin gegenüber dem Beklagten um die Übernahme der nicht durch ihr Renteneinkommen gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung.
Ein Bescheid des Beklagten ist hierüber nicht ergangen.
Mit ihrer am 31. Juli 1984 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum
30. April 1985 zur Übernahme der inzwischen entstandenen Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 50.612,30 DM zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Betrages von 47.559,05 DM entsprochen. Es hat im Ausgangspunkt der
Klägerin einen Anspruch auf volle Kostenübernahme zugebilligt, jedoch die am 31. August 1983 vorgenommene Anhebung der Pflegesätze,
soweit dies rückwirkend geschah, als unwirksam betrachtet. Das Verwaltungsgericht hat für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis
31. August 1983 einen Pflegesatz von täglich 69 DM, für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1983 von 75 DM und für
die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. April 1985 in der von der Beigeladenen erhobenen Höhe für gerechtfertigt gehalten.
Das Oberverwaltungsgericht (NDV 1991, 359) hat dieses Urteil für den Zeitraum bis 31. Dezember 1983 bestätigt und es auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten
im übrigen teilweise geändert, indem es den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. April 1985 verpflichtet hat,
der Klägerin weitere Sozialhilfe unter Berücksichtigung der vom Gericht bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
zu gewähren. Dies ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 werde den Erwägungen des Verwaltungsgerichts gefolgt; die nachträgliche Erhöhung des Heimentgelts
für die Jahre 1982 und 1983 sei gemäß §
315
BGB unangemessen. Für die Zeit danach - für die das Gericht gemäß §
113 Abs.
2 Satz 2
VwGO davon absehe, den festzusetzenden Betrag selbst zu ermitteln - sei von folgendem auszugehen:
Auch für diesen Zeitraum sei die Klage gemäß §
75
VwGO zulässig, da der Beklagte sich ohne Rüge zur Sache eingelassen habe und seine schriftlichen Einlassungen als Widerspruchsbescheid
zu verstehen seien.
Für die Erfüllung von angemessenen Wünschen eines Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim
gälten aufgrund der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zwei Schranken: Sei die Erfüllung des Wunsches
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, brauche der Träger der Sozialhilfe dem Wunsch nicht zu entsprechen; aber auch
andernfalls müsse die Kostenübernahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Sinne
des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung tragen. Maßgeblich sei eine "interne" Betrachtung, d.h. eine Überprüfung der Kalkulation der Pflegesätze am Maßstab
der genannten Grundsätze, nicht dagegen ein sog. "externer" Vergleich, d.h. ein Vergleich mit den Pflegesätzen anderer Einrichtungen.
Für die Bemessung der der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. April 1985 zu gewährenden Hilfe sei von den
"Selbstkostenblättern" der Beigeladenen für 1984 und 1985 auszugehen. Zu den einzelnen Kostenpositionen gelte - soweit unter
den Beteiligten streitig - folgendes:
Die tatsächlich angefallenen Personalkosten seien nicht zu beanstanden, weil sie insgesamt nicht höher seien als bei einer
Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif, die verschiedenen Dienste (Verwaltung, Pflegedienst, hauswirtschaftlicher Dienst)
jeweils für sich angemessen entlohnt seien und herausragende Vergütungen noch vertretbar erschienen.
Auch die Aufwendungen für die Pacht seien in der vollen gezahlten Höhe zu berücksichtigen, da sie marktgerecht seien.
Das von der Beigeladenen als Eigenkapital eingebrachte Stammkapital der GmbH sei mit 1 v.H. über dem Zinssatz für Spareinlagen
mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu verzinsen. Der zuzubilligende - dem Krankenhausfinanzierungsrecht entnommene - Zinssatz
trage dem Ziel Rechnung, die Pflegesätze niedrig zu halten.
Dagegen sei ein kalkulatorischer Gewinn bei der Berechnung der Pflegesätze nicht zu berücksichtigen. Da dem Träger der Einrichtung
wie nach Krankenhausfinanzierungsrecht ein Selbstkostenpreis auf vorkalkulatorischer Grundlage zugestanden werde (sog. Budgetierung),
bleibe ihm eine zwischen der Kalkulation und den tatsächlichen Kosten erwirtschaftete Differenz als Gewinn erhalten.
Entsprechendes gelte für die Bildung von Rücklagen. Es genüge, daß der Einrichtung zugebilligt werde, diese Aufwendungen kalkulatorisch
anzusetzen.
Wagniszuschläge seien jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anzusetzen, weil der Überprüfung hier nur eine nachträgliche Kalkulation
zugrunde liege.
Zahlungsverpflichtungen, die von der Einrichtung eingegangen, aber noch nicht erfüllt seien, könnten erst für das Jahr ihrer
Erfüllung pflegesatzwirksam berücksichtigt werden; denn es sei auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen abzustellen.
Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten Revision eingelegt. Die Klägerin, die, soweit in den Vorinstanzen nicht schon erfolgreich,
ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, rügt eine Verletzung von §
113 Abs.
2 Satz 2
VwGO sowie eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 93 Abs. 2
BSHG. Der Beklagte hält diese Vorschrift für verletzt, weil der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten unter
Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung zugesprochen worden sei. Die Beigeladene sieht die von ihr gerügte Verletzung
materiellen Rechts ebenfalls vorrangig in einem Verstoß gegen § 93 Abs. 2
BSHG und erblickt diesen in der Anwendung des Selbstkostenprinzips und in der Ansicht, daß bei der Bemessung der Pflegesätze kein
kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden dürfe.
II. 1. Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind unbegründet, soweit mit ihnen für die Zeit vom 1. Januar 1982
bis zum 31. August 1983 eine Kostenübernahme über den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag hinaus erstrebt wird (nachstehend
unter a.). Hinsichtlich des übrigen von diesen Revisionen erfaßten Zeitraums, d.h. hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 30. April 1985, sind die Revisionen dagegen im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet
(nachfolgend unter b.).
a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Oberverwaltungsgericht, das sich insoweit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
nach §
130 b
VwGO zu eigen gemacht hat, die Pflegesatzerhöhungen, die die Beigeladene der Klägerin gegenüber mit ihren Schreiben vom 31. August
1983 für die Zeitspanne seit dem 1. Januar 1982 rückwirkend geltend gemacht hat, als unwirksam und deshalb für die Beurteilung
des Kostenübernahmeverlangens der Klägerin unbeachtlich angesehen hat. Dabei ist davon auszugehen, wie das Verwaltungsgericht
und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in tatsächlicher
Hinsicht verstanden haben; denn insoweit handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, an die das Revisionsgericht nach §
137 Abs.
2
VwGO gebunden ist, wenn sie - wie hier - nicht ihrerseits mit einer dafür geeigneten Rüge angegriffen sind.
Das Verwaltungsgericht und infolge der Bezugnahme auf dessen Erwägungen auch das Oberverwaltungsgericht haben den auf den
1. Januar 1981 (rück-)datierten Heimvertrag dahin ausgelegt, daß sich aus ihm keine Befugnis der Beigeladenen zu einer rückwirkenden
Erhöhung der Pflegesätze ergebe; auch Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsparteien (anderweitig) übereinstimmend derartiges
vereinbart hätten bzw. hätten vereinbaren wollen, haben die Vorinstanzen nicht gesehen (vgl. S. 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts).
Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe eine rückwirkende Erhöhung der Pflegesätze mit der Beigeladenen vereinbart,
findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mithin keine Stütze.
Hatte aber das Erhöhungsverlangen der Beigeladenen keine vertragliche Grundlage, war die Klägerin zur Zahlung eines erhöhten
Pflegesatzes nicht verpflichtet und bestand also auch keine Notwendigkeit, insoweit Kosten zur Deckung ihres sozialhilferechtlichen
Bedarfs zu übernehmen. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, daß die Klägerin mit einer rückwirkenden, von der Beigeladenen
in ihren Schreiben vom 31. August 1983 mit "allgemeinen Preissteigerungen" begründeten Pflegesatzerhöhung einverstanden war,
führt dies zu keinem anderen Ergebnis; denn die Klägerin konnte die von ihr benötigte Heimpflege schon auf der Grundlage des
Heimvertrages beanspruchen. Damit war ihr sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt. Dafür, daß ihr Einverständnis mit einer rückwirkenden
Pflegesatzerhöhung gleichwohl erforderlich gewesen sein könnte, um den Fortbestand der Heimunterbringung zu gewährleisten,
ergibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Heimvertrag
von der Beigeladenen hätte gekündigt werden dürfen, wenn die Klägerin sich dem durch den Heimvertrag nicht gedeckten Erhöhungsverlangen
der Beigeladenen verschlossen hätte.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ist der Beklagte nicht zur Kostenübernahme in der von der Klägerin geforderten
Höhe verpflichtet. Anders wäre es nur, wenn das Oberverwaltungsgericht festgestellt hätte, daß der Beklagte den übrigen Beteiligten
durch sein Verhalten Anlaß gegeben hat, davon auszugehen, er werde ein rückwirkendes Erhöhungsverlangen der Beigeladenen gegenüber
der Klägerin und deren Einverständnis auch sich selbst gegenüber gelten lassen, ohne nach der Berechtigung des Verlangens
und des Einverständnisses zu fragen. Hierfür bietet der festgestellte Sachverhalt indessen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.
b) Soweit sich das Berufungsurteil auf den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. April 1985 bezieht, steht es mit Bundesrecht
nicht in Einklang.
Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht allerdings die auf Kostenübernahme gerichtete Klage auch hinsichtlich
des hier in Rede stehenden Zeitraums als nach §
75
VwGO zulässige Untätigkeitsklage angesehen. Die Frist, vor deren Ablauf nach §
75 Satz 2
VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, war jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht (12. Juni 1991) bezüglich des gesamten vom Klageantrag erfaßten Zeitraums (1. Januar 1981 bis zum
30. April 1985) verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135 [137]; Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 24.92 - [NDV 1994, 431]), ohne daß für den Beklagten ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über den Antrag der Klägerin vom
September 1983 zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat sich auch zu Recht für befugt gehalten, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Kostenübernahme
für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Kalkulation des der Klägerin von der Beigeladenen in Rechnung gestellten
Heimentgelts zu kontrollieren. Hieran war das Oberverwaltungsgericht nicht in Anbetracht von Regelungen gehindert, die das
Heimgesetz über eine Kontrolle der Höhe des Heimentgelts im Rahmen der Heimaufsicht trifft. Das
Heimgesetz ermächtigt nur zu einer Mißbrauchsaufsicht (vgl. Thieme, NVwZ 1985, 73 [77]; Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat [1992], S. 207). Eine heimaufsichtliche Beanstandung der Höhe
des Heimentgelts setzt darum ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Entgelt voraus (siehe dazu z.B. Neumann, aaO., S. 206
ff.). Der hierdurch gezogene Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle kann nicht den Zielen gerecht werden, die mit den einerseits
die Deckung des sozialhilferechtlich notwendigen Bedarfs Hilfesuchender bezweckenden, andererseits aber auch an dem Gebot
sparsamen Umgangs mit den Sozialhilfemitteln ausgerichteten Vorschriften des Sozialhilferechts über die Übernahme von Heimkosten
verfolgt werden.
In letzterer Hinsicht hat das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Klagebegehrens im hier streitgegenständlichen
Zeitraum zu Recht § 93 Abs. 2
BSHG i.d.F. von Art. 26 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 - Haushaltsbegleitgesetz 1984 - (BGBl I S. 1532) und § 3 Abs. 2
BSHG i.d.F. von Art. 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 entnommen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß nach diesen Vorschriften
ein Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten eines Heimaufenthalts zwei Schranken unterliegt, die sich zum einen aus den
Kriterien des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2
BSHG (Angemessenheit des Wunsches, die Hilfe in einem Heim zu erhalten; Erforderlichkeit dieser Hilfe nach der Besonderheit des
Einzelfalles; keine unverhältnismäßigen Mehrkosten durch die Erfüllung des Wunsches) und zum anderen aus den Voraussetzungen
des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit) ergeben. Unzutreffend ist demgegenüber
die Auffassung der Klägerin, diese "zweite Schranke" gelte nur für den Inhalt von Pflegesatzvereinbarungen, während für die
Höhe des Kostenübernahmeanspruchs des Hilfeberechtigten, nachdem der Sozialhilfeträger dessen Hilfewunsch auf der Grundlage
des § 3 Abs. 2
BSHG zugestimmt habe, allein das im Heimvertrag geregelte Heimentgelt maßgeblich sei. Dieser Auffassung steht schon der Wortlaut
von § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG entgegen: Die Vorschrift ordnet, indem sie die Kostenübernahme neben Vereinbarungen (über die Höhe der zu übernehmenden Kosten)
anführt, die Maßgeblichkeit der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ausdrücklich auch für
eine Kostenübernahme an, der keine Pflegesatzvereinbarung zugrunde liegt. Dieser Wortlaut ist auch nicht aus systematischen
oder teleologischen Gründen einzuschränken, wie dies die Klägerin der Sache nach für geboten hält, indem sie geltend macht,
der Sozialhilfeträger dürfe, wenn er den Wunsch des Hilfebedürftigen in bezug auf seine Heimunterbringung als angemessen anerkannt
habe, sich nicht unter Berufung auf die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit rückwirkend
weigern, das vom Hilfebedürftigen geschuldete Heimentgelt in voller Höhe zu übernehmen. Angesichts seiner eindeutigen Fassung
und in Anbetracht der gesetzgeberischen Zielsetzung, Kostensteigerungen im sozialen Bereich entgegenzuwirken (siehe dazu BVerwGE
94, 202 [205 f., 209]), ist § 93 Abs. 2
BSHG so auszulegen, daß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit auch in Fällen einer vereinbarungsungebundenen
Kostenübernahme Rechnung zu tragen ist. Ebenso wie die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG die rechtlichen Voraussetzungen und Beschränkungen des individuellen Hilfeanspruchs nach Maßgabe des Mehrkostenvorbehalts
in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2
BSHG unberührt läßt (vgl. BVerwG, aaO., S. 209), gilt mithin umgekehrt, daß ein nach den Kriterien des § 3 Abs. 2
BSHG berechtigter Hilfewunsch nicht allein schon aus diesem Grund und ungeachtet der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers begründet.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG aus anderen, hier in Betracht zu ziehenden Gründen ausgeschlossen sein kann. Die Bestimmung gilt nämlich in Fällen, in denen
- wie vorliegend - gesetzliche Beschränkungen der Kostenübernahme einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden sollen, der
sich bereits in einer Einrichtung befindet, ohne daß deren Kosten durch Pflegesatzvereinbarungen geregelt sind, nur unter
der Voraussetzung, daß dem Hilfeempfänger der Wechsel in eine für ihn geeignete, jedoch kostengünstigere Einrichtung zugemutet
werden kann (vgl. ebenso Neumann, aaO., S. 125, 208) und ihm vom Sozialhilfeträger diese Einrichtung auch konkret angeboten
wird.
§ 93 Abs. 2
BSHG setzt das Vorhandensein einer Alternative zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs voraus. Dies folgt zum einen aus
der systematischen Stellung der Vorschrift, die einschränkend nur die Übernahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung
eines anderen Trägers regelt und folglich die Pflicht zur Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers selbst, d.h. in einer eigenen
Einrichtung (nach § 93 Abs. 1
BSHG besteht Subsidiarität nur im Verhältnis zu geeigneten Einrichtungen der in § 10 Abs. 2
BSHG genannten Träger), unberührt läßt. Zum anderen ergibt sich aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, daß der
Sozialhilfeträger, wenn ihm eine solche Einrichtung zur Hilfeleistung im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, die von
einem "anderen" Träger geltend gemachten Unterbringungskosten unabhängig davon übernehmen muß, ob den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung getragen ist: Was der Hilfesuchende aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, ist ihm zu gewähren; muß zur Behebung
der Notlage die Hilfe eines bestimmten Dritten in Anspruch genommen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen
der Sozialhilfe zu übernehmen, wobei die tatsächlich entstehenden, notwendigen Kosten maßgeblich sind. Das Gebot der Sparsamkeit
ist dagegen keine Rechtfertigung für eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Bedarfsdeckung und des Gebots, die Hilfe
so zu gewähren, daß die Notlage des Betroffenen tatsächlich wirkungsvoll beseitigt wird (siehe ebenso Oestreicher/Schelter/Kunz,
BSHG, Kommentar, Stand: Oktober 1993, § 93 Rn. 12). Was nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) für die Anwendung von § 3 Abs. 2
BSHG gilt, nämlich eine Beschränkung des Wunschrechts durch den Mehrkostenvorbehalt nur nach Maßgabe der Möglichkeit, dem Hilfesuchenden
anderweitig und kostengünstiger, jedoch nicht minder wirkungsvoll zu helfen, ist somit auch gültig, wenn einem Kostenübernahmebegehren
die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG entgegengehalten werden soll.
Der Umstand, daß das Oberverwaltungsgericht dies nicht beachtet hat, nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO). Mehr als das können die Klägerin und die Beigeladene nicht erreichen; denn ihre sonstigen Angriffe gegen das Berufungsurteil
führen über dieses Ergebnis nicht hinaus.
Dies betrifft zum einen den Einwand der Klägerin, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG sei ein "externer Vergleich" in dem Sinne vorzunehmen, daß nur darauf abgestellt werden dürfe, ob das auf die Beachtung der
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfende Heimentgelt nicht höher sei als dasjenige
von vergleichbaren Einrichtungen; sei dies der Fall, genüge das Heimentgelt der betreffenden Einrichtung jenen Grundsätzen.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt der Maßgeblichkeit einer "internen" Betrachtung der Kalkulation
der Beigeladenen aus konsequenterweise - keine Feststellungen getroffen. Insbesondere fehlen Feststellungen zu der Behauptung
der Klägerin, die Entgelte für das Heim der Beigeladenen hätten "im untersten Spektrum vergleichbarer Heime" gelegen (S. 11
des Schriftsatzes vom 17. September 1991). Im Raum steht demgegenüber die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, daß eine
Einrichtung zum Vergleich stehe, die ein niedrigeres Entgelt erhebt (S. 12 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts). Die von
der Klägerin behauptete Tatsache kann bei dieser Verfahrenslage nicht als im Sinne von §
137 Abs.
2
VwGO bindend festgestellt angesehen werden. Vielmehr bedürfte es - sollte es hier (wozu der Senat zumindest in Fällen neigt, in
denen die vom Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen)
allein auf einen "externen Vergleich" ankommen (zu der - ebenfalls strittigen - Frage des Vergleichsmaßstabes vgl. BVerwGE
65, 52 [56]; 75, 343 [348] sowie die Nachweise bei Neumann, aaO., S. 112 Fn. 153) - weiterer Ermittlungen durch die Vorinstanz.
Daß die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sie nicht ohne weitere Ermittlungen der Vorinstanz zu dem Ziel einer
Klagestattgabe führen können, gilt des weiteren auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der Grundsätze des
§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG - schon nach dessen hier maßgeblicher Fassung (vgl. demgegenüber jetzt § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.d.F. von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 [BGBl I S. 2374]) - nicht vorrangig auf das Selbstkostendeckungsprinzip abheben dürfen,
sondern von der Möglichkeit, ein marktgerechtes Entgelt zu erzielen, ausgehen müssen. Denn auch wenn diese Auffassung zuträfe,
könnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich - von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig - nicht ermittelt, ob das von der Beigeladenen berechnete Heimentgelt marktgerecht war.
Soweit die Klägerin außerdem den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu einzelnen Positionen innerhalb der Kalkulation
des Heimentgelts angreift (insbesondere die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns, die Höhe einer Eigenkapitalverzinsung
und die Berücksichtigung einer Rücklagenbildung betreffend), ist dem hier nicht nachzugehen, weil die Klägerin eine nur teilweise
Übernahme der ihr entstandenen Heimkosten im Rahmen der Sozialhilfe nicht beanspruchen kann: § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG ermächtigt den Sozialhilfeträger nicht, die Kosten nur in der Höhe zu übernehmen, die den dort genannten Grundsätzen (noch)
Rechnung trägt, sondern der Hilfeträger kann - gegen Nachweis einer angemessenen anderen Hilfe - lediglich die Übernahme der
gesamten Kosten ablehnen, wenn diese den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht entsprechen (ebenso Neumann, aaO., S. 125). Eine Kostenübernahme in der Form von Zuschüssen wäre damit unvereinbar;
denn ein bloßer Heimkostenzuschuß ist nicht die von der Klägerin benötigte Hilfeleistung. Ihre Heimpflege könnte nur dann
als sichergestellt gelten, wenn der Beklagte für das volle der Klägerin von der Beigeladenen in Rechnung gestellte und von
der Klägerin auch geschuldete Heimentgelt aufzukommen hatte oder die Klägerin eine für sie geeignete, zumutbare und mit dem
vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Kostenbetrag finanzierbare Hilfealternative hatte.
Dahinstehen kann schließlich, ob die Klägerin zu Recht rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §
113 Abs.
2 Satz 2
VwGO davon abgesehen, den seiner Auffassung nach vom Beklagten zu übernehmenden Kostenbetrag selbst festzusetzen. Denn auch insoweit
könnte die Klägerin mit ihrer Revision allenfalls eine Zurückverweisung erreichen.
Bleibt es nach allem dabei, daß das Verfahren hinsichtlich des den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Klagebegehrens
vor dem Berufungsgericht fortzusetzen ist, so wird dieses bei seinen weiteren Ermittlungen von folgendem auszugehen haben:
Darf die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgelts mit den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit nur abgelehnt werden, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden
eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist und wenn dem Hilfesuchenden
die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten ist, wird das Oberverwaltungsgericht ermitteln müssen, ob und wann der Beklagte
der Klägerin ein für sie ebenfalls geeignetes Pflegeheim nachgewiesen hat, das bereit war, die Klägerin zu geringeren Kosten
aufzunehmen, und in das zu wechseln der Klägerin zuzumuten war. Zumutbarkeit eines Heimwechsels wird hier vor allem in Betracht
kommen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe wie beispielsweise der gesundheitliche Zustand der Klägerin, ihr fortgeschrittenes
Alter, die Intensität und das Ausmaß ihrer durch die lange Dauer ihres Aufenthalts im Heim der Beigeladenen erzielten Integration
und die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und Wechsels ihres
persönlichen Umfeldes für einen Verbleib der Klägerin im Heim der Beigeladenen sprachen (vgl. auch BVerwGE 94, 127 [131 f.] für die Eingliederungshilfe).
Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit
eines Heimwechsels für die Klägerin, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum, schon jetzt beantworten zu können. Zwar mag
infolge der pauschalen Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 angestellten Erwägungen
des Verwaltungsgerichts (S. 6 des Berufungsurteils), das den Wunsch der Klägerin, im Pflegeheim der Beigeladenen zu bleiben,
auch für den späteren Zeitraum als angemessen gewertet hat (S. 10 und 12 des Urteils des Verwaltungsgerichts), davon ausgegangen
werden können, daß auch für das Oberverwaltungsgericht die Angemessenheit des Wunsches der Klägerin nicht zweifelhaft war.
Doch betrifft dies allenfalls die Voraussetzungen einer Kostenübernahme, wie sie sich aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ergeben, nicht hingegen die Frage der Zumutbarkeit eines Heimwechsels, die sich ungeachtet der Angemessenheit des Wunsches
der Klägerin stellt und von der es nach den vorstehenden Darlegungen abhängt, ob hier die das Wunschrecht der Klägerin weiter
einschränkende Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG herangezogen werden darf. Insbesondere ist bisher auch nicht ermittelt, ob und wann der Beklagte die Klägerin erstmals und
konkret auf ein für sie geeignetes Heim hingewiesen hat. Allein der Hinweis, daß eine andere Einrichtung (in Betracht kommen
insoweit die vom Verwaltungsgericht auf S. 10 seines Urteils erwähnten Altenwohnheime St.) ein geringeres Heimentgelt erhebt,
genügt nicht zur Darlegung, daß die Klägerin auch dort die von ihr benötigte Hilfe wirksam hätte erhalten können.
2. Auch die Revision des Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsurteil verstößt zu Lasten des Beklagten gegen Bundesrecht schon deswegen, weil das Oberverwaltungsgericht der
Klägerin einen Kostenübernahmeanspruch unter Berücksichtigung einer Verzinsung (in Höhe von 1 v.H. über dem Zinssatz für Spareinlagen
mit gesetzlicher Kündigungsfrist) des von der Beigeladenen eingebrachten Eigenkapitals ohne Rücksicht darauf zuerkannt hat,
ob eine effektive Hilfeleistung zugunsten der Klägerin auch ungeachtet der Abzüge gewährleistet war, die das Oberverwaltungsgericht
bei dieser Position wie auch bei mehreren anderen Positionen der Kalkulation des Heimentgelts vorgenommen hat. Damit hat das
Berufungsgericht dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, daß § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wie dargelegt, nicht dazu ermächtigt, dem Hilfebedürftigen die benötigte Hilfeleistung nur teilweise zu gewähren.
Die sonach festzustellende Verletzung von Bundesrecht läßt eine (volle) Leistungsverpflichtung des Beklagten jedoch, wie ebenfalls
bereits ausgeführt, dann unberührt, wenn der Klägerin der Wechsel in ein kostengünstigeres Heim nicht angeboten und zuzumuten
war. Dem wird in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der schon durch die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen veranlaßten
Zurückverweisung in dem dann fortzusetzenden Berufungsrechtsstreit nachzugehen sein.
Deshalb ist auch auf die Revision des Beklagten hin nach §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO zu verfahren und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.