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BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 29.84, FEVS 34, 232
Ausschlußwirkung der Vorschrift nur für ausschließlich ausbildungsbezogenen Bedarf.
Fundstellen: BVerwGE 71, 12, DRsp V(545)91c, FEVS 34, 232, NVwZ 1985, 583
Normenkette:
BSHG § 23 Abs.1 Nr.3, Abs.3, § 26 S.1, § 31 Abs.4
»... Zwar scheint der Wortlaut des § 26 Satz 1 BSHG dafür zu sprechen, daß der Auszubildende, dessen Ausbildung im genannten Sinne förderungsfähig ist, von jeder Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, also auch von derjenigen, die dazu dienen soll, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat, z. B. in Krankheit, Behinderung (siehe § 23 Abs. 3 BSHG) oder Schwangerschaft (s. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG). Der Sinn und Zweck des § 26 Satz 1 BSHG .. erfordert jedoch .. eine Unterscheidung danach, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt dazu dienen soll, einen ausschließlich ausbildungsgeprägten oder einen Bedarf zu decken, der auf Umständen beruht, die von der förderungsfähigen Ausbildung unabhängig sind. ...
§ 26 Satz 1 BSHG ist als eine Ersatzregelung für den aufgehobenen § 31 Abs. 4 BSHG [zu verstehen]. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff »Ausbildungshilfe« umfaßte Ä wie sich aus § 33 Abs. 1 BSHG a. F. ergab Ä Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe für die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen (Ausbildungskosten im eigentlichen Sinne, z. B. Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten, soweit sie nicht von anderer Seite getragen wurden). Daß die in § 26 Satz 1 BSHG n. F. erwähnte »Hilfe zum Lebensunterhalt« umfassender verstanden werden soll als die in § 31 Abs. 4 BSHG als Teil der Ausbildungshilfe vorgesehen gewesene »Hilfe zum Lebensunterhalt«, nämlich die wegen Besonderheiten vorgesehenen Mehrbedarfszuschläge erfassend Ä auch solche, die erst gleichzeitig mit der Einfügung des § 26 in das Bundessozialhilfegesetz durch die Neufassung des § 23 BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt erstmals zugeordnet worden sind Ä, hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Das Gegenteil auszudrücken, wenn es gewollt war, bestand aber Grund. Die Rechtspr. des BVerwG zur Auslegung des § 31 Abs. 4 BSHG ist bekannt gewesen. Wenn der Gesetzgeber mit diesem Wissen diese Vorschrift aufgehoben hat und zur Vermeidung des Auflebens des generellen Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt .. den Anspruch hierauf ausgeschlossen hat, dann mit der Tragweite, die die bisherige Regelung hatte. ...«