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BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 31.91
Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift; atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung; Schwerbehinderter, Bedeutung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zustimmungsverfahren
»1. Erfolgt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, hat nach der Soll-Vorschrift des § 21 Abs. 4 SchwbG die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
2. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die außerordentliche Kündigung den Schwerbehinderten in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangt.
3. Die Hauptfürsorgestelle hat über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht zu urteilen. Offen bleibt, ob etwas anderes dann gilt, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen.«
Fundstellen: BB 1992, 2291, BB 1992, 2291 (Ls), Buchholz 436.36 § 21 SchwbG 1986 Nr. 4, NZA 1993, 123, ZfSH/SGB 1993, 80
Normenkette:
SchwbG (F. 1986) § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 21 Abs. 1 § 15 § 18 Abs. 4
Vorinstanzen: VG Ansbach 06.10.1988 11 K 88.00957 , VG München 14.08.1990 12 B 89.26

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