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BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 33.08, FEVS 61, 449
Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat; Zusammenhang zwischen Unterbringung und Betreuung einer Auszubildenden mit der Ausbildung; Ermöglichung des Besuchs einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte; Anforderungen an den unmittelbaren Zusammenhang i.S.d. § 14a Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Anspruch auf Übernahme der Internatskosten; Anforderungen an eine bedarfsgerechte Ausbildung für Menschen mit Behinderung
Die auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat steht im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung, wenn erst sie den Besuch einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte ermöglicht, weil eine solche von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist.
Fundstellen: BVerwGE 135, 310, DVBl 2010, 460, DÖV 2010, 451, FEVS 61, 449, NVwZ-RR 2010, 357
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 1
,
BAföG § 12 Abs. 2
,
BAföG § 13 Abs. 1
,
BAföG § 13 Abs. 2
,
BAföG § 13a
,
BAföG § 14a S. 1 Nr. 1
,
HärteV § 6
,
HärteV § 7
Vorinstanzen: VG Arnsberg 29.10.2008 VG 10 K 2863/07
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2008 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Kosten der Unterbringung der Auszubildenden B. D. in dem Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler des D. W. E. in der Zeit vom 6. August 2007 bis einschließlich Juni 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2007 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: