BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 35.78
»Eine "(besondere) Härte", aufgrund deren nach § 91 Abs. 3
BSHG der Träger der Sozialhilfe nach der
Überleitung des Unterhaltsanspruchs von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen absehen kann, liegt unter dem
Aspekt "soziale Belange" nicht schon dann vor, wenn "familiäre Bindungen" ausschließlich durch ein Verhalten des
Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt werden, welches bereits nach bürgerlichem Recht (insbesondere nach § 1611 Abs.
1
BGB) ganz oder teilweise der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.«
Fundstellen: BVerwGE 58, 209
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Oldenburg