Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG, Ausschluß von Vorausleistungen
Gründe:
I.
Der Kläger fordert für den Bewilligungszeitraum April 1991 bis März 1992 von der Beklagten Ausbildungsförderung im Wege der
Vorausleistung in Höhe des ihm angerechneten, aber vom Vater nicht gezahlten Unterhaltsanteils (99,78 DM).
Der Kläger wurde im Jahre 1967 geboren und hat im Juni 1986 die Allgemeine Hochschulreife erlangt. Seine Eltern sind seit
1976 geschieden. Beide Elternteile haben ihre Unterhaltsleistungen mit dem Juli 1986 endgültig eingestellt.
Zum Oktober 1986 zum Wehrdienst einberufen, verpflichtete der Kläger sich als Soldat auf Zeit; da seinem Wunsch nach einer
nur zweijährigen Verpflichtung nicht Rechnung getragen wurde, ging er eine Verpflichtung auf vier Jahre ein. Bei der Bundeswehr
durchlief er eine Sanitätsausbildung und wurde am 1. Januar 1988 zum Unteroffizier ernannt. Nach Ablauf der vierjährigen Verpflichtungszeit
schied er am 30. September 1990 aus der Bundeswehr aus.
Im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsdienstunteroffizier hat der Kläger bei der Bundeswehr einen Krankenpflege-Lehrgang und
einen Unteroffiziers-Lehrgang absolviert. Aufgrund dieser Ausbildung erteilte ihm die Stadt H. mit Urkunde vom 28. Juni 1990
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer" zu führen.
Zum Wintersemester 1990/91 nahm der Kläger an der Universität H. das Studium der Rechtswissenschaft auf. Da die Leistungen
nach dem Soldatenversorgungsgesetz ausliefen, beantragte er im April 1991 Ausbildungsförderung unter Einschluß von Vorausleistungen gemäß §
36 BAföG wegen Verweigerung von Unterhaltsleistungen seitens seiner Eltern. Letzteres lehnte die Beklagte unter Hinweis auf §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG und die vom Kläger erworbene berufliche Qualifikation als Unteroffizier ab (Bescheid vom 10. Juni 1991). Mit Bescheid vom
11. Oktober 1991 gewährte sie dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 660 DM pro Monat für den Zeitraum von April 1991
bis einschließlich März 1992; dabei wurde neben Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz ein Unterhaltsanteil des Vaters in Höhe von 99,78 DM im Monat angerechnet.
Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 1991 zurück. Dabei wies
sie darauf hin, daß der Kläger auch einen Berufsabschluß als Krankenpflegehelfer erlangt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gerichtete Klage abgewiesen,
das Oberverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht
im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nach §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG in der Fassung des 12.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 keinen Anspruch auf Vorausleistungen, da er bei Aufnahme seiner gegenwärtigen förderungsfähigen
Ausbildung bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen habe; dies sei der Fall, weil der Kläger mit der Urkunde
der Stadt H. vom 28. Juni 1990 gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes die Erlaubnis erhalten habe, die Berufsbezeichnung
"Krankenpflegehelfer" zu führen. Daß der Kläger einen derartigen Abschluß nicht angestrebt habe, sei für die rechtliche Beurteilung
ohne Belang.
Der generelle Ausschluß von Vorausleistungen im Falle eines berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG sei nicht verfassungswidrig. Der Ausschluß sei eine aus der Sicht des Gesetzgebers notwendige Folge der Aufhebung der elternunabhängigen
Förderung gemäß §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG gewesen, mit welcher der Gesetzgeber eine stärkere Anbindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern
beabsichtigt habe. Ohne Änderung des §
36 Abs.
1 BAföG wäre es in all jenen Fällen, in denen die Eltern sich zu Recht weigerten, für eine weitere selbständige Ausbildung des Auszubildenden
aufzukommen, weil sie ihre Unterhaltsverpflichtungen bereits erfüllt hätten, weiterhin möglich gewesen, eine elternunabhängige
Vollförderung über den Weg der Vorausleistung zu erreichen; zusätzlich wäre die Förderungsverwaltung damit belastet gewesen,
im Wege zivilrechtlicher Streitigkeiten zu versuchen, einen Rückgriffsanspruch gegenüber den Eltern des Auszubildenden durchzusetzen.
Es sei nicht willkürlich, den Auszubildenden im Falle einer Zweitausbildung darauf zu verweisen, seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber den Eltern in einem zivilgerichtlichen Verfahren selbst durchzusetzen; infolge der bereits vorhandenen Berufsqualifikation
habe der fragliche Personenkreis die Möglichkeit, bei Verweigerung von Unterhaltsleistungen durch die Eltern gegebenenfalls
seinen Lebensunterhalt aufgrund der Ausbildung zumindest vorübergehend für die Dauer eines Rechtsstreits zu bestreiten. Im
Rahmen der Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Kindern aus Familien mit geringem Einkommen eine angemessene
berufliche Ausbildung zu ermöglichen, gehöre es nicht zu den notwendigen Elementen eines Förderungssystems, staatliche Leistungen
auch in jenen Fällen - jedenfalls vorläufig - zu gewähren, in denen die Eltern den ihnen obliegenden Unterhaltsbeitrag nicht
leisteten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu Vorausleistungen
nach §
36 Abs.
1 BAföG weiterverfolgt. Er rügt Verletzung des §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG und meint, ein Anspruch auf Vorausleistungen ergebe sich jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung;
ein Ausschluß der Vorausleistungspflicht gegenüber dem Kläger würde gegen das
Grundgesetz verstoßen.
Die Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen den angegriffenen Beschluß.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nach §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG in der Fassung des 12.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) keinen Anspruch auf Vorausleistungen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
§
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG schließt den Anspruch auf Vorausleistungen in Höhe des den Eltern nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes zugemuteten,
aber von diesen nicht geleisteten Unterhaltsbetrages aus für Auszubildende, "die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend
abgeschlossen haben". Diese Vorschrift muß sich der Kläger nach ihrem Sinn und Zweck nicht entgegenhalten lassen.
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer"
zu führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 [BGBl I S. 893]), bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt hat (vgl. BVerwGE 81, 242 [244]). Der Bewertung der Ausbildung des Klägers als einer "berufsqualifizierenden Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift
steht auch nicht entgegen, daß der Kläger sie im Rahmen eines Soldatenverhältnisses erlangt und er die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer"
nicht als berufsqualifizierenden Abschluß angestrebt hat. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß insoweit nicht
die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (BVerwGE 81, 242 [244 f.]). Der Wortlaut des Gesetzes hebt auch nicht darauf ab, ob es sich bei der empfangenen Ausbildung um eine förderungsfähige
Ausbildung i. S. des §
2 BAföG gehandelt hat. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr ausdrücklich klar, daß als "berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung
... auch eine betriebliche oder überbetrieblich durchgeführte Ausbildung (zählt), die nicht nach § 2 förderungsfähig ist"
(BTDrucks 11/5961 S. 24 zu Nr. 28 Buchst. b; ebenso Tz. 36.1.17
BAföG-VwV, eingefügt durch ÄndVwV 1990 vom 21. Dezember 1990 [GMBl 1991 S. 2]). Das entspricht der tatbestandlichen Weite des §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG, dessen Aufhebung das 12.
BAföG-Änderungsgesetz von der Vorleistungsseite her durch die Neuregelung des §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG absichern will. Auch §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG setzte nicht voraus, daß die der weiteren Ausbildung vorausgegangene erste Ausbildung eine förderungsfähige Ausbildung i.
S. der §§
2,
7 Abs.
1 BAföG war, ließ vielmehr auch betriebliche und vergleichbare Ausbildungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG
5 C 2.83 - [Buchholz 436. 36 §
11 BAföG Nr. 11]).
Bundesrecht verletzt jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, als berufsqualifizierende Erstausbildung komme jede Ausbildung,
deren erfolgreicher Abschluß zur Ausübung eines Berufs befähigt, in Betracht. Das widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/5961 S. 14 Nr.
1. 2) ist §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG als flankierende, die Abschaffung der elternunabhängigen Förderung nach §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG sichernde Norm gedacht: "Die Begrenzung der elternunabhängigen Förderung auf die Fälle des §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 bis 4
BAföG erfordert es, die Vorausleistung nach §
36 BAföG auf diejenigen zu beschränken, die noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Anderenfalls müßte in
Fällen des bisherigen §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG im Rahmen der Vorausleistung praktisch unverändert elternunabhängige Vollförderung gewährt werden. Die mit der Änderung des
§
11 Abs.
3 BAföG angestrebte engere Anbindung der Ausbildungsförderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern würde damit unterlaufen."
Und in der Einzelbegründung zu §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG (BTDrucks 11/5961 S. 24 zu Nr.
28 Buchst. b) heißt es: "Durch die Anfügung werden Auszubildende, die sich in einer beruflichen Zweitausbildung befinden, von
der Möglichkeit der Vorausleistung nach Absatz 1 ausgeschlossen, da anderenfalls das mit der Einschränkung der elternunabhängigen
Förderung verfolgte Ziel einer stärkeren Anbindung der Ausbildungsförderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern
nicht oder nur teilweise erreicht werden könnte ..." Da die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die
Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens nicht darauf abstellen, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht nach §
1610 Abs.
2 BGB bereits erfüllt haben oder nicht, wären auch nach Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht Vorausleistungen nach §
36 Abs.
1 BAföG zu erbringen, ohne daß die Föderungsverwaltung Rückgriff nach §
37 BAföG nehmen könnte. Auf dem Umweg über §
36 BAföG wäre elternunabhängige Förderung im praktischen Ergebnis wieder eingeführt. Das zu verhindern, ist Sinn des §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG.
Elternunabhängige Vollförderung im praktischen Ergebnis wird dagegen nicht geleistet, wenn einem Auszubildenden, dessen Anspruch
auf Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern noch nicht erfüllt worden ist, Vorausleistungen nach §
36 BAföG gewährt werden. Denn in Fällen dieser Art steht der Förderungsverwaltung ein Rückgriffsanspruch nach §
37 BAföG zu, mit dessen Hilfe die Bindung staatlicher Ausbildungsförderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern bewirkt
werden kann. §
36 BAföG schränkt den Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern nicht ein, sondern schwächt
ihn nur ab (vgl. BVerwGE 95, 252 [262 f.]). Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung
(vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die
Eltern. Von dieser Ausbildungssicherungsfunktion des §
36 BAföG Abstriche machen zu wollen, lag außerhalb der Regelungsintention des Gesetzgebers bei Erlaß des 12.
BAföG-Änderungsgesetzes. Verhindert werden sollte nur, daß das Ziel, die elternunabhängige Förderung von Zweitausbildungen nach
§
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG abzuschaffen, an §
36 Abs.
1 BAföG scheitern könnte.
§
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG meint deshalb nach seinem Sinn nicht irgendeine, sondern die eine berufsqualifizierende Ausbildung, die dem Auszubildenden
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz als berufsqualifizierende Erstausbildung zusteht und mit der typischerweise auch die Unterhaltspflicht der Eltern erfüllt
ist. Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch
auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. §
7 Abs.
1 und
2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [193]; 107, 376 [380] sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - [NJW 1995, 718/719]). Dabei meint das
Bundesausbildungsförderungsgesetz, wenn es von einer berufsqualifizierenden Erstausbildung spricht, grundsätzlich eine Ausbildung, die dem in §
1 BAföG und §
3 Abs.
1 SGB I umschriebenen Ziel dient, also der Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden entspricht und die es dem Auszubildenden
ermöglicht, durch die Ausübung eines neigungs- und begabungsadäquaten Berufs eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden.
Das gleiche gilt für §
1610 Abs.
2 BGB. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsgerechten und den beachtenswerten Neigungen
des Kindes entsprechenden Berufsausbildung (vgl. BGHZ 69, 190 [192] und Urteil vom 30. November 1994 [a.a.O. S. 719]).
Hatte der Gesetzgeber bei der Einschränkung der Vorleistungspflicht die Ausgrenzung von "Zweitausbildungen" (BTDrucks 11/5961
S. 24 zu Nr. 28 Buchst. b) im Blick, spricht bei Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, die Streichung der elternunabhängigen
Förderung nach §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
5 BAföG durch eine entsprechende Einschränkung der Vorausleistungen abzusichern, und der Systematik der Förderungstatbestände des
§
11 Abs.
3 Satz 1
BAföG viel dafür, einen Ausschluß von Vorausleistungen nach §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung mindestens drei Jahre gedauert
hat. Denn um bei einer Erstausbildung davon ausgehen zu können, daß mit ihr regelmäßig die Eltern ihre Pflicht aus §
1610 Abs.
2 BGB erfüllt haben, muß sie nach der typisierenden Betrachtungsweise des Förderungsrechts zumindest diese Ausbildungszeit erfordert
haben. Das ergibt sich aus §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
4 BAföG, der - neben einer dreijährigen Erwerbstätigkeit - eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung als typisierendes
Merkmal nennt, dessen Vorliegen geeignet ist, regelmäßig die Annahme zu rechtfertigen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch
des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwGE 95, 252 [255]). Damit stimmt überein, daß §
7 Abs.
1 BAföG zur Erfüllung des gesetzlichen Förderungszieles Anspruch auf mindestens drei Jahre beruflicher Ausbildung einräumt.
Ob damit alle berufsqualifizierenden Ausbildungen unter drei Jahren Dauer von §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG ausgenommen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls vermögen berufsqualifizierende Ausbildungen
von kürzerer Dauer, die das Begabungspotential des Auszubildenden eindeutig nicht ausschöpfen und damit weder den Förderungszielen
des §
1 BAföG noch des §
1610 Abs.
2 BGB gerecht werden, den Ausschluß von Vorausleistungen nach dem Sinn des §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG nicht zu rechtfertigen. Solcher Art ist die Ausbildung, die der Kläger bisher erfahren hat. Die Tätigkeit als Soldat auf
Zeit stellt als solche nicht die Teilnahme an einer berufsqualifizierenden Ausbildung dar. Die während der Soldatendienstzeit
absolvierte Ausbildung zum Krankenpflegehelfer ist zwar berufsqualifizierender Art. Sie schöpft aber als eine auf ein Jahr
konzipierte Ausbildung in einem Heilhilfsberuf das durch den Erwerb der Hochschulreife unter Beweis gestellte Begabungspotential
eines Auszubildenden bei weitem nicht aus.
Die den Anspruch des Klägers auf Vorausleistungen nach §
36 Abs.
1 Satz 2
BAföG verneinenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren demnach aufzuheben und die Beklagte zur Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung
in Höhe von 99,78 DM monatlich als Vorausleistung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.