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BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37.88, FEVS 43, 104
»1. Der Sozialhilfeträger kann aufgrund von § 528 BGB nur einen zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung herausverlangen, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung in dem Bedarf entsprechender Höhe.
2. Die nach § 528 BGB an den Schenker zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zurückfließenden Geldbeträge sind Einkommen im Sinne von Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 BSHG. Dem Beschenkten kommen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 91 BSHG gehört, die durch § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute.«
Fundstellen: BVerwGE 90, 245, DRsp V(545)121c-d, FEVS 43, 104, FamRZ 1993, 184, MDR 1994, 108, NJW 1992, 3312, NZS 1993, 40
Normenkette:
BGB § 528
,
BSHG § 85 Nr. 1 § 88 Abs. 2 § 90 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 3
Die Großmutter des Kl. hatte beim bekl. Sozialhilfeträger beantragt, die Kosten für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim unter Vereinnahmung ihres Einkommens zu übernehmen, da ihr Vermögen sich so verringert habe, daß sie die Pflegekosten nicht mehr bezahlen könne. Größere Geldbeträge habe sie dem Kl. und seinem Bruder als Entschädigung für unentgeltliches Wohnen gegeben. Diese erklärten später, die jeweils erhaltenen DM 10.000, - bereits ausgegeben zu haben. Der Bekl. übernahm daraufhin die Heimpflegekosten, leitete aber mit an den Kl. und seinen Bruder gerichteten Bescheiden nach § 90 BSHG »den Anspruch aus § 528 BGB« auf sich über. Der Kl. hat gegen die Überleitungsanzeige Widerspruch eingelegt.
c. »Unter »Leistung« i S. des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG ist nur die vom Drittschuldner im Zeitpunkt des Eintretens der Sozialhilfe geschuldete Leistung zu verstehen. Dies war hier nicht der gesamte dem Kl. von seiner Großmutter geschenkte Geldbetrag, sondern allenfalls der Betrag, der von dieser aufgrund ihrer Bedürftigkeit zur Bestreitung ihres angemessenen Unterhalts benötigt wurde. § 528 BGB regelt keinen Widerruf der Schenkung (vgl. demgegenüber § 530 BGB), es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen ... . Der Anspruch des Schenkers geht deshalb ... nicht schlechthin auf Herausgabe der Schenkung, sondern nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt ... . Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann darum nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden ..., bei wiederkehrendem Bedarf wie z.B. bei Heimunterbringungs- oder -pflegekosten also - ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe ... .
d. Insbesondere schuldet der Beschenkte aufgrund von § 528 BGB darum nicht von vornherein die Rückgewähr eines Geldbetrages, der beim Schenker als »Vermögen« i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu verbleiben hätte und von einem Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verschonen wäre. Im Gegenteil stünde dem Beschenkten ein Rückforderungsrecht zu, wenn und soweit der Schenker das zurückgeforderte Geschenk nicht zur Bestreitung seines Unterhalts verwendet ... .
Bei einer Erfüllung des Rückgewähranspruchs aus § 528 BGB auf diese vom Gesetz vorgesehene Weise hätte der Bekl. die Kosten der Heimunterbringung der Großmutter des Kl. solange nicht zu übernehmen brauchen, wie der Schenkungsbetrag nicht ausgeschöpft war. Die an die Großmutter zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts von seiten des Kl. zurückfließenden Geldbeträge wären aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Einkommen zu beurteilen gewesen, das weder aufgrund des § 88 Abs. 2 BSHG Schonvermögen dargestellt hätte noch im Hinblick auf etwaige Einkommensgrenzen von einem Einsatz hätte ausgenommen werden können; denn auch soweit das Einkommen des Hilfeempfängers unter der für ihn maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, kann nach § 85 Nr. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre. Dies trifft, wie dargelegt, für die Rückgewähr einer Schenkung aufgrund von § 528 BGB zu.«