Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BVerwG, Urteil vom 07.06.1989 - 5 C 3.86, FEVS 39, 133
Der Begriff der Ä von der Sozialhilfe ausgeschlossenen Ä Ausbildung im Sinne des Satzes 1 umfaßt nicht eine Umschulung, die nicht die erste Berufsausbildung ist (Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BAföG).
Fundstellen: BVerwGE 82, 125, DRsp V(545)112d-e, DÖV 1990, 112, FEVS 39, 133, NJW 1990, 200, NVwZ 1989, 1064
Normenkette:
AFG § 36 Nr.3, § 47 Abs.1
,
BAföG § 7 Abs.2
,
BSHG § 26 S.1
»... Der Kl. war nicht nach § 26 Satz 1 BSHG vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt einerseits und [auf die] einschränkende Rechtspr. von Oberverwaltungsgerichten zur Auslegung dieser Vorschrift andererseits (s. den Beschluß des OVG Lüneburg v. 1. 8. 1983 Ä 4 B 127/83 Ä [FEVS 33, 152] und den Beschluß des OVG Münster v. 11. 4. 1985 Ä 8 B 2460/84 Ä [FEVS 35, 34]) ist die Entscheidung allerdings nur für eine Fallgestaltung erforderlich, bei der es um eine »echte« Umschulung geht, nicht aber für eine solche, bei der diese Umschulung möglicherweise den Charakter einer ersten Berufsausbildung hat. Eine solche besaß der Kl. in der Gestalt der Ausbildung zum Lehrer, als er begann, sich umschulen zu lassen.
Aus der Verwendung des Wortes »Ausbildung« und dessen Inhalt (Sinn) im allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich nicht herleiten, auch eine Umschulung, wie sie hier in Frage steht, werde durch § 26 Satz 1 BSHG erfaßt; denn der Ausschluß vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt soll nur für eine Ausbildung gelten, die entweder im Rahmen des BAföG oder im Rahmen des AFG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Daher muß der Begriff »Ausbildung« aus der Sicht des einen oder des anderen Gesetzes interpretiert werden. ...
»Weitere Ausbildung« i. S. des § 7 Abs. 2 BAföG und Umschulung unterscheiden sich ihrem Wesen nach. Anliegen jeder Ausbildungsförderung ist die Förderung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung (§ 1 BAföG). Die Förderung hängt also nicht davon ab, ob der Auszubildende, selbst wenn er die Ausbildung mit Erfolg beendet und damit die Qualifikation für eine Berufsausübung erlangt, entsprechend nutzen will und kann. Die berufliche Bildung Ä und das gilt in besonderem Maße für die Umschulung, deren Zweck darin besteht, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen (s. § 47 Abs. 1 AFG) Ä ist dagegen mit dem Blick auf die in § 2 AFG umschriebenen Ziele aller Maßnahmen nach diesem Gesetz an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert, wie sich aus § 36 Nr. 3 AFG ergibt. Von demjenigen, der die Förderung in Anspruch nimmt, wird von vornherein erwartet, daß er beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen (Nummer 1 des § 36 AFG). Vor diesem Hintergrund erhält der das Sozialhilferecht prägende, in § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgedrückte Grundsatz, daß die Sozialhilfe Hilfe zur Selbsthilfe ist, für das Verständnis des § 26 Satz 1 BSHG seine besondere Bedeutung.
Die von der Bekl. geäußerte Befürchtung hinsichtlich nicht zu begrenzender Auswirkungen finanzieller Art zu Lasten der Träger der Sozialhilfe bei einer Förderung von Umschulungsmaßnahmen mittels Hilfe zum Lebensunterhalt erscheint unbegründet. Da es nur um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt während der Teilnahme an einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahme einer (hier nur in Betracht zu ziehenden) »echten« Umschulung gehen kann, schließt dies die Inanspruchnahme öffentl. Mittel für eine sinnlose Umschulung aus. Eine sinnvolle Umschulung entspricht dagegen dem Grundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG; sie kann gerade für die Zukunft zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen. ...«