Gründe:
I. Der Kläger und sein 1982 geborener Sohn bewohnten bis Ende Januar 1986 eine 57 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, deren Kaltmiete
von monatlich 259 DM zuzüglich einer Heizkostenpauschale von monatlich 47 DM vom beklagten Sozialhilfeträger im Rahmen laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen wurde. Am 22. Januar 1986 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige, am 1.
Februar 1986 in eine am 12. November 1985 von ihm angemietete, 78 qm große Drei-Zimmer-Wohnung umzuziehen, deren Kaltmiete
monatlich 400 DM betrug und deren im Wege der Vorauszahlung zu leistende Nebenkosten auf monatlich 180 DM, darunter Heizkosten
und Warmwasser in Höhe von 110 DM, veranschlagt waren. Der Kläger bat den Beklagten um Zustimmung zum Umzug.
Der Beklagte lehnte eine Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung ab, da die bisherige Wohnung ausreichende Wohnfläche
für den Kläger und seinen Sohn habe. Zugleich wies er den Kläger darauf hin, bei der Berechnung der weiteren Hilfe zum Lebensunterhalt
werde, sollte der Kläger ohne Zustimmung des Beklagten in die neue Wohnung umziehen, von der bisherigen Kaltmiete von 259
DM ausgegangen werden.
Das Verwaltungsgericht hat auf die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1986) erhobene
Klage den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt unter
Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 40O DM zuzüglich der angemessenen Heizkosten unter Zugrundelegung
von 60 qm Wohnfläche zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist
im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar sei die neue Wohnung des Klägers nach Wohnungsgröße und Miethöhe sozialhilferechtlich unangemessen. Dies gelte selbst
für den Fall, daß die vom Kläger für den Umzug geltend gemachten Gründe als nachvollziehbar und vernünftig gewertet würden.
Auch könne der Kläger sein Begehren nicht auf § 3 Abs. 1 Satz Regelsatzverordnung stützen; denn diese Bestimmung sei hier schon deshalb unanwendbar, weil sie nicht in Fällen gelte, in denen die überteuerte
Wohnung vom Hilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt angemietet worden sei.
Die Unterkunftskosten seien aber wenigstens in dem nach Lage des Einzelfalles angemessenen Umfang zu übernehmen. Dies gelte
unabhängig davon, ob der Umzug zwingend notwendig oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt sei oder ob für ihn zumindest
verständliche Gründe sprächen, von denen sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten ließe. Der Sozialhilfeträger dürfe in Fällen
der vorliegenden Art die Gewährung der Unterkunftskosten für die neue Wohnung nicht allein wegen deren Unangemessenheit gänzlich
versagen oder auch nur schematisch auf die Höhe der vor dem Umzug gezahlten Unterkunftskosten beschränken. Dem Anliegen eines
Hilfeempfängers, sich (auch) wohnungsmäßig zu "verbessern", sei im Rahmen des Angemessenen Rechnung zu tragen. Die Gefahr
einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Sozialhilfeträgers sei zu vernachlässigen, weil jedenfalls die Angemessenheit
der Unterkunftskosten als Obergrenze eingreife. Das Verwaltungsgericht habe die Angemessenheit der Kaltmiete für eine den
anzuerkennenden Wohnbedürfnissen des Klägers entsprechende Unterkunft in nicht zu beanstandender Weise auf 400 DM geschätzt.
Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Wohnungsmarktes im streitbefangenen
Zeitraum rechtfertigten den Schluß, daß der Kläger keine angemessene Wohnung mit einer Kaltmiete von unter 400 DM hätte erlangen
können. Diesen tatsächlichen Feststellungen sei der Beklagte auch nicht entgegengetreten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte
dafür, daß der Kläger den nicht gedeckten Teil der Kaltmiete (70 DM) auf unabsehbare Zeit nicht "verkraften" könnte oder daß
die Übernahme eines unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm ermittelten Teils der Heizkosten den einer
jeden Hilfegewährung immanenten Zweck verfehlen könnte, den Hilfesuchenden zu befähigen, künftig unabhängig von Sozialhilfe
zu leben. Der Kläger könne die ungedeckte Differenz durch eine sparsame Lebensführung im übrigen - etwa durch Verzicht auf
die Befriedigung anderer, im Regelsatz berücksichtigter Bedürfnisse - "erwirtschaften" und habe dargelegt, daß er die an den
relativ hohen Heizkosten der Vormieterin orientierte Heizkostenpauschale unterschreiten werde und deshalb nicht auf Dauer
die für einen Zweipersonenhaushalt relativ hoch erscheinende Heizkostenpauschale von 110 DM zu zahlen haben werde.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 12 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2
BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung.
Der Kläger tritt der Revision unter Berufung auf die Entscheidungen der Vorinstanzen entgegen.
II. Die Revision ist begründet. Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich
des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde
(vgl. BVerwGE 55, 148; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50
SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen. Denn der Kläger kann vom Beklagten
nicht die Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten verlangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat gemeint, Unterkunftskosten seien auch für die neue, unangemessen teure Wohnung des Klägers
wenigstens in dem nach Lage des Einzelfalles angemessenen Umfang zu übernehmen, der Sozialhilfeträger dürfe in Fällen der
vorliegenden Art die Gewährung der Unterkunftskosten nicht allein wegen deren Unangemessenheit gänzlich versagen oder auch
nur schematisch auf die Höhe der vor dem Umzug gezahlten Unterkunftskosten beschränken. Dieser Rechtsstandpunkt verletzt Bundesrecht
(§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Zwar gehört nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum notwendigen Lebensunterhalt auch die Unterkunft und werden laufende Leistungen für sie nach § 22 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Daß unter den "tatsächlichen Aufwendungen" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich
nur die Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft zu verstehen sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung. Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
als Bedarf (nur) so lange anzuerkennen, als eine Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere
Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. dazu bereits BVerwGE 72, 88 [89]; 75, 168 [170]). Hiermit ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen (ausnahmsweise) unangemessen hohe Kosten einer Unterkunft im
Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden. Daraus geht hervor, daß Satz 1 des § 3 Abs. 1
Regelsatzverordnung nur die Übernahme von Unterkunftskosten regelt, die nicht unangemessen hoch sind.
Die für die neue Wohnung des Klägers entstandenen Unterkunftskosten sind - dies hat das Berufungsgericht nicht anders beurteilt
- unangemessen hoch. Der Kläger ist in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum (bis zur Widerspruchsentscheidung) nach
der für ihn und seinen Sohn sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche nicht auf eine so große und damit teurere Wohnung
angewiesen gewesen. Die Wohnung erfüllt nach ihrer Größe, wie das Oberverwaltungsgericht in für das Bundesverwaltungsgericht
bindender Weise (§
137 Abs.
2
VwGO) festgestellt hat, nicht die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften.
Auch die Beteiligten gehen davon aus, daß die neue Wohnung des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum in sozialhilferechtlichem
Sinne unangemessen groß und teuer war.
Auf die für unangemessene Unterkunftskosten geltende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist - zumindest grundsätzlich - auf
die Fälle beschränkt, in denen Hilfesuchende eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit
bereits bewohnen. Sie sollen nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Dagegen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger
nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben. Es läßt sich aus sozialhilferechtlicher Sicht
auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht rechtfertigen, daß der Sozialhilfeträger für die tatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch
nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Hilfeempfänger eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist - soll aufkommen
müssen, wenn diese Kosten nicht notwendig sind.
Der Kläger hat seine bisherige Wohnung während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aufgegeben, ohne hierzu gezwungen
gewesen zu sein. Die frühere Wohnung war - was von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist - in sozialhilferechtlichem
Sinne angemessen. Die Gründe des Klägers, diese Wohnung aufzugeben, mögen zwar verständlich sein. Sie begründeten aber keine
Notwendigkeit eines Wohnungswechsels.
Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe, nachdem seine bisherige Wohnung weitervermietet worden und
er an den Mietvertrag über die neue Wohnung gebunden gewesen sei, die Wohnung wechseln müssen. Der Kläger war diese vertraglichen
Bindungen eingegangen, bevor er mit seinen Umzugsabsichten an den Beklagten herangetreten war. Dadurch, daß er die bisherige
Wohnung bereits gekündigt und eine neue Wohnung angemietet hatte, ohne dies zuvor dem Beklagten mitgeteilt und dessen Entscheidung
abgewartet zu haben, kann der Kläger nicht besser gestellt sein, als er stünde, wenn er bis zu einer Entscheidung des Beklagten
zugewartet hätte. Der Träger der Sozialhilfe braucht sich nicht vor vollendete Tatsachen stellen zu lassen (vgl. BVerwGE 35,
287 [288]). Ebensowenig wie er - von Ausnahmen abgesehen - einen Bedarf berücksichtigen muß, den der Hilfebedürftige bereits
gedeckt hat, bevor er eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über sein Hilfebegehren hat erwarten können (siehe BVerwGE
90, 154 [156 f.]; 90, 160 [161 f.]), und ebensowenig wie die Übernahme von Schulden Aufgabe der Sozialhilfe ist (siehe z.B. BVerwGE
90, 154 [158] m.w.N.), mußte der Beklagte den vom Kläger eingegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen. Es bedarf
keiner Entscheidung, ob der Sozialhilfeträger unter bestimmten besonderen Voraussetzungen - für deren Vorliegen nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte bestanden - im Rahmen
seines Ermessens nach § 15 a
BSHG zum Einschreiten veranlaßt sein könnte.
Die für die Beurteilung des Hilfebegehrens des Klägers maßgebenden Rechtsvorschriften lassen - insoweit vermag der Senat dem
Berufungsgericht nicht zu folgen - auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen zu,
die für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wären. Insbesondere ist § 3 Abs. 1
Regelsatzverordnung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Die Vorschrift knüpft vielmehr
an den aus sozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf an. Nur dessen Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe
zu tragen. Dies geht daraus hervor, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung auf die "tatsächlichen" Aufwendungen für die Unterkunft verweist. Darunter fallen nicht Kosten, die sich an einer hypothetischen
und abstrakt als angemessen beurteilten Unterkunft orientieren. Deshalb kann aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht hergeleitet werden, daß ein nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gegebener Anspruch auf Übernahme angemessener
Unterkunftskosten im Falle des Bewohnens einer unangemessenen Unterkunft unberührt bleibe (so aber z.B. OVG Lüneburg, Beschluß
vom 20. November 1984 - 4 B 204/84 - [FEVS 34, 335/340]; OVG Hamburg, Beschluß vom 3. April 1987 - Bs I 7/87 - [FEVS 37, 203/206]; OVG Bremen, Beschluß vom 22. Februar 1991 - 2 B 16/91 - [FEVS 41, 337/ 339 f.]).
Der Kläger kann eine Übernahme höherer Unterkunftskosten auch nicht unter Hinweis darauf verlangen, er sei davon ausgegangen,
der Wohnungswechsel bedürfe nicht der Genehmigung des Beklagten, sondern müsse diesem lediglich angezeigt werden, auch seien
die Kosten der neuen Wohnung schon gegenüber der in vergleichbarer wirtschaftlicher und familiärer Situation lebenden Vormieterin
von der Sozialhilfe getragen worden. Ein Hilfeempfänger, der eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung bewohnt, deren
Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, kann diese Wohnung nicht ohne Risiko für ein weiteres Eintreten der Sozialhilfe
wechseln. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen
bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig - hier: mit Entstehung
des neuen Unterkunftsbedarfs - gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, daß der Sozialhilfeträger
vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muß und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich
ist (BVerwGE 90, 154 [157]). Will ein Sozialhilfeempfänger - wie hier der Kläger - aus einer sozialhilferechtlich angemessenen in eine sozialhilferechtlich
nach Preis und Größe unangemessene Wohnung umziehen und verweigert die Behörde die Übernahme der Kosten dieser Wohnung, so
handelt sie rechtmäßig, weil sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2
BSHG und § 3 Abs. 1
Regelsatzverordnung, eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht herleiten läßt.
Nach alledem kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Sie ist nach §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1
VwGO ebenso aufzuheben wie das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.