Gründe:
I. Der 1931 geborene Kläger, von Beruf Notar, wendet sich dagegen, daß ihn der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
unter Zwangsgeldandrohung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Vorlage entsprechender Unterlagen
aufgefordert hat.
Der Kläger ist Vater einer 1955 in seiner ersten Ehe geborenen Tochter. Diese leidet seit ihrer Geburt an Autismus und ist
infolge dieser dauernden geistigen Behinderung so hilflos, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben kann und dauernd
beaufsichtigt werden muß. Im April 1978 wurde sie in ein Behindertenheim aufgenommen, wo sie in einer Werkstatt für Behinderte
beschäftigt wurde. Seit Juli 1980 befindet sie sich in einer sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft für Behinderte.
Der Beklagte, der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte für die Tochter des Klägers aufgewandt hatte, verlangte
mit Bescheid vom 30. Juli 1987 vom Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Androhung eines
Zwangsgeldes forderte er den Kläger auf, die Höhe seines Einkommens, seine monatlichen Versicherungsbeiträge, Kaltmiete und
Umfang seines Vermögens mitzuteilen, sowie zur Prüfung der Einkommensangaben einen Einkommensteuerbescheid und als Vermögensnachweis
entsprechende Belege vorzulegen.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1987 zurück.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat darüber und über eine vom Kläger schon vorher erhobene
Klage gegen einen Überleitungsbescheid des Beklagten gemeinsam entschieden und diesen Bescheid sowie den Bescheid vom 30.
Juli 1987 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Überleitungsbescheids und des Widerspruchsbescheids
mit seinem den Überleitungsbescheid betreffenden Inhalt für erledigt erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das
Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt. Im übrigen hat er das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Berufung sei zulässig, obwohl die Berufungsschrift keinen ausformulierten
Antrag enthalten habe. Sie sei auch begründet, weil das Auskunftsverlangen berechtigterweise auf § 116 Abs. 1
BSHG gestützt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Berufungsurteils
und die Verwerfung der Berufung als unzulässig und hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage abgewiesen
hat, Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung macht er eine Verfahrensrüge und die Verletzung von Bundesrecht
bei der Heranziehung von § 116
BSHG geltend.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Auch die beteiligte Landesanwaltschaft hält die Revision für unbegründet.
II. Die Revision ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nur zum Teil begründet.
Mit ihrem umfassenden Hauptantrag greift die Revision auch den Ausspruch unter I. des Berufungsurteils an, in dem der Verwaltungsgerichtshof
das erstinstanzliche Urteil teilweise für unwirksam erklärt und in diesem Umfang das Verfahren eingestellt hat. Insoweit ist
die Revision unzulässig, da diese aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien getroffene, auf entsprechender
Anwendung des §
92 Abs.
2 Satz 1
VwGO und des §
269 Abs.
3 Satz 1
ZPO beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts entsprechend §
92 Abs.
2 Satz 2
VwGO unanfechtbar ist.
Unzulässig ist die Revision weiter, soweit sie sich gegen den auf § 161 Abs. 2 beruhenden Teil der Kostenentscheidung des
Berufungsgerichts wendet. Abgesehen davon, daß der Kläger insoweit durch die Kostenentscheidung der Vorinstanz nicht beschwert
ist (s. Berufungsurteil S. 18), sind Entscheidungen nach §
161 Abs.
2
VwGO ebenfalls unanfechtbar (Art. 2 § 8 Satz 1 des hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1990 gültig gewesenen Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 [BGBl
I S. 446]), und zwar auch dann, wenn sie bei Teilerledigung der Hauptsache im Rahmen des Urteils über den nicht erledigten
Teil des Rechtsstreits ergehen (Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [NVwZ-RR 1993, 196/197]).
Im übrigen hat die Revision mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zur Zulässigkeit
der Berufung nicht gegen Bundesrecht verstoßen hat. Zwar bestimmt §
124 Abs.
3 Satz 1
VwGO, daß die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten muß. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Regelung, was das Antragserfordernis angeht, jedoch schon dann genügt,
wenn das Ziel der Berufung aus der Berufungsschrift bzw. der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung
mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 12, 189; 13, 94 [95]; 58, 299 [300 f.]). Das Berufungsgericht hat hier der Berufungsschrift entnommen, daß der Beklagte mit seiner Berufung
gegen das ihn beschwerende erstinstanzliche Urteil dessen Aufhebung begehrt hat. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler
erkennen. Daraus, daß der Beklagte in der Berufungsverhandlung einen der angefochtenen Verwaltungsakte aufgehoben hat, kann
entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, daß er bei Einlegung der Berufung das erstinstanzliche Urteil
nur zum Teil anfechten wollte.
Mit ihrem Hilfsantrag hat die Revision teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hätte die Berufung insoweit zurückweisen müssen,
als der Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgefordert worden
war, einen Einkommensteuerbescheid und Belege über die Höhe seines Vermögens vorzulegen; denn insoweit hatte das Verwaltungsgericht
den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die als Ermächtigungsgrundlage für
diese Aufforderung allein in Betracht kommende Vorschrift des § 116 Abs. 1
BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401 ber. S. 494) verpflichtete nämlich die Unterhaltspflichtigen nur zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
nicht aber zur Vorlage von Unterlagen (BGH, Urteil vom 5. März 1986 - IV b ZR 25/85 -, [FamRZ 1986, S. 568/569]; Hess.VGH, Beschluß vom 31. Juli 1990 - 9 TH 2025/90 - [NDV 1991, 170/171]). Erst die in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit Wirkung
für die Zukunft zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Änderung der Vorschrift durch Art. 24 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) hat durch die Anfügung von Satz 2 eine Verpflichtung zur Vorlage von Beweisurkunden begründet (vgl. BT-Drucks. 11/4311,
S. 14).
Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der genannten Unterlagen für rechtmäßig
hält, auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
144 Abs.
4
VwGO). Zwar bleibt es, wie der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten
Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 22.90 - ausgeführt hat, dem zuständigen Sozialhilfeträger unbenommen, sich zur Aufklärung der für eine Überleitungsentscheidung
erheblichen Tatsachen der Beweismittel zu bedienen, die ihm das Verwaltungsverfahrensrecht in § 21
SGB X zur Verfügung stellt. Er kann insbesondere den Adressaten einer solchen Entscheidung als Beteiligten anhören (§ 21 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2
SGB X). Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen
und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB X). Auch wenn der Kläger danach zur Erfüllung seiner der Verfahrensförderung dienenden Mitwirkungslast durchaus Veranlassung
zur Vorlage der angeforderten Unterlagen gehabt haben mochte, erwächst aus dieser Mitwirkungspflicht keine Rechtfertigung
dafür, die Vorlage von Beweisunterlagen durch Verwaltungsakt zu regeln (ebenso für die Auskunftserteilung schon Senatsurteil
vom 21. Januar 1993 [aaO.]).
Darüber hinaus kann jedoch auch der Hilfsantrag der Revision keinen Erfolg haben. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, daß
das Berufungsgericht den Beklagten für befugt gehalten hat, den Kläger zu der im Bescheid vom 30. Juli 1987 konkretisierten
Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzufordern und ihm für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld
anzudrohen.
§ 116 Abs. 1
BSHG verpflichtet die Unterhaltspflichtigen (und die Kostenersatzpflichtigen), dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert (gleichlautend
§ 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Fassung). Die Vorschrift begründet, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar
1993 (aaO.) ebenfalls schon ausgeführt hat, eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein
Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch
Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
durchzusetzen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte sein Auskunftsverlangen durch Verwaltungsakt geregelt
hat.
Die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht des Klägers nach der genannten Vorschrift hat das Berufungsgericht im Ergebnis
ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Zutreffend ist es dabei davon ausgegangen, daß es für die Heranziehung eines "Unterhaltspflichtigen"
zur Auskunft nach § 116 Abs. 1
BSHG grundsätzlich ebensowenig wie bei der Überleitung nach § 90 Abs. 1
BSHG darauf ankommen kann, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BVerwGE 34, 219 [220 ff.]). Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1
BSHG) durch Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne des
§ 116 Abs. 1
BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (Senatsurteil
vom 21. Januar 1993 [aaO.]). Im Fall des Klägers ist diese Voraussetzung im Hinblick auf §
1601
BGB erfüllt.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Auskunftserteilung sei zur Durchführung des Gesetzes erforderlich gewesen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist das an den Kläger gerichtete Verlangen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, nur
dann rechtmäßig, wenn eine Inanspruchnahme des Klägers aus der vom Beklagten beabsichtigten Überleitung nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist, sondern gerade mit Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in Betracht kommt.
Auch bedeutet nach dem Senatsurteil vom 17. August 1978 (BVerwGE 56, 220, [223]) das "Soll" in § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG ein "Muß", wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen. Anhaltspunkte für einen in diesem
Sinne atypischen Fall liegen hier jedoch vor. Zu Recht kann der Beklagte dazu auf die Kenntnisse über die Einkommenssituation
des Klägers aus dessen Angaben im Januar 1979 (monatliches Nettoeinkommen 12.411 DM in früheren Zeitabschnitten) und die aktive
Ausübung des Notarberufs hinweisen.
Ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG kommt in Fällen in Betracht, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz
öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts
unvereinbar wäre. Sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen können einen derartigen Ausnahmefall begründen.
Der Zweck der Soll-Vorschrift in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift will unterhaltspflichtige Eltern in solchen Fällen finanziell entlasten, in denen
bei typisierender Betrachtungsweise über den täglichen Lebensunterhalt hinaus (durch Maß nahmen der Eingliederungshilfe und
der Hilfe zur Pflege) besonders hohe Kosten entstehen. In diesen Fällen wären die durch die Tatsache der Behinderung ohnehin
schwer getroffenen Eltern auch noch wirtschaftlich in besonders herausgehobener Weise belastet (so zutreffend OVG Berlin,
Urteil vom 8. November 1990 - 6 B 80.89 - [FEVS 41, 373/378]). Dieser Schutzgedanke verliert sein Gewicht in Fällen einer sehr guten Einkommens- oder Vermögenslage
des Unterhaltspflichtigen.
Die Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 17. August 1978 (aaO. S. 224) schließen eine solche Beurteilung nicht aus. Der
Senat hat dort als zweifelsfreies Beispiel für vom Regelfall abweichende Lebensumstände wirtschaftlicher Art den Fall erwähnt,
daß der zum Personenkreis des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gehörende Hilfeempfänger das Kind eines Einkommensmillionärs ist, der es auf das Eintreten der Sozialhilfe hat ankommen lassen.
Gleichzeitig hat er jedoch ausdrücklich betont, daß nicht nur in einem so drastisch gelagerten Ausnahmefall eine Abweichung
von der Soll-Regelung in Betracht komme. Vielmehr könne auch in einem - verglichen mit einer solchen Einkommenslage - weit
"ungünstiger" gestalteten Fall wegen der familiären und der die Lebensumstände der Beteiligten sonst kennzeichnenden sozialen
Verhältnisse eine abgewogene Inanspruchnahme der Eltern Rechtens sein, wenn diese Umstände es von der Typik abweichend als
angemessen erscheinen ließen, daß Eltern ihr Kind auch noch nach Vollendung von dessen 21. Lebensjahr weiter unterhielten.
Bei sozialen Verhältnissen, die durch eine sehr gute Einkommens oder Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen geprägt sind,
ist dies durchaus denkbar.
Die Umstände, die die Inanspruchnahme in dem damals entschiedenen Fall ausnahmsweise zuließen, waren dadurch gekennzeichnet,
daß sie nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des betroffenen Kindes gelten konnten. Eine generelle Aussage zu einer
Inanspruchnahme nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG begrenzenden absoluten Altersgrenze enthält die genannte Entscheidung des Senats nicht. Deshalb kann aus ihr - entgegen der
Ansicht der Revision - nicht geschlossen werden, daß eine Inanspruchnahme der Eltern für Eingliederungshilfe, die ihrem behinderten
Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt wird, nur noch im Beispielsfall des Einkommensmillionärs in Betracht kommt.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, daß auch der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni
1980 eine Inanspruchnahme des Klägers zu Unterhaltsleistungen über das 27. Lebensjahr seiner Tochter hinaus nicht ausschloß.
Die insoweit vorgenommene Auslegung dieses Bescheides verletzt auch unter Berücksichtigung des ihm vorangegangenen Schriftwechsels
der Parteien allgemeine Auslegungsgrundsätze nicht und steht insbesondere mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang.
Der Beklagte durfte davon ausgehen, daß der Kläger, der von Berufs wegen mit juristischen Formulierungen vertraut ist, den
vom Berufungsgericht zutreffend festgestellten, insoweit eindeutigen Inhalt des Bescheides nicht mißverstehen, sondern dann,
wenn er seinen "Bedingungen" nicht entsprach, den in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Widerspruch einlegen würde.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Berufungsgericht die vom Kläger verlangten Auskünfte auch ihrem
Gegenstand nach als durch § 116 Abs. 1
BSHG erfaßt angesehen hat. Wie der erkennende Senat in seinem schon näher bezeichneten Urteil vom 21. Januar 1993 bereits klargestellt
hat, beschränkt sich die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift nicht im Sinne einer Bestandsaufnahme auf "Einkommen und
Vermögen" des potentiell Unterhaltspflichtigen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der "Einkommens- und Vermögensverhältnisse"
reicht vielmehr weiter. Danach umfaßt die Auskunftspflicht nicht nur die Einkünfte (Einnahmen) und vermögenswerten Rechte
und Güter, sondern auch Verpflichtungen und Belastungen, die wie Miete und Versicherungsbeiträge die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auskunftspflichtigen negativ beeinflussen, d.h. Einkommen und Vermögen mindern. Davon ist mit Recht auch die Vorinstanz
ausgegangen. Daß sie dabei den im Auskunftsverlangen des Beklagten verwendeten Begriff "Kaltmiete" dahin ausgelegt hat, daß
damit die laufenden Aufwendungen des Klägers für seine Wohnung ohne die Heizkosten ermittelt werden sollten, steht mit den
im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen der §§
133,
157
BGB im Einklang.
Schließlich verstößt es nicht gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der auf Erteilung der Auskunft,
also auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtete Verwaltungsakt könne nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften
mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Die nach allem nur gegebene Teilrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von
Unterlagen führt nicht entsprechend § 40 Abs. 4
SGB X zu seiner Rechtswidrigkeit im ganzen. Der rechtswidrige Teil ist nicht so wesentlich, daß der Beklagte den Bescheid vom 30.
Juli 1987 ohne ihn nicht erlassen hätte. Das ergibt sich daraus, daß sich der Beklagte ausweislich der vom Berufungsgericht
in Bezug genommenen Behördenakten in dem 1979 durchgeführten, entsprechenden Verwaltungsverfahren ebenfalls mit bloßen Auskünften
des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse begnügt hatte und sich damit bis zur Änderung des § 116 Abs. 1
BSHG im Jahre 1990 auch begnügen mußte.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus §
188 Satz 2
VwGO.