BVerwG, Urteil vom 21.06.1979 - 5 C 47.78
»1. Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuches bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
2. Rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe kann nicht im Nachhinein rückwirkend dadurch rechtswidrig werden, daß
dem Hilfeempfänger später eine andere Sozialleistung (hier: Wohngeld) zufließt, die nach dem Sozialhilferecht
anrechenbar ist und sich auf einen Zeitraum erstreckt, der sich mit dem der Sozialhilfegewährung deckt; der Nachrang
der Sozialhilfe ist in solchen Fällen unter den Vorraussetzungen des § 90
BSHG durch Überleitung des Anspruchs
herzustellen.«
Fundstellen: BVerwGE 58, 146
Normenkette: BSHG §§ 2, 90
,
,
Vorinstanzen: VGH Kassel , I. VG Frankfurt