Gründe:
I.
Die am 27. November 1961 geborene Klägerin, anerkannte Vertriebene aus Polen, begehrt von dem Beklagten Ausbildungsförderung
für ihr Studium im Fach Foto/Film-Design an der Fachhochschule D. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994.
Dieses Studium hatte der Beklagte trotz Überschreitens der Altersgrenze durch Bescheid vom 20. Februar 1992 nach § 10 Abs.
3 Satz 2 Nr. 3 und §
46 Abs.
5 Satz 1 Nr.
4
BAföG dem Grunde nach als förderungsfähig anerkannt, wobei er darauf hinwies, daß er an diese Vorabentscheidung nur gebunden sei,
sofern die Klägerin die Ausbildung unverzüglich nach Beendigung ihres beabsichtigten Deutschkurses aufnehme. Nachdem die Klägerin
im März 1992 zum Deutschkurs nicht zugelassen worden war und auf Nachfrage an der Fachhochschule D. erfahren hatte, daß sie
ihr Studium auch ohne die Absolvierung eines derartigen Kurses aufnehmen könne, immatrikulierte sie sich zum Wintersemester
1992/93 und beantragte im September 1992 die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 30. Oktober 1992 ab, da die Voraussetzungen einer Förderung gemäß §
10 Abs.
3 Satz 2
BAföG nicht erfüllt seien.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 28. Mai 1993 Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung
seiner Bescheide zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 3.
März 1994 reichte die Klägerin bei dem Beklagten persönlich einen formularmäßigen Förderungsantrag ein, wobei ihr erklärt
wurde, über den Antrag solle erst entschieden werden, wenn eine Entscheidung über die Klage vorliege. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 1994 erkannte der Beklagte durch Vergleich die Förderungsfähigkeit des Studiums der
Klägerin ab Wintersemester 1992/93 dem Grunde nach an. Unter dem 13. Juni 1994 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
beim Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz auch für das zweite, dritte und vierte Studiensemester, die Klägerin selbst unter Beifügung eines ausgefüllten Formblatts
die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum des Wintersemesters 1993/94 mit dem Hinweis, sie hätte den Antrag
mit Rücksicht auf das noch laufende gerichtliche Verfahren nicht früher stellen können.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1994 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für die Zeit von September 1992 bis
August 1993. Den Antrag vom 3. März 1994 beschied er positiv mit Bescheid vom 30. August 1994 (Bewilligungszeitraum: März
bis August 1994). Die Förderung für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 lehnte der Beklagte dagegen mit
Bescheid vom 5. Juli 1994 mit der Begründung ab, daß für diesen Bewilligungszeitraum ein Antrag nicht rechtzeitig gestellt
worden sei.
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Wiedereinsetzungsverfahren hat die Klägerin erfolgreich Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung
für die Zeit von September 1993 bis Februar 1994 erhoben. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht
im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zwar habe die Klägerin keinen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung erforderlichen schriftlichen Leistungsantrag im
Sinne des §
46 Abs.
1
BAföG gestellt. Sie sei aber aufgrund der Verletzung der dem Beklagten obliegenden Beratungspflicht aus §
41 Abs.
3
BAföG in entsprechender Anwendung der §§
242,
162 Abs.
1
BGB so zu stellen, als ob ein solcher Förderungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei mit der Folge, daß ihr die begehrte Ausbildungsförderung
zu bewilligen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit dem er die Abweisung der Klage begehrt. Er rügt Verletzung
materiellen Rechts. Die §§
242,
162 Abs.
1
BGB könnten im Recht der Ausbildungsförderung keine Anwendung finden, da das zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und dem
Auszubildenden begründete Rechtsverhältnis nicht die Intensität und die Abhängigkeit des Auszubildenden von Nebenpflichten
des Amtes für Ausbildungsförderung aufweise, wie dies im Sozialversicherungsverhältnis der Fall sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden,
daß der Klägerin Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 zusteht.
Zu Unrecht vermißt allerdings das Berufungsgericht einen Leistungsantrag (§
46 Abs.
1
BAföG) für die hier streitgegenständlichen ersten fünf Monate des Wintersemesters 1993/94. Denn dieser Zeitraum wird von dem Formularantrag
vom 8. September 1992 erfaßt. Dieser Antrag fixiert den Beginn der begehrten Förderungsleistungen auf den 1. September 1992
und ist in die Zukunft hinein zunächst offengeblieben. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die zeitliche Reichweite
eines abgelehnten Formblattantrages beziehe sich nur auf den (Regel-)Zeitraum von einem Jahr, kann jedenfalls für Fallgestaltungen
der vorliegenden Art, in denen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Förderung (§
46 Abs.
1
BAföG) für den ganzen Ausbildungsabschnitt gilt (§
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG, eingefügt durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 [BGBl I S. 1037], ab 1. August 1996 [BGBl I S. 1006] Satz 4), nicht gefolgt
werden.
Zwar ist der Auszubildende nicht uneingeschränkt befugt, im Zusammenhang mit einem Antrag nach §
46 Abs.
1
BAföG zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang er Förderung begehrt (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - [Buchholz 436.36 §
7
BAföG Nr. 32 S. 53] sowie vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - [Buchholz 436.36 §
46
BAföG Nr. 16 S. 13 f.]). Vielmehr bezieht sich ein Antrag nach §
46 Abs.
1
BAföG nur auf den einen Bewilligungszeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) Antrag unter
Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des §
50 Abs.
3
BAföG konkretisierend festlegt (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz 436.36 §
46
BAföG Nr. 1 S. 3] und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz 436.36 §
46
BAföG Nr. 3 S. 7]). Die konkretisierende Festlegung des Bewilligungszeitraums und damit mittelbar auch die zeitliche Reichweite
des Antrags auf Leistung von Ausbildungsförderung (§
46 Abs.
1
BAföG) ergibt sich also aus dem Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung von Ausbildungsförderung, wobei das Amt für Ausbildungsförderung
im Rahmen des §
50 Abs.
3
BAföG in der Regel für ein Jahr entscheidet und einen abweichenden (kürzeren oder längeren) Bewilligungszeitraum z.B. dann wählen
wird, wenn es seine Entscheidung in zeitliche Übereinstimmung mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will (vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, aaO).
Diese Entsprechung von Bewilligungszeitraum und zeitlicher Reichweite des Leistungsantrags besteht auch in den Fällen, in
denen über die Ausbildungsförderung nicht nach §
50 Abs.
3
BAföG in der Regel für ein Jahr entschieden wird, sondern eine Entscheidung über Ausbildungsförderung dem Grunde nach gemäß §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt gilt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
Mit seinem Bescheid vom 30. Oktober 1992 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach
wegen Überschreitens der Altersgrenze nach §
10 Abs.
3
BAföG abgelehnt und damit eine ablehnende Entscheidung nicht nach §
50 Abs.
3
BAföG für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr, sondern nach §
50 Abs.
1 Satz 3 Nr.
3
BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt getroffen. Derartige Entscheidungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem
Grunde nach sollen dem Auszubildenden Gewißheit darüber verschaffen, daß die in §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG genannten Grundfragen der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung während des gesamten Ausbildungsabschnitts einheitlich beantwortet
werden (BVerwGE 82, 235 [240]). Zugleich dienen sie aber auch dem verwaltungsökonomischen Entlastungsinteresse einer Massenverwaltung daran, bereits
entschiedene Grundfragen des Förderungsrechtsverhältnisses nicht periodisch immer wieder aufnehmen zu müssen. Deshalb gilt
die auf den gesamten Ausbildungsabschnitt bezogene Bindungswirkung des §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG auch für ablehnende Entscheidungen (so zutreffend Tz 50.1.2 BAföGVwV). Dieser zeitlichen Reichweite des Ablehnungsbescheides
entsprechend bezieht sich der so abgelehnte Leistungsantrag vom 8. September 1992 auf den ganzen Ausbildungsabschnitt.
§
50 Abs.
3
BAföG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar gilt die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung, daß über die Ausbildungsförderung
in der Regel (nur) für ein Jahr entschieden wird, grundsätzlich auch für negative Entscheidungen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
eines 6.
BAföG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 8/2467 S. 19 zu Nr. 37 sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz 436.36 §
46
BAföG Nr.
1 S. 3]). Dieser Regelung geht jedoch §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG vor, wonach in den dort angeführten Fällen, zu denen auch die Entscheidung dem Grunde nach über eine Ausbildung nach Überschreiten
der Altersgrenze nach §
10 Abs.
3
BAföG gehört, die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt gilt. Wird Ausbildungsförderung lediglich der Höhe nach abgelehnt,
ist die Beschränkung der Ablehnung auf in der Regel ein Jahr auch sinnvoll, da immer eine Änderung der Einkommensverhältnisse
eintreten kann. Veränderungen dieser oder anderer Art sind dagegen bei ablehnenden Grundentscheidungen nicht zu besorgen,
so daß eine zeitliche Beschränkung der Geltungskraft solcher Ablehnungen nicht geboten erscheint. Bereits Sinn wie Wortlaut
des §
50 Abs.
3
BAföG lassen also Raum, Besonderheiten abweichender Fallgestaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus enthält §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG eine gegenüber §
50 Abs.
3
BAföG vorrangige spezialgesetzliche Regelung.
Bezog sich demnach die Ablehnung der Förderung dem Grunde nach auf den gesamten Ausbildungsabschnitt, so hatte die Klägerin
keinen Anlaß, nach Ablauf des Sommersemesters 1993 einen erneuten Förderungsantrag im Sinne des §
46 Abs.
1
BAföG zu stellen. Denn mit der (ablehnenden) Entscheidung dem Grunde nach (§
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG) hat der Beklagte nicht nur die zeitliche Reichweite seiner Entscheidung, sondern auch die zeitliche Reichweite des so, d.h.
dem Grunde nach, verbeschiedenen Förderungsantrags (§
46 Abs.
1
BAföG) festgelegt.
Ein solcher dem Grunde nach abgelehnter Förderungsantrag bewirkt die grundsätzliche Anhängigkeit des Förderungsanspruchs für
den gesamten Ausbildungsabschnitt und wahrt gegebenenfalls die Rechte des Auszubildenden nach §
15 Abs.
1
BAföG bis zu der nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluß des Grundlagenstreits zu treffenden Förderungsentscheidung der Höhe
nach. Das ergibt sich aus dem bereits oben dargelegten Sinn und Zweck des §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG, die Beteiligten davon zu entlasten, über die unter die Vorschrift fallenden grundlegenden Fragen des Förderungsrechtsverhältnisses
Jahr für Jahr erneut streiten zu müssen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der Auszubildende während der Dauer des
Grundlagenstreits Jahr für Jahr erneut die übrigen Fragen des Förderungsrechtsverhältnisses zur Entscheidung stellen müßte,
obwohl erst nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung der Grundlagenfrage insoweit überhaupt ein konkreter Entscheidungsbedarf
entsteht und die Behörde allenfalls eine Entscheidung wiederholt, die bereits Gegenstand des Grundlagenstreits ist.
Der Auszubildende wahrt deshalb mit einem Leistungsantrag nach §
46 Abs.
1
BAföG, wenn es hierbei zugleich um Förderung dem Grunde nach geht, sein Recht auf Ausbildungsförderung ab Antragsmonat, wenn er
nach bestands- oder rechtskräftigem Obsiegen im Grundlagenstreit seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für die über den Grundlagenstreit
abgelaufenen Ausbildungszeiten durch Nachreichen der konkreten Bewilligungsunterlagen der Höhe nach komplettiert.
Einen derartigen Förderungsantrag hat die Klägerin mit ihrem Formularantrag vom 8. September 1992 gestellt. Nachdem der Beklagte
mit seinem Bescheid vom 30. Oktober 1992 den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach abgelehnt hatte, hat die Klägerin
durch Weiterverfolgen ihres Anspruchs im Widerspruchs- und Klageverfahren klargestellt, daß sie ihren Förderungsanspruch ab
dem 1. September 1992 bis zu seiner endgültigen Anerkennung weiterverfolge. Unmittelbar nach Abschluß des Klageverfahrens
durch den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 1994 hat der Bevollmächtigte der
Klägerin noch vor einer den Bewilligungszeitraum konkretisierenden Entscheidung zur Förderung der Höhe nach einen Leistungsantrag
klarstellend und noch ausdrücklich für das Wintersemester 1993/94 gestellt, den die Klägerin gleichzeitig durch Ausfüllen
des Formblatts 1/93 komplettiert hat.
Die Vorinstanzen haben demnach im Ergebnis zu Recht dem Förderungsbegehren der Klägerin für die hier streitgegenständliche
Zeit stattgegeben. Die Revision des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des §
154 Abs.
2
VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.