BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 53.86, FEVS 41, 265
»Eigentumswohnungen können Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG sein.
Der Verkehrswert ist für die Frage des Vermögenseinsatzes eines Hausgrundstücks weder allein maßgeblich noch tritt er in seiner
Bedeutung hinter die personen- und sachbezogenen Merkmale des Hausgrundstücks zurück.
Zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten verläuft keine starre Wertgrenze (wie BVerwGE 47, 103).
Ein Hausgrundstück ist wertmäßig "klein" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG, wenn sein Verkehrswert sich im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält
(Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung).
Bewohnt der Hilfesuchende eine Eigentumswohnung, kommt es auf die für Wohnungseigentum maßgeblichen Vergleichswerte an.«
Fundstellen: BVerwGE 87, 278, DÖV 1991, 693, FEVS 41, 265, NJW 1991, 1968
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Düsseldorf