BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 55.77
»Daß bei der Ausbildungsförderung Zusatzleistungen zu den Kosten der Unterkunft für die Auszubildenden, die zusammen mit Familienangehörigen
im Sinne des Zweiten Wohngeldgesetzes leben, nur dann gewährt werden können, wenn diese Familienmitglieder alle selbst Leistungen
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist durch die Zielvorstellungen der Regelung (Abgrenzung von den Leistungen nach dem Zweiten Wohngeldgesetz) gedeckt und auch mit Art.
6 Abs.
1
GG vereinbar.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 229
Normenkette: 2. WoGG § 21
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HärteV § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe