BVerwG, Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55.85
Ausbildungsförderungs-, nicht einkommensteuerrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung (§ 21 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 Fassung 1981).
Fundstellen: BVerwGE 85, 124, DRsp V(545)113d, DÖV 1990, 885, FamRZ 1990, 1289, NJW 1990, 3223, NJW-RR 1991, 77
Normenkette: BAföG §
21 Abs.1 S.1, S.3 Nr.1, Nr.2
,
»Vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten
Ehegatten nimmt §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
BAföG [in der Fassung des 7.
BAföG-ÄnderungsG v. 13. 7. 81l] bei der Ermittlung des Elterneinkommens die Absetzung für Abnutzung nach §
7 b
EStG »für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung« aus. Diese Regelung beruht .. auf der
sozialpolitischen Erwägung .., die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative «Ausbildungs-
oder Wohnheimbauförderung« stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen
sind .. .
Der in §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
BAföG [jeweils Fassung 1981l] verwendete Begriff der Selbstnutzung ist nicht dem Einkommensteuerrecht entlehnt. Das ergibt bereits
der Wortlaut der Norm, wenn man ihn im systematischen Kontext mit den anderen Regelungen des §
21 Abs.
1
BAföG liest. Während nämlich in §
21 Abs.
1 Satz 1 sowie in Satz 3 Nr.
1
BAföG die Rezeption einkommensteuerrechtlicher Begriffe durch ausdrückliche Inbezugnahme der entsprechenden Vorschriften des
EStG offengelegt wird, fehlt in §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
BAföG in bezug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus und die selbstgenutzte Eigentumswohnung jeglicher Hinweis auf begriffsdefinierende
einkommensteuerrechtliche Vorschriften. §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
BAföG beschränkt die Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht auf den §
7 b
EStG. Diese Vorschrift verlangt für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen Ä abgesehen von anderen, hier nicht interessierenden
Voraussetzungen Ä lediglich, daß es sich um Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen handelt, die zu
mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Zum Begriff der Selbstnutzung äußert sich §
7 b
EStG nicht. Wenn demnach in §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
BAföG im Gegensatz zu §
21 Abs.
1 Satz 1 und Satz 3 Nr.
1
BAföG jegliche Inbezugnahme begriffsdefinierender Vorschriften des Einkommensteuerrechts fehlt, so zeigt dies, daß der Gesetzgeber
den Begriff der Selbstnutzung nicht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht, sondern eigenständig aus dem Ausbildungsförderungsrecht
verstanden wissen wollte. Dies ergibt sich auch aus dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. ...«