BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 5 C 61.88, FEVS 42, 314
»Vom Grundsatz, daß nach § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG asylsuchende Ausländer und zur Ausreise verpflichtete Ausländer einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, stellt
die Einschränkungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG eine Ausnahmeregelung dar (wie BVerwGE 71, 139).
Regelrichtlinien, die das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umkehren würden, sind unzulässig, Regelrichtlinien, die an einem Regelkriterium
ansetzen, das asylsuchende Ausländer oder zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht typischerweise, sondern nur in einzelnen
Untergruppierungen betrifft, kehren das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis nicht um (im Anschluß an BVerwGE 71, 139).«
Fundstellen: BVerwGE 89, 87, DÖV 1992, 633, FEVS 42, 314
Normenkette: BSHG (F. 1987) § 120 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 120 Abs. 2 S. 1, 4
Vorinstanzen: VG Würzburg