BVerwG, Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 63.88, FEVS 39, 441
»Ein Anspruch, den ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung gegen einen anderen hat, kann auch nach dem Tode des
Hilfeempfängers nach § 90
BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden.«
Fundstellen: BVerwGE 85, 136, DÖV 1990, 882, FEVS 39, 441, NJW 1990, 3288
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Oldenburg