BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84
Kriterien für die Annahme, daß die Verwertung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum eine unbillige Härte darstellen würde;
möglicher Härtefall auch bei Vermögen in Form eines Bruchteils- oder Gesamthandanteils.
Fundstellen: BVerwGE 74, 267
, DRsp V(545)98e-f, FamRZ 1986, 1045
»... Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage
des Auszubildenden führen würde. ... Wie der Begründung des Regierungsentwurfs eines
BAföG zur Vorschrift des § 31 Abs. 4
BAföG a. F. zu entnehmen ist, soll zur Vermeidung einer unbilligen Härte vom Auszubildenden eine Vermögensverwertung insbesondere
dann nicht verlangt werden, wenn sie zur Veräußerung der hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten Eigenheims oder
einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen würde .. . Den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum 4. BAföGAndG, durch
das § 31 Abs. 4
BAföG a. F. aufgehoben und durch den wortgleichen §
29 Abs. 3 BAFöG ersetzt worden ist, ist nichts [für eine davon abweichende Interpretation] zu entnehmen .. .
Mit Recht nimmt deshalb Tz. 29.3.2 BAföGVerwV seit der Fassung v. 20. 6. 1978 (GMBl. 3 18) eine Härte insbesondere an, wenn
die Vermögensverwertung zur Veräußerung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung,
die selbstbewohnt sind oder in Gesamthandseigentum stehen, führen würde. Ein Hausgrundstück ist als klein anzusehen, wenn
die Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wohnbedarf des Auszubildenden und
der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen steht. Trifft dies zu, kann gleichwohl in dem Verlangen auf Verwertung dieses
Vermögens keine unbillige Härte gesehen werden, wenn es einen so hohen Verkehrswert hat, daß im Hinblick auf den das
BAföG prägenden Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung ein Absehen vom Einsatz des Vermögens nicht gerechtfertigt
erscheint.
Soweit sein Wohnungsbedarf betroffen ist, befindet sich in einer derartigen Lage nicht nur der Auszubildende, der als Alleineigentümer
ein kleines Hausgrundstück oder eine (kleine) Eigentumswohnung selbst bewohnt. Gleichermaßen zu schonen kann auch das Bruchteils-
oder Gesamthandseigentum des Auszubildenden an einem solchen Vermögensgegenstand sein. Ebensowenig hindert es grundsätzlich
die Annahme einer unbilligen Härte, wenn das Hausgrundstück mehr als eine Wohnung enthält, sofern nur der Bruchteils- oder
Gesamthandseigentümer darin eine Wohnung selbst bewohnt. Der Anwendung des §
29 Abs.
3
BAföG steht nicht von vornherein entgegen, daß das zu schonende Vermögen in einem Anteil an einem Zwei- oder Mehrfamilienwohnhaus
besteht. In diesem Fall muß die vom Auszubildenden bewohnte Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen
Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entsprechen und der Verkehrswert des Miteigentumsanteils ein Absehen vom Einsatz
des Vermögens rechtfertigen.
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte
bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse. ...«