Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe; Eheleute, Zustellung eines Verwaltungsakts;
Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Sozialhilfe, Erstattung zu Unrecht gewährter -; Zustellung eines Verwaltungsakts
an Eheleute
Gründe:
I. Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1975 erstmals laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, weil er krankgeschrieben
sei, die Zahlung von Krankengeld aber eingestellt werde und das Arbeitseinkommen seiner Ehefrau zur Bestreitung des Familienunterhalts
- zur Haushaltsgemeinschaft gehörte damals noch ein 1962 geborener Sohn - nicht ausreiche. Daraufhin hatte die Beklagte ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Leistungen bewilligt. Im August 1979 erfuhr sie, daß der Ehemann der Klägerin in
den Jahren 1974 bis 1978 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in einer Höhe bezogen hatte, die einen Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe eines Gesamtbetrages von 19 232, 90 DM ausgeschlossen hätte.
Durch an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30. April 1980 nahm die Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe
gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurück. Zugleich forderte sie nach Absatz 2 dieser Vorschrift Erstattung des aufgewendeten Betrages
von 19 232, 90 DM. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 9. Mai 1980 "dem Empfänger W. und I.K. selbst ... übergeben".
Als die Beklagte die Vollstreckung aus diesem Bescheid gegen die Klägerin durch Lohnpfändung einleitete, legte diese am 3.
Dezember 1980 Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein, den sie damit begründete, sie persönlich habe
vom Sozialamt nichts erhalten. Die Beklagte wertete den Widerspruch als (auch) gegen den Bescheid vom 30. April 1980 gerichtet
und wies ihn durch Bescheid vom 13. Januar 1981 zurück, da der Kostenerstattungsbescheid inzwischen unanfechtbar geworden
sei.
Die daraufhin gegen Leistungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie den Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen einschließlich der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten aufgehoben. Dies ist im wesentlichen
wie folgt begründet:
Die Klägerin habe gegen den Leistungsbescheid vom 30. April 1980 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Nach dem übereinstimmenden
Vorbringen beider Beteiligten bestehe kein Zweifel, daß der Inhalt des Leistungsbescheides der Klägerin erst im Zusammenhang
mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bekannt geworden sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht
Empfängerin der Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen sei und auch nicht gesamtschuldnerisch für Beträge hafte, die materiellrechtlich
anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeflossen seien. Die Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 28 BSHG sei nur ein gesetzliches Instrument zur Erfassung der in der engeren Familiengemeinschaft bestehenden Gesamtsituation. Gleichwohl
habe jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe nach Maßgabe seines individuellen sozialhilferechtlichen
Bedarfs und des von, ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens bzw. des anzurechnenden Einkommens und Vermögens anderer
Personen (Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung und der Individualität der Sozialhilfeleistung). Dementsprechend
sei nur das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 11 Abs. 1 BSHG als Hilfeempfänger zu behandeln, das den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten
könne. Nur ihm gegenüber könne der Träger der Sozialhilfe im Wege der Rückabwicklung ein Erstattungsbegehren geltend machen.
In diesem Sinne sei die Klägerin nicht Hilfeempfängerin gewesen; denn ihr Einkommen aus unselbständiger Arbeit habe ausgereicht,
um ihren Bedarf zu decken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO), so daß die Revision zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2 VwGO).
Es steht mit Bundesrecht im Einklang, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom
3O. April 1980 für zulässig gehalten hat.
Nach §
70 Abs.
1 Satz 1
VwGO beginnt die Frist für die Einlegung des Widerspruchs mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Dabei bleiben die
Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung unberührt; dies gilt sowohl nach § 110 Abs. 5 des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG - in der Fassung vom 19. März
1979 [GVBl. Schl.-Holst. S. 182]) als auch nach § 37 Abs. 5 SGB X. Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1980 ist der Klägerin nicht (wirksam) zugestellt worden. Die Übergabe nur einer
Ausfertigung des Verwaltungsakts genügt nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 8. Juli 1958 - BVerwG 5 C 51/56 - [DÖV 1958, 715/716]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1983 - 6 S 861/83 - [VBlBW 1984, 114]) nicht für eine sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrem Ehemann wirksame Zustellung. Davon,
daß der Bescheid vom 30. April 1980 auch der Klägerin übergeben worden ist, kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beurkundung
durch den Postzusteller, daß er die Postsendung "dem Empfänger W. und I. K.", also möglicherweise beiden Eheleuten übergeben
habe, steht die das Revisionsgericht bindende (§
137 Abs.
2 VwGO), einen anderen Geschehensablauf voraussetzende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin von dem Bescheid
der Beklagten erst im Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erhalten hat. Die Klägerin
brauchte sodann eine an ihren Ehemann bewirkte Zustellung, sollte sie denn diesem gegenüber wirksam gewesen sein, nicht auch
gegen sich gelten zu lassen; denn das Berufungsurteil enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin
ihr Zustellungsbevollmächtigter war. Hierfür streitet auch keine Vermutung (siehe auch VGH Baden-Württemberg, aaO.).
Hatte die Frist für die Widerspruchseinlegung für die Klägerin somit nicht bereits mit der Zustellung des Bescheides vom 30.
April 1980 an ihren Ehemann begonnen, hatte der - zunächst gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingelegte, von
der Beklagten aber mit Recht als (auch) gegen den Heranziehungsbescheid gerichtet ausgelegte - Widerspruch der Klägerin den
Eintritt der Bestandskraft ihrer Heranziehung verhindert.
Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Heranziehungsbescheid vom 30. April 1980 rechtswidrig sei, ist mit
Bundesrecht vereinbar. Für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin gibt es keine Rechtsgrundlage.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach § 116 LVwG vorgegangen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit, ein begünstigender Verwaltungsakt
jedoch nur unter einschränkenden Voraussetzungen, zurückgenommen werden darf. Eine solche Rücknahme kann eine Erstattungspflicht
der Klägerin (vgl. § 116 Abs. 2 Sätze 5 ff. LVwG) nur ausgelöst haben, wenn die Rücknahme auch ihr gegenüber wirksam war.
Voraussetzung ist, daß die Klägerin überhaupt (zumindest auch) Empfängerin der Hilfe gewesen war. Dies hat der Senat zu der
inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435. 12 § 50 SGB X Nr. 5]) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 [78]; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - [FEVS 1 4, 443/446]; BSGE 15, 14 [16]; 32, 145 [148]; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - [SozR 1300 § 50 SGB Nr. 13]) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses
darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze,
aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat. Daran fehlt es hier.
Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der
Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist (Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 -, aaO.). Eine nur mittelbare Begünstigung reicht hierzu nicht aus (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG
5 C 228.65 - [aaO. S. 446]). Eine solche unmittelbare Leistungsbeziehung hat zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht bestanden.
Für diese Feststellung ist entscheidend, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, wem sie als - wirklich oder vermeintlich
- Sozialhilfeberechtigtem zufließt (vgl. das Urteil des Senats vom 30. November 1966, aaO. S. 447).
Als sozialhilfeberechtigt ist dabei nicht eine "Bedarfsgemeinschaft" mehrerer sozialhilfebedürftiger Personen anzusehen. Nach
§ 11 Abs. 1 BSHG hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig
ist (siehe z.B. BVerwGE 55, 148; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - [aaO.]). In dem Zusammenschluß von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen zeigt sich als Erfahrung
des täglichen Lebens, daß die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf wirtschaften". Deshalb ist es zwar geboten, auch in
gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen
(Urteil des Senats vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - [Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 6, S. 9]). Eine solche "Zusammenfassung" läßt indessen die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs
eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt.
Eine Haftungsgemeinschaft läßt sich, bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, nicht aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung herleiten. Nach jener Vorschrift haften mehrere dem Träger der Sozialhilfe zum
Ersatz seiner Aufwendungen Verpflichtete aus dem Personenkreis des § 11 Abs. 1 BSHG als Gesamtschuldner. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch nicht existierte
(vgl. Art. II § 14 Nr. 2, § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 [BGBl. I S. 1450]), fällt der vorliegende Sachverhalt
nicht unter ihren sachlichen Geltungsbereich. Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialhilfeleistungen
verbietet sich aber wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung. Sie betrifft den Sonderfall des Aufwendungsersatzes durch
einen bestimmten - nicht notwendig in das Sozialleistungsverhältnis einbezogenen - Personenkreis (siehe BVerwGE 50, 73 [76 f.]) und läßt sich nach Systematik, Sinn und Zweck nicht auf die allgemeinen Rechtsbeziehungen innerhalb des Sozialleistungsverhältnisses
bei dessen Rückabwicklung übertragen.
Ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein sozialhilferechtliches Leistungs- (und demgemäß Erstattungs-)verhältnis bestanden
hat, richtet sich demzufolge (nur) danach, ob die Klägerin selbst - wirklich oder vermeintlich - sozialhilfeberechtigt war.
Hierzu ist darauf abzustellen, ob die Beklagte die zurückgeforderten Leistungen in der Annahme erbracht hat, (auch) die Klägerin
selbst sei sozialhilfebedürftig. Dies setzt die Absicht der Beklagten voraus, durch die Bemessung der Hilfeleistung (auch)
einer Hilfsbedürftigkeit der Klägerin zu steuern (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - [aaO.]). Für eine solche Absicht gibt es aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums in bezug auf laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt nicht hilfebedürftig war, weil ihr Einkommen ausreichte, um ihren Bedarf, berechnet nach dem Regelsatz
eines Haushaltsvorstandes, einem Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit und anteiligen Unterkunftskosten, zu decken. Diese
in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstanden.
Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin wurde insbesondere auch nicht mittelbar dadurch begründet, daß die Klägerin ihrem Ehemann
und ihrem mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn - diesem gegenüber sogar gesteigert - unterhaltspflichtig war und
Unterhalt möglicherweise aus Mitteln der Sozialhilfe erbracht hat. Eine Haftung auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
wegen bloßer Ersparnis von Unterhaltsleistungen gibt es nicht (siehe BVerwGE 50, 73 [78] m.w.N.). Dementsprechend trifft es auch - was der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - (aaO.) noch offengelassen hatte - nicht zu, daß der gesteigert Unterhaltspflichtige, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe
erhält, auch selbst Hilfeempfänger ist: Aus der Individualität des Sozialhilfeanspruchs folgt, daß der Hilfeempfänger selbst
hilfebedürftig sein, der sozialhilferechtliche Bedarf bei ihm persönlich bestehen muß. Davon, daß die Klägerin infolge von
Unterhaltsleistungen an ihren Sohn selbst hilfebedürftig geworden sein und deswegen einen Teil der an ihren Ehemann gezahlten
Sozialhilfeleistungen bezogen haben könnte, kann nach der Höhe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommens
nicht ausgegangen werden. Für ein Eingreifen der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt einer - gesteigerten - Unterhaltspflicht
der Klägerin bestand daher keine Veranlassung. Angesichts dessen braucht auf den Standpunkt der Beklagten, daß der Ehemann
der Klägerin zugleich als deren Vertreter Sozialhilfe beantragt und empfangen habe, nicht eingegangen zu werden.
Die von der Revision hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten, aus der in eine "Bedarfsgemeinschaft" geleisteten Sozialhilfe
die dem jeweiligen Mitglied dieser Gemeinschaft zugeflossenen Anteile zum Zwecke der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses
zu bestimmen und die Sozialhilfeleistung nachträglich "aufzuteilen", können zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine solche
"Aufteilung" muß schon bei der Leistungserbringung stattfinden. Nur um die Rückgewähr dieser Leistung kann es später gehen.
Auch § 92 BSHG trägt die Heranziehung der Klägerin nicht. Diese Vorschrift regelt nicht den Kostenersatz von Sozialhilfeleistungen, die
einem Nichthilfebedürftigen gewährt worden sind, sondern lediglich den Ersatzanspruch wegen zu Recht geleisteter Sozialhilfe.
Sie enthält keine allgemeine Regelung der Rückerstattungspflicht. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung (vgl.
auch Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - [aaO. S. 445]).
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §
154 Abs.
2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2
VwGO.