BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 67.88, FEVS 43, 321
»a. Eine Haftung des Erben nach § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG »mit dem Nachlaß« ist nur möglich, solange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist.
b. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß in § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG ist eine eigenständige und abschließende Regelung; sie verbietet einen haftungserweiternden Rückgriff auf §
1978 BGB.«
Fundstellen: BVerwGE 90, 250, DRsp V(545)122a-b, FEVS 43, 321, FamRZ 1993, 186, MDR 1993, 546, NJW 1993, 1089
Normenkette: ,
BSHG § 92 c (F. 1983)
a. »Zu Unrecht schließt das BerGer. aus dem Zweck des Kostenersatzes nach § 92 c
BSHG in der hier maßgeblichen, vom 1. Juli 1983 an geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) - F. 1983 -, daß der Erbe des Hilfeempfängers dem Sozialhilfeträger gegenüber unabhängig vom Schicksal des Nachlasses zum
Kostenersatz verpflichtet sein müsse. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte die Begrenzung des Ersatzanspruchs auf
die in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BSHG bestimmten Nachlaßwerte genügt. In § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG bestimmt der Gesetzgeber aber weitergehend: der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß. Nachlaß ist das Vermögen aus der Erbschaft
einschließlich der Verbindlichkeiten des Erben als solchem. Der Erbe soll nur aus dem ererbten, nicht aus seinem eigenen Vermögen
leisten müssen. So lange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist, aber nur so lange, ist eine Haftung nach § 92 c Abs. 2
BSHG »mit dem Nachlaß« möglich.
Mit der Übertragung des von der Ehefrau des Vaters [Sozialhilfeempfängerin] geerbten Miteigentums an den Kl. [der als Rechtsnachfolger
gem. §§
1922,
1967
BGB in den von seinem Vater wegen der Heranziehung nach § 92 c
BSHG geführten Rechtsstreit eingetreten ist] und dessen Ehefrau gehörte dieser Miteigentumsanteil nicht mehr zum Nachlaß. Die
Übertragung war mit der Grundbuchumschreibung am 26. September 1983, also vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens, vollzogen.
Damit war der Haftungsgegenstand, auf den sich die Ersatzpflicht des Vaters des Kl. nach § 92 Abs. 2
BSHG hätte beziehen können, im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. Oktober 1983 bei dem
Vater des Kl. nicht (mehr) vorhanden. Die Gegenleistung, die der Vater des Kl. für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils
erhielt, nämlich das Wohnrecht, die Pflegezusage und der Schuldenerlaß zur Hälfte (die andere Hälfte erhielt er für die Übertragung
seines eigenen Miteigentumsanteils), ist als Haftungsgegenstand für einen Sozialhilfekostenersatzanspruch nicht geeignet.
b. Die Erbenhaftung des Vaters des Kl. läßt sich auch nicht mit einer entspr. Anwendung des §
1978 Abs.
1 Satz 1
BGB begründen. Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht nach § 92 c
BSHG zwar als Nachlaßverbindlichkeit (§
1967
BGB) bezeichnet, die Beschränkung der Haftung des Erben ... aber nicht den Regelungen der §§
1975 ff.
BGB überlassen. Vielmehr hat er die Erbenhaftung nach § 92 c
BSHG mit der eigenständigen Regelung in Absatz 2 Halbsatz 2 von vornherein und abschließend auf den Nachlaß beschränkt. Dies verbietet
einen haftungserweiternden Rückgriff auf die §§
1975 ff.
BGB und damit auch auf §
1978
BGB.«