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BVerwG, Urteil vom 21.01.1988 - 5 C 68.85, FEVS 37, 272
b-c. Berechnung der sozialhilferechtlich anzuerkennenden (anteiligen) Aufwendungen für die Unterkunft (Miete) eines Hilfebedürftigen, der in Haushaltsgemeinschaft mit nicht hilfebedürftigen Verwandten lebt, im Regelfall durch Aufteilung nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen ohne Rücksicht auf das jeweilige Alter;
(c) Gesichtspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Handhabung.
Fundstellen: BVerwGE 79, 17, DRsp V(545)106b-c, DÖV 1988, 734, FEVS 37, 272
Normenkette:
BSHG § 3 Abs.1, § 12 Abs.1 S.1
,
RegelsatzVO § 3 Abs.1
(b) »... Zu Recht ist das VG für den Fall der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in eine Haushaltsgemeinschaft, wie sie namentlich unter Verwandten und Verschwägerten regelmäßig bestehen wird, davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Unterkunft dieser Haushaltsgemeinschaft, wie sie nach Aufnahme des Hilfebedürftigen in sie besteht, aufzuteilen sind, um so die sozialhilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen des allein hilfebedürftigen Mitglieds dieser Gemeinschaft zu ermitteln.
Für den Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft Rechtens. Eine Beschränkung dieser Regel auf Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres ist nicht geboten, auch nicht unter dem Aspekt, daß sich u. a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet (§ 3 Abs. 1 BSHG). ...
Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, ist eine typische einheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zuläßt. ...
(c) Die.. auch der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende, nicht durch willkürliche Grenzziehungen nach Altersgruppen eingeschränkte Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen.. bedarf nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt sind. Das kann einerseits ein über das normale Maß hinausgehender und dementsprechend nach § 3 Abs. 1 BSHG besonders zu berücksichtigender Bedarf des Hilfesuchenden an Unterkunft sein. Andererseits können die besonderen Umstände, die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfsbedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu u. a. BVerwGE 75, 168 [hier: V (545) 99 e]). Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. ...«