BVerwG, Urteil vom 21.01.1988 - 5 C 68.85, FEVS 37, 272
b-c. Berechnung der sozialhilferechtlich anzuerkennenden (anteiligen) Aufwendungen für die Unterkunft (Miete) eines Hilfebedürftigen,
der in Haushaltsgemeinschaft mit nicht hilfebedürftigen Verwandten lebt, im Regelfall durch Aufteilung nach der Zahl der zur
Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen ohne Rücksicht auf das jeweilige Alter;
(c) Gesichtspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Handhabung.
Fundstellen: BVerwGE 79, 17, DRsp V(545)106b-c, DÖV 1988, 734, FEVS 37, 272
Normenkette: BSHG § 3 Abs.1, § 12 Abs.1 S.1
,
RegelsatzVO § 3 Abs.1
(b) »... Zu Recht ist das VG für den Fall der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in eine Haushaltsgemeinschaft, wie sie namentlich
unter Verwandten und Verschwägerten regelmäßig bestehen wird, davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Unterkunft dieser
Haushaltsgemeinschaft, wie sie nach Aufnahme des Hilfebedürftigen in sie besteht, aufzuteilen sind, um so die sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Aufwendungen des allein hilfebedürftigen Mitglieds dieser Gemeinschaft zu ermitteln.
Für den Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft
Rechtens. Eine Beschränkung dieser Regel auf Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres ist nicht
geboten, auch nicht unter dem Aspekt, daß sich u. a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet
(§ 3 Abs. 1
BSHG). ...
Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, ist eine
typische einheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen
Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen
für diese Wohnung nicht zuläßt. ...
(c) Die.. auch der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende, nicht durch willkürliche Grenzziehungen nach Altersgruppen
eingeschränkte Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen.. bedarf nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall
durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfe
möglicherweise sogar bereits bekannt sind. Das kann einerseits ein über das normale Maß hinausgehender und dementsprechend
nach § 3 Abs. 1
BSHG besonders zu berücksichtigender Bedarf des Hilfesuchenden an Unterkunft sein. Andererseits können die besonderen Umstände,
die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfsbedürftigen Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu u. a. BVerwGE 75, 168 [hier: V (545) 99 e]). Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. ...«