BVerwG, Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 68.86
»Die Rücknahme auch einer Grundentscheidung nach §
50 Abs.
1 Satz 3
BAföG ist zulässig, wenn die Abwägung des Vertrauens des Auszubildenden in die Bestandskraft des rechtswidrigen Bescheides mit
dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände ergibt, daß das Vertrauen nicht
schutzwürdig ist.«
Fundstellen: DRsp V(545)112b, FamRZ 1990, 106, NVwZ-RR 1990, 249