BVerwG, Urteil vom 10.05.1979 - 5 C 84.77
»Das im Bewilligungszeitraum (§
22 Abs.
1
BAföG Fassung 1971) oder für den Bewilligungszeitraum
(Gesetzesfassung 1974) erzielte Gesamteinkommen des Auszubildenden ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines
Zuflusses durch gleichmäßige Aufteilung auf den Bedarf eines jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraumes
anzurechnen.«
Fundstellen: BVerwGE 58, 75
Normenkette: ,
BVG § 27 Abs. 3
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Gelsenkirchen