BVerwG, Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89.85, FEVS 37, 177
Anspruch auf Sozialhilfe für eine nach Ablauf der Heizperiode geforderte Heizkosten-Nachzahlung nur dann, wenn die Voraussetzungen
für die Gewährung der Hilfe im Zeitpunkt der Nachforderung vorliegen.
Fundstellen: BVerwGE 79, 46, DRsp V(545)106d, DÖV 1988, 736, FEVS 37, 177, ZMR 1988, 391
Normenkette: BSHG § 5, § 97 Abs.1 S.1
»... Der Träger der Sozialhilfe kann die notwendige Wärme nicht in natura bereitstellen, namentlich dann nicht, wenn der Hilfesuchende
eine zentralbeheizte Unterkunft bewohnt. Der »Bedarf« besteht daher gerade in diesem Fall darin, daß der Träger der Sozialhilfe
dem Hilfesuchenden Geldmittel zur Verfugung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bezahlen
zu können. ... Auch aus der Sicht des Hilfesuchenden besteht der sozialhilferechtliche Bedarf in der Übernahme der von der
Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Dieser Umstand und der
weitere Umstand, daß in den jeweiligen Zeitpunkten der Leistung der Vorauszahlungen ungewiß ist, ob diese zu niedrig oder
zu hoch bemessen sind, zwingen dazu, die »Gegenwärtigkeit« der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens und
der Fälligkeit der Vorauszahlungen einerseits und der Nachzahlung andererseits zu beurteilen. ...
Im Sozialhilferecht kommt es auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden an, nicht auf Gegebenheiten, die hätten sein können
.. . Die tatsächliche Lage wird aber durch das Entstehen von Zahlungsverpflichtungen des Mieters zu unterschiedlichen Zeitpunkten
bestimmt. ... Die Forderung, Heizkosten nachzuzahlen .., ist erst im Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Geltendmachung eine
Tatsache. Der Träger der Sozialhilfe braucht Mittel zu ihrer Erfüllung nur zur Verfugung zu stellen, wenn der Mieter in diesem
Zeitpunkt (»gegenwärtig«) tatsächlich hilfebedürftig ist. Welcher Träger der Sozialhilfe dies ist, richtet sich nach dem tatsächlichen
Aufenthalt des Hilfesuchenden zu diesem Zeitpunkt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). ...«