Gründe:
Die Mutter des Klägers ist auf einem von der beklagten jüdischen Gemeinde verwalteten Friedhof beigesetzt. Der Kläger erstrebt
die Verpflichtung der Beklagten, ihm auf der Begräbnisstätte die Errichtung eines Grabmals zu gestatten. Das Verwaltungsgericht
gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
1. Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt ist nicht begründet. Der Beschwerdeschrift sind
die angeführten Zulassungsgründe des §
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des §
132 Abs.
2 Nr.
3
VwGO - Verfahrensmangel - nicht zu entnehmen.
a) Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen
Gerichten eröffnet oder aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Beklagten als Religionsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Für
die Beklagte, so meint die Beschwerde, sei die Bestattung auf ihrem Friedhof eine religiöse Angelegenheit; die Errichtung
von Grabsteinen betreffe ebenso wie die Grabpflege die Bestattung und damit nichtjustiziable Belange der Religion.
Diese Fragestellung eröffnet nicht die Revision; zu ihrer Beantwortung bedarf es keines Revisionsverfahrens. Die verfassungsrechtliche
Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften schließt, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu Art.
140
GG i.V.m. Art.
137 Abs.
3 WRV ergibt, den in dem Justizgrundrecht des Art.
19 Abs.
4
GG, in der rechtsstaatlichen Justizgewährleistungspflicht (Art.
20 Abs.
3
GG i.V.m. Art.
92
GG) und in der Rechtswegregelung der
Verwaltungsgerichtsordnung (§
40
VwGO) verankerten Rechtsschutz staatlicher Gerichte zugunsten des Klägers nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht geht auf der Grundlage
dieser Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334], Beschluß vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 - [NVwZ 1985, 105]; BVerwGE 25, 364 [365 f.]) zutreffend davon aus, daß das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften den Rechtsschutz durch staatliche
Gerichte nur für Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich und auch dort nur insoweit einzuschränken vermag, als
die innerkirchlichen Angelegenheiten den staatlichen Rechtskreis nicht berühren.
Des weiteren ist auch ohne die vertiefte Überprüfung durch ein Revisionsverfahren zu erkennen, daß die begehrte Genehmigung
zur Errichtung eines Grabmals kein der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogenes reines Internum der beklagten Gemeinde ist.
Das Bestattungswesen beschränkt sich, soweit es die Anlegung und Ausgestaltung der Grabstellen durch die Errichtung von Grabmalen
betrifft, in seinen Wirkungen nicht auf den innerkirchlichen Kreis der Glaubens- und Kultusfragen, dessen Regelung sich jeglicher
staatlicher Einflußnahme, auch der der Gerichte, entzieht. Die staatliche Rechtsordnung stellt sicher, daß Grabmale durch
Angehörige, die möglicherweise nicht einmal Kirchenmitglieder sind, zum Andenken und zur Ehrung des Verstorbenen errichtet
werden dürfen und daß dessen Würde auch im Tode unantastbar bleibt. Zum Recht der Totenfürsorge als Ausfluß der allgemeinen
Handlungsfreiheit der Angehörigen gehört es insbesondere, daß bei der Gestaltung des Grabes dem allgemeinen sittlichen Empfinden
Rechnung getragen wird; diesem Empfinden entspricht es, das Andenken an den Verstorbenen in der Form von Grabdenkmälern zu
pflegen. Die Menschenwürde des Verstorbenen (Art.
1 Abs.
1
GG) und das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.
1
GG) umfaßte Bestimmungsrecht der Angehörigen bei der Ausgestaltung des Grabes sind deshalb unterschiedslos klagebewehrt, ob
der Verstorbene auf einem kommunalen oder ob er, wie die Mutter des Klägers, auf einem kirchlichen Friedhof ruht. Das schließt,
wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus, daß die Kirche aufgrund ihrer Autonomie in Glaubens-
und Kultusfragen besondere Anforderungen an die Grabgestaltung stellt.
b) Als zulassungsbegründenden Verfahrensmangel, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, macht die Beschwerde geltend,
der Vorsitzende des vorinstanzlichen Senats habe den Antrag der Beklagten, den zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin
aufzuheben, unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 3 Abs.
1, 4 und 103 Abs.
1
GG abgelehnt. Dem Aufhebungsantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil der Tag der Verhandlung auf einen jüdischen Feiertag
gefallen sei.
Der Entscheidung, die beantragte Terminsaufhebung zu versagen, haftet kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verfahrensmangel
an.
Nach §
173 VwGO/§ 227 Abs.
1
ZPO bedarf es erheblicher Gründe, damit ein Verhandlungstermin aufgehoben werden kann. Ein im Revisionsverfahren überprüfbarer
Anspruch auf Terminsaufhebung ist dieser Bestimmung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Ablehnung der Aufhebung nach
§
173 VwGO/§ 227 Abs.
2 Satz 3
ZPO unanfechtbar und damit nach §
173 VwGO/§ 548
ZPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - [Buchholz 310 Nr. 266 zu § 132 VwGO]).
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1
GG i.V.m. §
108 Abs.
2
VwGO) wird durch die ablehnende Entscheidung des Gerichtsvorsitzenden nicht verletzt. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das
Gericht aus Gründen des rechtlichen Gehörs bei Terminierungsentscheidungen nicht ohne weiteres über Umstände hinweggehen kann,
die eine Partei entschuldigen würden, wenn sie nicht zum Termin erscheint. Ein solcher Umstand kann, wie die Beschwerde zu
Recht herausstellt, auch darin liegen, daß sich die Partei - hier die beklagte jüdische Gemeinde - auf einen Feiertag ihres
religiösen Bekenntnisses - hier auf das Pessachfest - beruft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
ZPO 48. Aufl. 1990, Anm. 3 B. b zu §
227; Thomas/Putzo,
ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 2 zu §
227; Stein/Jonas/Schumann,
ZPO, 20. Aufl. 1984, RdNr. 17 zu §
227; Zöller/Stephan
ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. II. 1 zu §
227). Ein auf Gehörsrügen beruhender Anspruch der Partei auf Terminsaufhebung setzt indessen außerdem voraus, daß die Partei,
die aus beachtenswerten Gründen den anberaumten Termin verlegt wissen möchte, wegen ihrer Abwesenheit in ihren Möglichkeiten
beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Insoweit muß sich die Beklagte jedoch entgegenhalten
lassen, daß das Gericht im Hinblick auf die anwaltliche Wahrnehmung ihrer Interessen davon ausgehen durfte, der Sach- und
Streitstand sei auch ohne die persönliche Anwesenheit der Vorstandsmitglieder der Beklagten umfassend zu klären. Weder die
Natur des Rechtsstreits und der Prozeßstoff noch das vorinstanzliche Vorbringen der Beklagten mußten dem Oberverwaltungsgericht
Anlaß geben anzunehmen, daß sich die persönliche Anwesenheit von Vertretern der Beklagten für die Entscheidung als förderlich
oder gar erforderlich erweisen würde. Auch die Beschwerde bringt insoweit keinerlei Gesichtspunkte vor. Daß jedenfalls aus
der Sicht des Gerichts kein Anlaß für eine Parteianwesenheit bestand, konnte die Beklagte der ihr übermittelten richterlichen
Verfügung vom 7. April 1989 entnehmen, in der das - zunächst in der Ladung vom 23. März 1989 für "zweckmäßig" gehaltene -
Erscheinen eines Vorstandsmitglieds als "nicht nötig" bezeichnet worden war, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte,
daß der Terminstag, der 21. April 1989, ein jüdischer Feiertag sei. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen,
konkrete Umstände darzutun, die eine persönliche Terminswahrnehmung durch Vertreter der Beklagten gleichwohl als nötig oder
zumindest als sinnvoll erscheinen ließen. In dem am Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin eingegangenen Verlegungsantrag
der Beklagten wird statt dessen jedoch erneut nur ohne jede sonstige Begründung auf den Feiertag verwiesen. Dies war unzureichend;
denn das bloße Anwesenheitsinteresse einer Partei wird durch ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Auch sonstige
Grundrechtsverstöße liegen ersichtlich nicht vor.
2. Die auf §
133 Nr. 4
VwGO gestützte Revision der Beklagten ist unzulässig. Der wesentliche Verfahrensmangel eines Urteils das auf eine mündliche Verhandlung
ergangen ist, bei der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, ist nicht schlüssig dargelegt.
Grundsätze der Öffentlichkeit des Verfahrens werden nicht dadurch verletzt, daß das Gericht die Ankündigung, eine Entscheidung
werde "am Schluß der Sitzung" verkündet, mit keiner Zeitangabe über das Ende der Sitzung verbindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §
14 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit §
13 Abs.
1 Satz 1
VwGO. Der erkennende Senat geht für die Regelfälle des Streites um Grabnutzungsrechte und um die Grabmalgestaltung von einem Streitwertrahmen
von 2.000 bis 5.000 DM aus.