BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 37.88
»Ein Anspruch auf Erstattung einer Wohngeldzahlung, die versehentlich nach dem Tode des Antragsberechtigten an dessen Erben
gelangt ist, ist privatrechtlicher Natur. Ein solcher Anspruch kann nicht durch einen Leistungsbescheid sondern nur durch
eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung geltend gemacht werden.
Wohngeldzahlungen, die nach dem Tode eines Antragsberechtigten über den im Wohngeldgesetz für diesen Fall vorgesehenen Zeitraum hinaus erbracht werden, werden nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt; einer Aufhebung
des Bewilligungsbescheids bedarf es insoweit nicht.«
Fundstellen: BVerwGE 84, 274, DRsp V(545)114f-g, DÖV 1990, 521, JZ 1990, 862, JuS 1992, 559, NJW 1990, 2482, ZMR 1990, 311
Normenkette: WoGG (1977) § 28 Abs. 1 S. 5, Abs. 2, § 30 Abs. 4
Vorinstanzen: VG Saarland , II. OVG Saarlouis