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BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 - 8 C 71.89
Wohngeld und Ausbildungsförderungsg
»1. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG 1985 scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht (wie Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 -BverwGE 85, 314 -).«
2. Der Begriff der Werbungskosten geht im Wohngeldrecht über den gleichen Begriff im Einkommensteuerrecht hinaus. Im Wohngeldrecht können als Werbungskosten je nach den Umständen des Einzelfalls u.a. anerkannt werden auch Kosten, die einem Studenten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an Vorlesungstagen zur Hochschule entstehen, sowie Gewerkschaftsbeiträge eines Studenten, der Ausbildungsförderung von einem von den Gewerkschaften getragenen Begabtenförderungswerk erhält.«
Fundstellen: NJW 1991, 3049, NVwZ 1991, 677, ZfSH/SGB 1990, 654
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 2
,
BSHG § 31 Abs. 4
,
WoGG § 12 Abs. 2 S. 2 § 41 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: VG Hamburg 25.05.1988 6 VG 3681/87 , OVG Hamburg 14.04.1989 Bf I 93/88

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