Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres als das ihm durch Bescheid vom 21. April 1987 für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 30. September
1987 bewilligte Wohngeld von 113 DM monatlich. Er studierte in dem genannten Zeitraum an der Hochschule für Wirtschaft und
Politik in Hamburg und bezog außer einer Halbwaisenrente ein Stipendium von der H.-Stiftung in Höhe von 720 DM monatlich.
Gegen den Bescheid vom 21. April 1987 legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als er geltend machte, die Beklagte habe
zu Unrecht die von ihm angegebenen Fahrtkosten zur Hochschule sowie den Gewerkschaftsbeitrag nicht als Werbungskosten von
seinem Einkommen abgesetzt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Urteil
vom 25. Mai 1988 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. April 1987, soweit er entgegensteht, und des Widerspruchsbescheids
vom 26. Oktober 1987 verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 46,80 DM monatlichen Fahrtkosten
und 4 DM monatlichem Gewerkschaftsbeitrag Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes zu bewilligen. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. April 1989 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
§ 41 Abs. 3 WoGG schließe einen Wohngeldanspruch des Klägers aus, da ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehe. Für den durch § 41 Abs. 3 WoGG bewirkten Ausschluß des Wohngeldgesetzes sei nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen
zur Ausbildungsförderung nach dem bezeichneten Gesetz bestehe. Die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes sei vielmehr bereits
dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller Förderungsleistungen erhalten könnte, sofern die übrigen Voraussetzungen für deren
Gewährung erfüllt seien. Die Vorschrift wolle nicht nur vermeiden, daß für den gleichen Zweck Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz erbracht werden. Sie diene vielmehr darüber hinaus einer weitergehenden Harmonisierung zwischen Wohngeld- und Ausbildungsförderungsrecht.
Dadurch, daß § 41 Abs. 3 WoGG die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes schon dann ausschließe, wenn alleinstehenden Auszubildenden Leistungen zur Ausbildungsförderung
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen, verweise er diese Personen ausschließlich auf das Recht der Ausbildungsförderung, um eine Hilfe
zur Finanzierung ihres Wohnbedarfs zu erreichen. Ansprüche auf Wohngeld sollten diesen Auszubildenden schlechthin nicht zustehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Klagebegehren
weiter verfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung
der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung (§
144 Abs.
3 Nr.
1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in seiner Annahme, § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG schließe einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohngeld aus, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, für die Beurteilung des Begehrens des Klägers, ihm höheres als das
mit Bescheid vom 21. April 1987 für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 30. September 1987 bewilligte Wohngeld von 113 DM
monatlich zu gewähren, sei abzustellen auf das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421) - WoGG -.
Das Berufungsgericht hat erkannt, das Begehren des alleinstehenden Klägers sei schon deshalb unbegründet, weil § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes auf ihn ausschließe. Ungeachtet des Umstands, daß er in dem in Rede stehenden Zeitraum
ein Stipendium der H.-Stiftung, einem Begabtenförderungswerk im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der hier maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. Juni 1985
(BGBl. I S. 1243) -
BAföG -, erhalten habe, hätten ihm Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG zugestanden. Diese Vorschrift schließe nämlich die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes bereits dann aus, wenn der Antragsteller
- wie hier der Kläger - Förderungsleistungen erhalten könnte, sofern die übrigen Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt
seien. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
scheiden nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das
Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - tatsächlich ein Anspruch auf
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG (1985) hebt mit den Worten "Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz ... dem Grunde nach zustehen" auf das Bestehen eines Anspruchs auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ab; das
Wohngeldgesetz soll nicht anwendbar sein, wenn dem alleinstehenden Auszubildenden ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht. Mit der
Formulierung, ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen sei dem Grunde nach gegeben, er stehe dem (hier:) Auszubildenden
dem Grunde nach zu, wird im juristischen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, es seien sämtliche Voraussetzungen für das
Entstehen dieses Anspruchs erfüllt. Von diesem Verständnis des Begriffs eines "dem Grunde nach" zustehenden (Leistungs-)Anspruchs
geht auch die Regelung des §
304 ZPO aus, nach der ein Gericht dann, wenn Grund und Betrag des Anspruchs streitig sind und es das Bestehen des Anspruchs dem Grunde
nach bejaht, ein Grundurteil erlassen kann. Das führt zu der Annahme, § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG mache den Ausschluß der Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes mit Blick auf das
Bundesausbildungsförderungsgesetz abhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz; er schließe die Anwendbarkeit
des Wohngeldgesetzes einzig dann aus, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf die Gewährung von
Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erfüllt sind und deshalb dem alleinstehenden Auszubildenden ein Anspruch auf die Gewährung solcher Leistungen "dem Grunde
nach" zusteht.
Diese am Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG orientierte Auslegung wird bestätigt durch einen Vergleich mit § 31 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) geltenden Fassung sowie mit § 26 des Bundessozialhilfegesetzes in seiner seit Inkrafttreten
des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassung. Beide
Vorschriften regeln die Konkurrenz u.a. zwischen dem Bundessozialhilfegesetz und dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz und bestimmen, daß Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gewährt werden, wenn die "Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... dem Grunde nach förderungsfähig
ist". Der in diesem Zusammenhang maßgebende Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ist bereits erfüllt, wenn es um eine
Ausbildung geht, die abstrakt, d.h. nach §§
2 f.
BAföG, förderungsfähig ist, so daß eine Ausbildung, die durch das
Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt wird, ausschließlich mit den dort vorgesehenen, nicht aber mit den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352, 357). Indem der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes seit dem Jahre 1980 für die Regelung des Konkurrenzverhältnisses zwischen
Wohngeldgesetz und
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht auf den seit 1975 aus dem Bundessozialhilfegesetz bekannten Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig", d.h. abstrakt nach Maßgabe der §§
2 f.
BAföG förderungsfähig, sondern wiederholt darauf abgestellt hat, ob den Auszubildenden Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz "dem Grunde nach zustehen", hat er zum Ausdruck gebracht, daß für das Verständnis dieser anderen Formulierung nicht eine
abstrakte, sondern eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene konkrete Betrachtungsweise geboten sein soll, d.h. das Wohngeldgesetz nur ausgeschlossen sein soll, wenn feststeht, daß der alleinstehende Auszubildende Anspruch auf die Gewährung von Leistungen
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Auch der mit § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG verfolgte Zweck spricht für die Ansicht, der Begriff "dem Grunde nach zustehen" in dieser Vorschrift stelle darauf ab, ob
im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht. Mit Blick auf dieses Gesetz soll § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG - ebenso wie früher schon § 21 in der Fassung des Vierten Wohngeldänderungsgesetzes vom 23. August 1977 (BGBl. I S. 1629) - einen Doppelbezug von öffentlichen
Leistungen für denselben Zweck, nämlich die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum, verhindern. Das legt die Annahme nahe,
§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG schließe die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes nur in solchen Fällen aus, in denen tatsächlich ein Anspruch des alleinstehenden
Auszubildenden auf Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht, d.h. in denen ein Doppelbezug von öffentlichen Leistungen für die Sicherung von Wohnraum überhaupt in Rede stehen
kann. Diese Erwägung wird untermauert durch die in § 1 WoGG zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung des Wohngelds: Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens.
Entfällt eine (anteilige) Sicherung des Wohnbedarfs durch eine Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, steht also einem alleinstehenden Auszubildenden - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen
nach diesem Gesetz zu, fällt dem Wohngeldgesetz die Aufgabe der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens zu.
Angesichts dessen ergibt sich, daß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG der Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes auf den Kläger, der - wie gesagt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Stipendium der H.-Stiftung, einem Begabtenförderungswerk im Sinne des §
2 Abs.
6 Nr.
2 BAföG, erhalten hat, nicht entgegensteht. Denn §
2 Abs.
6 Nr.
2 BAföG begründet mit der Anordnung, Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz "wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende ... Leistungen ... von den Begabtenförderungswerken erhält", für einen solchen
Auszubildenden - und damit auch für den Kläger - einen Ausschluß von Ansprüchen auf die Gewährung von Leistungen auf Ausbildungsförderung
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, d.h. er bewirkt, daß einem Auszubildenden selbst dann kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz
entstehen kann, wenn er eine im Sinne der §§
2 f.
BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführt (vgl. dazu Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 §
7 BAföG Nr. 23 S. 17, 21 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 10.87 - BVerwGE 82, 323, 325 f.). Da andere Anhaltspunkte, die zu Bedenken Anlaß geben könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist demnach
vom Bestehen eines Wohngeldanspruchs des Klägers auszugehen.
Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG schließe die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes auf den Kläger aus, hat sich das Berufungsgericht verständlicherweise nicht
mit der Frage nach der Höhe des (etwaigen) Wohngeldanspruchs des Klägers auseinandergesetzt. Die Beklagte ist in Übereinstimmung
mit dem Kläger von einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen des Klägers von 916,90 DM ausgegangen und hat nach Abzug
eines Pauschalbetrags gemäß § 17 Abs. 2 WoGG einen Wohngeldanspruch von 113 DM monatlich ermittelt. Der Kläger meint, der Ausgangsbetrag von 916,90 DM sei - vor Abzug
des Pauschalbetrags - gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG um Werbungskosten von 50,80 DM monatlich zu reduzieren, und zwar um 46,80 DM für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
an Vorlesungstagen zur Hochschule und um 4 DM als Beitrag für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Das Verwaltungsgericht
ist dieser Auffassung gefolgt. Das läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG deckt sich inhaltlich nicht vollauf mit dem gleichen Begriff im Sinne des §
9 EStG. Er ist vielmehr weiter als dieser. Da der wohngeldrechtliche Begriff des Jahreseinkommens auch Einkünfte umfaßt, die im
Sinne des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind (vgl. § 10 Abs. 1 WoGG), sind im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten z.B. selbst bei steuerfreien Einnahmen möglich.
Gleichwohl lassen sich aus dem Einkommensteuerrecht Anhaltspunkte für die Auslegung des wohngeldrechtlichen Begriffs der Werbungskosten
herleiten, weil der wohngeldrechtliche Begriff jedenfalls nicht enger ist als der einkommensteuerrechtliche. Im Einkommensteuerrecht
sind Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Das ist stets anzunehmen, wenn objektiv
ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Stehen Aufwendungen
in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, ist die Anerkennung von Werbungskosten grundsätzlich nicht davon abhängig,
ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen üblich, notwendig oder zweckmäßig waren
(vgl. im einzelnen etwa BFH, Urteil vom 28. November 1980 - VI R 193/77 - BFHE 132, 431, 432 f.).
Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres anzunehmen,
daß es sich bei den Kosten für die Fahrten zur Hochschule um Werbungskosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG handelt. Der Kläger erhält (neben dem Stipendium von der Hans-Böckler- Stiftung) eine (Halb-)Waisenrente, die gemäß § 1267 Abs. 1 Satz 2
RVO für eine nach Maßgabe des § 1267 Abs. 1 Satz 1
RVO berechtigte Person gewährt wird, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Das Hochschulstudium des Klägers
ist eine Berufsausbildung in diesem Sinne. Diese Berufsausbildung umfaßt den Besuch der Lehrveranstaltungen, so daß das Entstehen
der Fahrtkosten an den Vorlesungstagen durch die Berufsausbildung des Klägers veranlaßt ist.
Mit Blick auf den Gewerkschaftsbeitrag des Klägers von 4 DM monatlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die H.-Stiftung
sei eine Einrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Anträge auf Förderung durch diese Stiftung müßten von einer Gewerkschaft
befürwortet werden; neben einem besonderen gesellschaftlichen Engagement des Stipendiaten sei insbesondere die Mitgliedschaft
in einer Gewerkschaft ausschlaggebend für eine Förderung. Auf dieser Grundlage ist dem Verwaltungsgericht in der Annahme zuzustimmen,
es bestehe ein objektiver Zusammenhang zwischen der Beitragsleistung einerseits sowie der Förderung und dem dadurch ermöglichten
Studium andererseits derart, daß es gerechtfertigt ist, selbst diese Kosten als Werbungskosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG anzuerkennen. Zumindest in der Tendenz wird dieses Ergebnis durch die Überlegung bestätigt, daß im Einkommensteuerrecht Beiträge
z.B. zu Hausbesitzervereinen, dem Beamtenbund, den Gewerkschaften sowie zu privatrechtlichen Vereinigungen, die die beruflichen
Belange ihrer Mitglieder fördern, als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. Blümich, Komm. zum
EStG, KStG und GewStG, Bd. II, §
9 EStG Rdnr. 221), d.h. Beiträge, die dazu bestimmt sind, die entsprechende Vereinigung in die Lage zu versetzen, die beruflichen
Belange auch des den Beitrag zahlenden Mitglieds zu fördern. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
ist es jedenfalls nicht auszuschließen, daß Beiträge der Studenten zur Ausbildungsförderung der Gewerkschaften über die H.-Stiftung
beitragen.
Die Gerichte sind - was das Verwaltungsgericht übersehen hat - im Wohngeldrecht verpflichtet, das dem Kläger zu bewilligende
Wohngeld selbst zu beziffern (vgl. Urteil vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - Buchholz 454.71 § 23 WoGG Nr. 1 S. 1, 4). Bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen des Klägers von 916,90 DM, Werbungskosten von 50,80
DM sowie einem Abzug nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 WoGG ergibt sich für den Kläger nach der für Alleinstehende maßgebenden Anlage 1 zum Wohngeldgesetz ein monatliches Wohngeld von 131 DM. Folglich war eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines monatlichen Wohngelds
in dieser Höhe für die Zeit vom 1. November 1986 bis 30. September 1987 auszusprechen.