BVerwG, Urteil vom 19.01.1972 - V C 10.71, FEVS 19, 401
»1. Zum zeitlichen und sachlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des in entsprechender Anwendung des §
57
ZPO bestellten Prozeßvertreters.
2. Maßgeblichkeit des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides für die gerichtliche Nachprüfung in Sozialhilfesachen (Bestätigung
der bisherigen Rechtsprechung).
3. Im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander findet neben § 122
BSHG § 16
BSHG keine Anwendung.
4. Die Schutzvorschrift des § 292 Abs. 2 LAG kommt dem Ehegatten des für Unterhaltshilfe Bezugsberechtigten nicht zugute.«
Fundstellen: BVerwGE 39, 261, FEVS 19, 401
Normenkette: BSHG §§ 11, 16, 114, 122
,
LAG § 292
,
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Schleswig-Holstein