BVerwG, Urteil vom 22.05.1975 - V C 43.74
»1. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes) umfaßt der notwendige Lebensunterhalt
(§ 12 Abs. 1
BSHG) das Fernsehen nicht.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Vermittlung des Fernsehens in Einzelfällen zu den Maßnahmen gehören kann, auf die
im Rahmen der Hilfe in besonderer Lebenslage (Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes) ein Anspruch besteht.
3. Zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosehilfe kann im Einzelfall die Vermittlung des Fernsehens gehören.
4. Form und Maß der Vermittlung des Fernsehens zu bestimmen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe.«
Fundstellen: BVerwGE 48, 237
Normenkette: BSHG § 12 Abs. 1, § 51, § 53 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Braunschweig