Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Tatbestand:
Der Kläger stellt seit Juli 2005 den Unterhalt des im Jahre 1981 geborenen und wegen Behinderung vollstationär bzw. seit Juni
2006 in einer therapeutischen Wohngemeinschaft untergebrachten Kindes A.... durch Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß
§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII (vormals §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG -) sicher. Dessen Mutter, die Beigeladene, wurde seitdem zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 46,00 EUR herangezogen. Der Kostenbeitrag
wurde regelmäßig gezahlt. Das Kind ist in der Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2006 und vom 14. bis 16. April 2006 im Rahmen
von Urlauben von der Beigeladenen in deren Wohnung betreut worden. Sie besuchte ihr Kind im Jahre 2005 dreimal in der Einrichtung
in R.. bei W.. und außerdem während des dortigen Klinikaufenthaltes zweimal. Es folgten ab Ende Juni 2006 drei weitere Besuche
in der Wohngemeinschaft in S.. , zuletzt am 15. August 2006. Dabei handelte es sich sämtlich um Eintagesbesuche, für die Fahrtkosen
(Benzinkosten) in Höhe von ca. 60,00 EUR bzw. nach S.. in Höhe von ca. 50,00 EUR entstanden, für die die Beigeladene keinen
Kostenersatz erhielt. Außerdem versorgte die Beigeladene ihr Kind regelmäßig mit Kleidung, Sokken, Lebensmitteln, nacheinander
zwei Handtelefonen nebst Guthaben sowie anderen Gebrauchsgegenständen. Den finanziellen Gesamtaufwand für die Zeit vom 1.
Juli 2005 bis 30. April 2006, also ohne Berücksichtigung der danach entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen, ermittelte
der Beklagte mit 1.995,00 EUR.
Für das Kind wurde der Beigeladenen laufend Kindergeld bewilligt und auch ausgezahlt. Den vom Kläger gestellten Antrag vom
26. Juli 2005 auf Abzweigung des Kindergeldes ab August 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2005, bestätigt
durch - als solche gemeinte - Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005 mit der Begründung ab, eine Unterhaltspflichtverletzung
liege nicht vor, weil die Beigeladene zu dem sozialgesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag von 26,00 EUR herangezogen werde.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, im Fall der Gewährung von Eingliederungshilfe sei stets
davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, selbst wenn er partielle
Unterhaltsleistungen erbringe. Hiervon ausgehend habe der Beklagte sein Rechtsfolgeermessen nicht ausgeübt. Wie in Parallelfällen
schriftsätzlich näher ausgeführt verkenne er auch, dass nur Unterhaltszahlungen, nicht jedoch Sach- und Betreuungsleistungen
zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Abzweigung heranzuziehen seien. Dies ergebe sich aus dem Kontext einschlägiger Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs - BFH - und des Bundesgerichtshofs - BGH - in Zivilsachen. Die Gewährung von Unterhalt durch Betreuung
im Rahmen der Personensorge bzw. ein Naturalunterhalt komme grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern in Betracht. Bei
einem volljährigen, auswärts lebenden Kind sei der Unterhalt gemäß §
1612 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten. Einem volljährigen Kind gewährte Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung
hätten ebenso wie Geschenke, Telefonate, gemeinsam verbrachter Urlaub und Besuche in der Einrichtung freiwilligen Charakter.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005
zu verpflichten, das Kindergeld für das Kind A.... ab August 2005 in Höhe von 108,00 EUR monatlich an den Kläger abzuzweigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung müssen die als solche zu qualifizierenden Unterhaltsleistungen der Beigeladenen im Ergebnis zur Versagung
der Abzweigung des Kindergeldes führen. Die vom Kläger gewährte Eingliederungshilfe decke nicht den gesamten Unterhaltsbedarf
des Kindes ab. Würde Kindergeld angesichts der zweifellos hohen Aufwendungen des Sozialleistungsträgers regelmäßig abgezweigt
werden, liefe dies dem mit dem Kindergeld verfolgten Zweck der Entlastung der Eltern zuwider. Die ohne Zweifel wahrheitsgemäß
dargelegten Mehrkosten der Beigeladenen aus Betreuung und Kontaktpflege lägen höher als das monatliche Kindergeld, so dass
ermessensgerecht vollständig von einer Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Klägers abzusehen sei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide, mit denen der Beklagte die Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Klägers
abgelehnt hat, sind im Ergebnis der Gesamtüberprüfung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten
(§ 101 Satz 1 FGO).
Nach §
74 Abs.
1 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung kann das für ein Kind nach §
66 Abs.
1 EStG festgesetzte Kindergeld u. a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene ihrem Sohn zur Gewährung von Unterhalt
verpflichtet, da dieser sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach §
1610 Abs.
2 BGB den gesamten Lebensbedarf, zu dem auch der gesamte behinderungs- und pflegebedingte Mehrbedarf gehört (vgl. Palandt, Diederichsen,
65. Aufl., 2006, Rz. 6 zu § 1610). Die dem Kind gewährte Eingliederungshilfe mindert nicht dessen Bedürftigkeit, da sie subsidiär
ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll. Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären
Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und
ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
in Höhe von monatlich 26,00 EUR (nunmehr zuzüglich weiterer 20,00 EUR) auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil
des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04).
Hiervon ausgehend ist die Beigeladene ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG nicht nachgekommen. Die Norm setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht
erfüllt oder sogar gemäß § 170 b des Strafgesetzbuchs -
StGB - eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung verwirklicht. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt
es nicht an. Folglich ist es unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in vollem Umfang
allein schon darauf beruht, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) auf die Heranziehung zu dem geringen Kostenbeitrag in Höhe von 46,00 EUR beschränkt ist (vgl. BFH a.a.O.).
Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die
Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat. Erbringt der Kindergeldberechtigte ausschließlich den sozialgesetzlich
geschuldeten Kostenbeitrag, also Unterhalt in einer geringeren Höhe als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld,
liegt neben der Tatbestandsvoraussetzung des §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG zugleich auch die Voraussetzung für die Abzweigung gemäß §
74 Abs.
1 Satz 3 Zweite Alternative i.V.m. Satz 4
EStG vor.
Die Entscheidung des Beklagten, von einer Abzweigung des Kindergeldes vollständig abzusehen, ist im Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft.
Im Fall einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung rechtswidrig ist, weil
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 Satz 1 FGO). Eigenes Ermessen hat das Gericht nicht auszuüben. Bei der Ausübung des ihr nach §
74 Abs.
1 EStG eingeräumten Ermessens hat die Familienkasse den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§
5 Abgabenordnung -
AO - 1977). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§
31 Sätze 1 und 2
EStG). Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und in
welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen
(vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.; Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 692). Hieraus ergeben sich zunächst folgende Ermessensbeschränkungen: Entstehen dem Kindergeldberechtigten mangels Kontaktpflege
zu seinem Kind keine Kosten und leistet er auch nicht den gesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag, ist allein die Abzweigung
des Kindergeldes in voller Höhe ermessensgerecht. Beschränkt sich die Unterhaltsleistung des zu seinem Kind kontaktlosen Kindergeldberechtigten
auf die regelmäßige Zahlung des Kostenbeitrages von 26,00 EUR bzw. 46,00 EUR, ist die allein ermessensgerechte Entscheidung
auf die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages zur Höhe des gesetzlichen Kindergeldes reduziert
(vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, Entscheidungen des BFH - BFHE - 206, 1, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 130). Leistet der Kindergeldberechtigte seiner
Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig
(vgl. §
74 Abs.
1 Satz 3 Zweite Alternative
EStG; BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.).
Für die Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte
für sein behindertes Kind "Betreuungsunterhalt" leistet (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.). Dem steht nicht entgegen,
dass unterhaltspflichtige Eltern einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr schulden und sich gleichwohl erbrachte
Betreuungsleistungen als freiwillige Leistungen darstellen, die
unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Oktober 2005, BGHZ 164, 375 ff.). Denn dies gilt regelmäßig für volljährige gesunde Kinder, die anders als behinderte nicht der Betreuung bedürfen und
für die auch im Umfang des Unterhalts kein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25. April
2006 VI ZR 114/05, Versicherungsrecht 2006, 1081 zum gesetzlich geschuldeten Unterhalt aus §
844 Abs.
2 BGB, allerdings im Fall eines mit dem Kind lebenslang vereinbarten Betreuungsunterhalts). Aber wird unterstellt, dass auch ein
volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hat, ist folgendes zu berücksichtigen:
Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten
Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern
und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten
alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen
Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen. Hierzu steht auch nicht im Widerspruch, dass nach
einem PKH-Beschluss des BFH vom 22. 12. 2005 III S 26/05, BFH/NV 2006, 736, ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts
die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse verlangen kann. Denn wird, so die Entscheidung
des BFH, der benötigte Barunterhalt tatsächlich nicht erbracht und werden (die mangels Akzeptanz beim Kind auch gar nicht
realisierbaren) Naturalleistungen lediglich angeboten, wird allein hierdurch das durch §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG eröffnete Rechtsfolgeermessen nicht beschränkt.
Allerdings ist der Beklagte offensichtlich aufgrund der Bindung an die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
- DAFamEStG - unter Nr. 74.1.1.1 Abs. 3 fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihm wegen der Zahlung des Kostenbeitrags von 46,00 EUR mangels
Unterhaltspflichtverletzung kein Abzweigungsermessen zustehe. Dieser Ermessensausfall ist jedoch nicht entscheidungserheblich,
weil der von der Beigeladenen erläuterte Gesamtumfang an Betreuungsleistungen und finanziellen Aufwendungen zugunsten ihres
Kindes nur den Schluss auf eine vollständige Ermessensreduzierung dahingehend zulässt, dass allein die Ablehnung der Abzweigung
des Kindergeldes ermessensfehlerfrei ist. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Betreuungsaufwand entsprechend der Vorgabe in
Nr. 63.3.6.3.2. Abs. 3 DAFamEStG Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DAFamEStG - mit einem Stundensatz von 8,00 EUR bewertet werden könnte und in welchem Umfang insgesamt für jeden im Elternhaus oder
bei gemeinsamem auswärtigen Urlaub verbrachten Tag ein solcher Ansatz gerechtfertigt wäre. Denn auf eine diesbezüglich exakte
Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an. Vielmehr läge es ebenso im Rahmen sachgerechter Abwägung,
Betreuungsleistungen ohne detaillierte Unterhaltsaufwendungen pauschal zu berücksichtigen und einen zeitlich geringen bis
mittleren Aufwand mit der von der Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 23.
Februar 2006, a.a.O. im Fall einer an etwa 10 Tagen erfolgten Betreuung). Da die Beigeladene zusätzlich zum regelmäßigen Kostenbeitrag
von 46,00 EUR monatlich ihr Kind in der Zeit seit August 2005 an 7 Tagen betreut und an 8 weiteren Tagen mit einem Fahrtkostenaufwand
von 50,00 EUR bis 60,00 EUR besucht hat, sie außerdem für Freizeitaktivitäten, Lebensmittel, Renovierung, Kleidung und andere
Gebrauchsgegenstände nachvollziehbar nicht weniger als ca. 50,00 EUR im Durchschnitt monatlich für ihr Kind ausgegeben hat,
kann auch ohne genaue Ermittlung des gesamten Belastungsumfangs ausgeschlossen werden, dass im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
noch ein verbleibender Rest an Kindergeld für eine Abzweigung zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Staatskasse an den Kosten der Beigeladenen zu beteiligen (§ 135 Abs. 3 FGO). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe (auch nicht abgeleitet aus divergierenden Entscheidungen des BFH) vorliegt.