KG, Urteil vom 08.01.2003 - 3 UF 213/02
Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit
Geht der Unterhaltsverpflichtete einer regulären Beschäftigung nach und arbeitet er acht Stunden täglich, so trifft ihn nicht
die Obliegenheit, einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachzugehen, um die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Deckung des Regelbedarfs
zu vermeiden, da kein Arbeitgeber ihn über die Regelarbeitszeit von acht Stunden täglich hinaus beschäftigen dürfte.
Fundstellen: FamRZ 2003, 1208