Ratenberechnung bei gleichzeitiger Führung von mehreren Prozessen
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht hat zur Kündigungsschutzprozesses, einer Weiterbeschäftigungsklage und einer Zahlungsklage mit Beschluß
vom 28.08.2000 - 5 Ca 2466/00 - in vollem Umfang mit Wirkung vom 21.08.2000 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Schmischke aus Dortmund ohne Ratenzahlungsverpflichtung
beigeordnet.
In einem weiteren Zahlungsprozeß hat das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 08.06.2001 - 8 Ca 2768/01 - in vollem Umfang mit Wirkung vom 18.04.2001 Prozeßkostenhilfe bewilligt und S2xxxxxxxx aus D1xxxxxx mit der Maßgabe beigeordnet,
daß monatliche Raten in Höhe von 90,00 DM zu zahlen hat.
Unter Bezugnahme auf die Einkommensermittlungen in dem Verfahren 8 Ca 2768/01 hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluß vom 19.07.2001 -5 Ca 2466/00 - den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 28.08.2000 abgeändert, monatliche Raten in Höhe von 90,00 DM mit dem Bemerken auferlegt,
daß die Sollstellung zusammen mit der Einziehung im Verfahren 8 Ca 2768/01 erfolgen werde.
Gegen diesen Beschluß hat mit vom 31.07.2001, bei dem Arbeitsgericht am 01.08.2001 eingegangen, Beschwerde eingelegt. beruft
sich darauf, das Arbeitsgericht gehe unter Hinweis auf das Parallelverfahren zu Unrecht davon aus, daß nunmehr über ein einzusetzendes
Einkommen verfüge. Es komme noch hinzu, daß die D2xxxxxx B2xx gegen eine Forderung in Höhe von 5.896,32 DM zzgl. Zinsen und
Gerichtskosten geltend mache.
II. Die nach §
11 Abs.
1 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG,
127 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Ratenzahlungsanordnung in der Höhe nicht zu beanstanden ist.
1. Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung im übrigen wehrt sich nicht, sondern meint, es sei bei den Belastungen
eine Forderung der D3xxxxxxx B2xx in Höhe von 5.896,32 DM zzgl. Zinsen und Gerichtskosten zu berücksichtigen. Für die Abzüge
von Einkommen sind die Regelungen des § 76 Abs. 2 Satz 2 BSHG und des §
115 Abs.
1 ZPO maßgebend. kann neben den in gem. §
115 Abs.
1 Satz 3 Nrn. 1-3
ZPO genannten Abzugsposten weitere Beträge in Ansatz bringen, soweit sie mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen sind
(§
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4 ZPO). Damit ist die Prüfungsfolge vorgegeben (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl.
1999, S. 95, Rz. 278):
- muß Aufwendungen haben, die selbst zu tragen hat,
- diese müssen eine besondere Belastung darstellen und
- der Abzug vom Einkommen muß angemessen sein.
1.1. Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der besonderen Belastungen der Berücksichtigung von Schulden zu. Hier ist zunächst
zu unterscheiden, ob die Verpflichtung in Ansehung oder während des Prozesses bzw. nach dessen Aufnahme bzw. nach dessen Abschluß
eingegangen worden sind oder ob sie bereits vorher entstanden waren. In Ansehung oder während des Prozesses oder im Laufe
der Rückzahlungsphase eingegangene Kreditverpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen,
da vom Zeitpunkt der Notwendigkeit der Prozeßführung an Lebensführung auf den bevorstehenden bzw. durchgeführten Prozeß einrichten
muß (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 98 Rz. 294 m.w.N. in Fn. 192).
1.2. Die Schulden sind in Ansehung des Prozesses eingegangen, wenn der (spätere) PKH-Empfänger im Zeitpunkt des Schuldenmachens
bereits die Notwendigkeit der künftigen Prozeßführung erkannt hat; auf den Zeitpunkt der PKH-Antragstellung ist dabei deshalb
nicht abzustellen, da dieser Zeitpunkt vom (späteren) PKH-Empfänger beeinflußt werden kann (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
a.a.O., S. 99 Rz. 294 m.w.N. in Fn. 194). Dies gilt auch für die Überziehung des Girokontos, die von der D3xxxxxxx B2xx vorliegend
im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Schuldverpflichtungen, die hingegen begründet worden sind, bevor der PKH-Empfänger
die Notwendigkeit der Prozeßführung erkannt hat, sind vom Grundsatz her zu berücksichtigen, da das Gesetz auf die tatsächliche,
nicht auf die hypothetische Leistungsfähigkeit abstellt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 99 Rz. 294 m.w.N. in
Fn. 196). Berücksichtigt werden können jedoch nur solche Darlehensverpflichtungen, die vor dem PKH-Anspruch entstanden sind
und auf die auch tatsächlich Zahlungen erbracht werden. Diese Voraussetzungen hat der PKH-Empfänger darzulegen, was vorliegend
nicht geschehen ist.
2. Für die Ratenberechnung ist im übrigen folgendes zu beachten: Führt jemand gleichzeitig mehrere Prozesse, so fragt sich,
wie die Ratenzahlungsanordnung zu treffen ist. Ein Lösungsweg kann der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß aufgezeigte
Weg sein, daß die Sollstellung zusammen mit der Einziehung der Raten im Parallelverfahren erfolgt. Ein anderer Lösungsweg
sieht so aus, daß zwar die Ratenzahlungsanordnung in dem Parallelverfahren getroffen wird, der Ratenzahlungseinzug in den
beiden Verfahren aber nicht gleichzeitig, sondern nacheinander erfolgt. Ein weiterer Lösungsweg läuft darauf hinaus, daß die
in einem oder mehreren anderen Verfahren mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bereits festgesetzten Raten in der Weise
berücksichtigt werden, daß die Raten gemäß §
115 Abs.
1 Satz 3
ZPO als besondere Belastung vom Einkommen des Gesuchstellers abgezogen werden (OLG Düsseldorf v. 13.07.1983 - 5 WF 109/83, JurBüro 1984, 931; OLG Karlsruhe v. 14.09.1987 - 2 UF 60/86, FamRZ 1988, 202). Letzterer ist der richtige Lösungsweg. In einem anderen Verfahren angeordnete Ratenzahlungen können in einem weiteren Verfahren
allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Ratenzahlungen erbracht werden. Dabei kommt es nicht darauf an,
welche Ratenzahlungsanordnung zuerst getroffen worden ist, sondern welche Ratenzahlungsanordnung zuerst zum Einzug fällig
gestellt worden ist. Dies ist vorliegend nicht das Parallelverfahren, denn dort ist noch kein Zahlungsbeginn festgelegt worden.
Vorrangig ist vielmehr der mit der Beschwerde angefochtene Beschluß vom 19.07.2001 -5 Ca 2466/00 - mit der angekündigten Sollstellung. Die vorrangige Festlegung des Zahlungsbeginns in der älteren PKH-Sache folgt aus der
Rückforderungsgrenze von 48 Monatsraten nach §
120 Abs.
4 Satz 3
ZPO. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist nach dieser Vorschrift nämlich ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung
oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Hierauf wird das Arbeitsgericht bei der Sollstellung zu
achten haben.
3. Nach alledem mußte die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.