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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99
Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb
1. Ein - ohne Absicht der Gewinnerzielung betriebenes - Unternehmen, dessen Zweck die berufliche Integration von Sozialhilfeempfängern als Träger der Hilfe zur Arbeit nach § 18 BSHG ist, ist ein karitativer Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn Ziel ist, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Hilfe zu bieten, indem sie die berufliche Qualifikation, soziale Integration und persönliche Stabilisierung dieser Personen fördert. Maßgeblich ist das Ziel der Integration.
2. Ein solcher Arbeitgeber kann auf den Tendenzschutz in einem Haustarifvertrag verzichten. Die Personen, die im Rahmen der Hilfe zur Arbeit (HzA) nach § 19 BSHG beschäftigt werden, sind nicht als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 106 BetrVG zu zählen, gleichgültig, ob sie das übliche Arbeitsentgelt (§ 19 Abs. 2, 1. Alternative BSHG) oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit Mehraufwandsentschädigung (§ 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG) erhalten. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Maßnahme der Eingliederung in das Arbeitsleben.
Fundstellen: BB 2000, 773
Normenkette:
BBiG § 1 Abs. 5 Alternative 1
,
BSHG §§ 18, 19
,
BetrVG §§ 3, 106, 118 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 231
Vorinstanzen: ArbG Kiel 21.07.1999 4 BV 24 b/99

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