LG Hannover, Urteil vom 17.01.1991 - 3 S 247/90
Eine vorsätzliche schwere Verfehlung des jetzt unterhaltsbedürftigen Vaters gegenüber dem unterhaltspflichtigen Sohn ist darin
zu sehen, daß er sich nach seiner Scheidung nicht mehr um seine damals noch minderjährigen Kinder gekümmert hat.
Fundstellen: FamRZ 1991, 1094
, LSK-FamR/Hannemann, § 1611
BGB LS 12, NJW-RR 1992, 197