LG Koblenz, Beschluss vom 15.01.1997 - 2 T 704/96
1. Die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes bezwecken, die Nachteile auszugleichen, die Kriegsopfer selbst oder ihre Hinterbliebenen
durch die im Krieg erlittenen Verletzungen tragen.
2. Aus diesem besonderen Zweck heraus ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten, der Hilfe nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz
erhält, nicht der Schonbetrag des § 88
BSHG zugrundezulegen, sondern der erhöhte Schonbetrag des Bundesversorgungsgesetzes.
Fundstellen: FamRZ 1997, 699
, NJWE-FER 1997, 273