LG Krefeld, Beschluss vom 19.01.1993 - 6 T 369/92
1. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des §
1835 Abs.
4 S. 1
BGB ist schon dann anzunehmen, wenn durch die Entnahme der Aufwendungen des Betreuers Einkommen und Vermögen des Betreuten unter
die Sätze des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG sinken würden.
2. Soweit sich der Vermögensstand des Betreuten in Zukunft erhöht, kann dies bei künftigen Abrechnungen berücksichtigt werden.
Fundstellen: Rpfleger 1993, 340
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8