LG München I, Beschluss vom 10.01.2000 - 13 T 19057/99
Auch nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit
des Betreuten von einem Schonvermögen von 8000 DM auszugehen.
Fundstellen: BtPrax 2000, 134
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2