LG Münster, Beschluss vom 19.01.1994 - 5 T 9/94
1. Ob ein Betreuter mittellos im Sinne des §
1835 Abs.
4
BGB ist, richtet sich danach, ob das Schonvermögen von 4500 DM überschritten wird.
2. Dabei kommt es nicht zuletzt wegen der Verweisung in §
115
ZPO nicht darauf an, ob man grundsätzlich an die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder an § 88
BSHG anknüpft.
3. § 92
KostO ist nicht anzuwenden.
Fundstellen: FamRZ 1994, 1336
, JurBüro 1994, 410
, Rpfleger 1994, 252
Normenkette: ,
BSHG § 88
,
KostO § 92
,