LG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.1994 - 8 T 516/94
1. Der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt hat keinen unmittelbaren
Erstattungsanspruch gemäß § 112
BRAGO; er hat lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§
1835,
1836
BGB in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 112 Abs. 4
BRAGO.
2. Dem Gericht obliegt es im Amtsermittlungsverfahren nach § 12
FGG die Mittellosigkeit des Betroffenen festzustellen. Es wäre nämlich unverhältnismäßig, dem von Amts wegen bestellten und in
ein Verfahren, das er bis dahin überhaupt nicht kennt, einbezogenen Verfahrenspfleger gegebenenfalls umfangreiche Ermittlungen
zur Mittellosigkeit des Betroffenen aufzubürden.
3. Die Feststellung der Mittellosigkeit hat sich nicht an den Grundsätzen zur Gewährung der Prozeßkostenhilfe, insbesondere
der in der Tabelle zu §
114
ZPO festgelegten Einkommensverhältnisse, zu beurteilen. Der Ersatz der Aufwendungen des Betroffenen stellt nämlich keine Sozialleistung
für den Betroffenen dar. Es handelt sich um eine subsidiäre Entschädigung für den kraft seiner staatsbürgerlichen Pflicht
in Anspruch genommen Verfahrenspfleger. Eine starre Anwendung des Bundessozialhilferechts scheidet ebenfalls aus. Zur Feststellung
der Mittellosigkeit kann deshalb nur, soweit Vermögenswerte vorhanden sind, zurückgegriffen werden auf die Regelung des §
92 Abs. 1 S. 1 KostO, wonach Kosten dann nicht erhoben werden, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht
mehr als 50000 DM beträgt. Trotz der grundsätzlichen Ungereimtheiten der zur Zeit geltenden Prozeßkostenhilfesätze können
diese mangels anderer rechtlicher Vorgaben ebenfalls als Indizien zur Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von §
1835 Abs.
4
BGB herangezogen werden, indem der in der Tabelle zu §
114
ZPO genannte Satz um einen um das dreifache erhöhten Betrag herangezogen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, daß bei einem nicht
unterhaltspflichtigen Betroffenen (einfacher PKH-Satz 850 DM) bei einem Nettoeinkommen bis zu 2250 DM von einer Mittellosigkeit
im Sinne von § 1835 Abs. 4 auszugehen ist.
Fundstellen: BtPrax 1994, 215
, FamRZ 1995, 494
Normenkette: ,
BRAGO § 1 Abs. 2, § 112
,
BSHG § 88
,
FGG § 12, § 70b
,
KostO § 92
,