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LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.1997 - 5 T 18/97
1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 BSHG finden nach dem Tod des Betroffenen keine Anwendung mehr. Durch den Tod des Betreuten ist nämlich der Schutzzweck der Vorschriften über das Schonvermögen weggefallen, den Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern. Daher steht ein zum Nachlaß gehöriges Vermögen in vollem Umfang zur Abgeltung der Vergütungsansprüche eines Betreuers zur Verfügung.
2. Es kommt kein eigener sozialhilferechtlicher Freibetrag - wie bei dem Betreuten - zugunsten der Erben des Betroffenen in Betracht. Die Erben haften nach § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt für Nachlaßverbindlichkeiten und können diese Haftung lediglich aufgrund der speziellen erbrechtlichen Bestimmungen einschränken.
3. Die Kosten für die Vorbereitung der Beerdigung des Betreuten können nicht als Betreuervergütung geltend gemacht werden, da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endete.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1997, 102, JurBüro 1997, 542
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1967 Abs. 1, 2
,
ZPO § 115 Abs. 2
,
BSHG § 88