LG Stendal, Beschluss vom 17.11.1994 - 22 T 68/94
1. §
1835 Abs.
4
BGB ist dahin auszulegen, daß entsprechend §
115
ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG ein bestimmter Vermögensbestand zur Abgeltung der Betreuertätigkeit nicht heranzuziehen ist.
2. In Betracht des Schutzes, den der Gesetzgeber dem Schonvermögen unter dem Rechtsbegriff der Mittellosigkeit in §
1835 Abs.
4
BGB gewährleistet, ist §
1835 Abs.
4
BGB dahin auszulegen, daß er die Leistung aus der Staatskasse immer dann und in dem Umfang eröffnet, wenn und soweit die Leistung
aus dem Vermögen des Betreuten das geschonte Aktivvermögen mindert.
Fundstellen: RAnB 1995, 10
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Sachverhalt:
Die von einer Vereinsbetreuerin Betreute verfügt über ein Sparguthaben, das am 14.1.1993 DM 9.086,65 betrug und mit dem Genehmigungsbeschluß
des Vormundschaftsgerichts vom 4.10.1993 durch Entnahme von DM 3.000 im Oktober 1993 und DM 1.586,65 im November 1993 zur
Begleichung der Kosten der Heimunterbringung am 1.11.1993 auf ein Guthaben von DM 4.500 reduziert war. Zuzüglich Zinsen betrug
das Sparguthaben am 20.1.1994 DM 4.722,57.
Mit Beschluß vom 17.2.1994 setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung auf DM 620 und den Aufwendungsersatz antragsgemäß
fest.