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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - 10 R 4047/12
Korrektur nicht begünstigender Verwaltungsakte; teilweise Aufhebung einer Rentenbewilligung und Erstattung einer Überzahlung; Vertrauensschutz; Ermessen
Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X unterscheidet sich danach, ob die aufzuhebende Leistungsbewilligung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. § 39 SGB X) rechtswidrig war - dann § 45 SGB X - oder erst danach - dann § 48 SGB X - rechtswidrig wurde. Die beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab. Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig abzuklären. Entsprechend sind im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bereits (objektiv) feststehende, die Höhe des Anspruchs betreffende Umstände, auch wenn sie in der Zukunft liegen, zu berücksichtigen. Steht im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung also bereits fest (hier: durch einen weiteren Bewilligungsbescheid mit Leistungsbeginn in sechs Monaten), dass künftig - hier: in sechs Monaten - die zu bewilligende Leistung nur in niedrigerer Höhe zusteht, ist eine Leistungsbewilligung in unverminderter Höhe auf Dauer - hier also: auch für die Zeit über sechs Monate hinaus - rechtswidrig und nur nach § 45 SGB X aufhebbar.
1. Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X unterscheidet sich danach, ob die aufzuhebende Leistungsbewilligung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. § 39 SGB X) rechtswidrig war - dann § 45 SGB X - oder erst danach - dann § 48 SGB X - rechtswidrig wurde. Die beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab. Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig abzuklären. Entsprechend sind im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bereits (objektiv) feststehende, die Höhe des Anspruchs betreffende Umstände, auch wenn sie in der Zukunft liegen, zu berücksichtigen. Steht im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung also bereits fest (hier: durch einen weiteren Bewilligungsbescheid mit Leistungsbeginn in ca. fünf Monaten), dass künftig - hier: in fünf Monaten - die zu bewilligende Leistung nur in niedrigerer Höhe zusteht, ist eine Leistungsbewilligung in unverminderter Höhe auf Dauer - hier also: auch für die Zeit über fünf Monate hinaus - rechtswidrig und nur nach § 45 SGB X aufhebbar.
2. Ein Fall der Ermessenreduzierung auf Null kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bei der Ausübung des Ermessens nur eine Entscheidungsmöglichkeit (hier die teilweise Rücknahme eines Bescheids) verblieben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 39
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
VersAusglG § 49
,
VersorgAusglHärteG § 5
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

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